{"id":5092,"date":"2012-09-11T11:38:03","date_gmt":"2012-09-11T09:38:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5092"},"modified":"2012-09-11T13:54:04","modified_gmt":"2012-09-11T11:54:04","slug":"bringt-die-kleine-reform-der-organschaft-den-grosen-wurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/09\/11\/bringt-die-kleine-reform-der-organschaft-den-grosen-wurf\/","title":{"rendered":"Bringt die kleine Reform der Organschaft den gro\u00dfen Wurf?"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_4914\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/03\/steuerliche-risiken-durch-einen-unerkannt-fortbestehenden-gewinnabfuhrungsvertrag\/walter-3\/\" rel=\"attachment wp-att-4914\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4914\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4914\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg\" alt=\"\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-440x586.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-755x1006.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1.jpg 1029w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4914\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Wolfgang Walter, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p><span style=\"color: #000000\">Anfang September wurde die Formulierungshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur \u00c4nderung der Organschaftsregelungen bekannt. Zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens sollen diese Formulierungen als Fraktionsentwurf noch in das laufende Verfahren eingebracht werden. Nachdem die gro\u00dfe Reform der Organschaft hin zu einer Gruppenbesteuerung Anfang Juni 2012 aus fiskalischen Gr\u00fcnden vertagt worden war, sind die verbliebenen Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung des KStG hoffentlich mehr als ein Tropfen auf den hei\u00dfen Stein.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><!--more--><\/span><\/p>\n<p><strong><\/strong>\u00a0<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000\">Einfache Inlandsanbindung der Organgesellschaft<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">In \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 KStG wird die doppelte Inlandsanbindung der Organ<strong>gesellschaft<\/strong> dahingehend ge\u00e4ndert, dass zus\u00e4tzlich zur <strong>Gesch\u00e4ftsleitung <\/strong>im Inland der <strong>Sitz<\/strong> in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR \u2013Abkommens gen\u00fcgt. Diese \u00c4nderung soll der Klage der EU-Kommission die Grundlage entziehen, nachdem die Kommission das Klageverfahren gegen Deutschland trotz der Aufgabe der doppelten Inlandsanbindung mittels BMF-Schreiben vom 28. 3. 2011 (IV C 2 \u2013 S 2770\/09\/10001, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,413536,\" target=\"_blank\"><span style=\"font-family: Calibri;font-size: medium\">DB0413536<\/span><\/a>) fortsetzt. Gesellschaften aus Drittstaaten wie der Schweiz bleiben weiterhin ausgeklammert. In der Praxis d\u00fcrfte es auch k\u00fcnftig nur wenige Organgesellschaften mit derartiger einfacher Inlandsanbindung geben.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000\">Inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">In \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG werden die Vorschriften der steuerlichen Organschaft an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Reichweite des abkommensrechtlichen Gesellschafterdiskriminierungsverbots auf die Vorschriften der Organschaft angepasst. Das Erfordernis der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht des Organ<strong>tr\u00e4gers<\/strong> wird dahingehend modifiziert, dass auf die Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer <strong>inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte<\/strong> abgestellt wird, der dann auch das Organeinkommen zuzurechnen ist. Insoweit werden Regelungen aus \u00a7 18 KStG herangezogen, die man bisher nur f\u00fcr ausl\u00e4ndische Organtr\u00e4ger kannte. Abgesichert wird die Regelung \u00fcber \u00a7 14 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Satz 7 KStG, wonach ein Organtr\u00e4ger mit ausl\u00e4ndischen Wurzeln nur dann steuerlich akzeptiert wird, wenn die zuzurechnenden Eink\u00fcnfte weder nach nationalem Steuerrecht noch nach einem DBA der deutschen Besteuerung entgehen. Diese Regelung erscheint insgesamt f\u00fcr die wenigen Anwendungsf\u00e4lle sinnvoll, obwohl die Abgrenzung zu \u00a7 18 KStG bei F\u00e4llen mit Auslandsbezug noch komplizierter w\u00fcrde. Allerdings stellt sich am Ende der Lekt\u00fcre heraus, dass <strong>\u00a7 18 KStG<\/strong> insgesamt <strong>aufgehoben<\/strong> werden soll. Ob mit diesen \u00c4nderungen letztlich alle F\u00e4lle mit Auslandsbezug abgedeckt sind, wird erst eine genauere Analyse zeigen k\u00f6nnen. Der erste Blick spricht daf\u00fcr.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000\">Verungl\u00fcckte Organschaft<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">F\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen k\u00f6nnte eine Erg\u00e4nzung von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG um die neuen S\u00e4tze 4 und 5 hilfreich werden. <strong>Fehlerhafte Bilanzans\u00e4tze<\/strong>, und seien es nur der in der Handelsbilanz nicht vom abzuf\u00fchrenden Gewinn abgezogene <strong>vororganschaftliche Verlustvortrag<\/strong> von z. B. 100 \u20ac, haben bisher innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags zum r\u00fcckwirkenden Scheitern der Organschaft von Anfang an gef\u00fchrt (\u201everungl\u00fcckte Organschaft\u201c), wenn der Fehler z. B. in einer Betriebspr\u00fcfung nachtr\u00e4glich aufgefallen ist. Da steuerlich diese Verluste w\u00e4hrend einer Organschaft sowieso \u201eeingefroren\u201c sind, wurde die zugrunde liegende Regelung in \u00a7 301 Satz 1 AktG in vielen F\u00e4llen \u00fcbersehen. Steuernachzahlungen in H\u00f6he von Mio. Euro waren nicht selten. Diese F\u00e4lle wurden auch verst\u00e4rkt ohne Nachsicht aufgegriffen. Eine einfache Heilung durch Korrektur in laufender Rechnung wurde weder von der Finanzverwaltung noch vom BFH zugelassen. In diesen F\u00e4llen blieb nur die aufwendige R\u00fcckw\u00e4rtsberichtigung aller Jahresabschl\u00fcsse von Organgesellschaft und Organtr\u00e4ger einschlie\u00dflich einer Nachtragspr\u00fcfung \u2013 aufwendig und mit erheblichen Kosten verbunden. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Hier setzt nun der Entwurf an. Der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag soll auch dann als durchgef\u00fchrt gelten, wenn der Fehler im n\u00e4chsten nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers aufzustellenden Jahresabschlusses der Organgesellschaft und des Organtr\u00e4gers korrigiert wird (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 Buchst. c. Das ist grunds\u00e4tzlich die erw\u00fcnschte <strong>Korrektur in laufender Rechnung<\/strong>. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Unklarheiten werden sich allerdings durch Satz 4 Buchst. b ergeben, wonach \u201edie Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht h\u00e4tte erkannt werden k\u00f6nnen\u201c. Das l\u00e4sst Raum f\u00fcr Streit im gew\u00fcnschten Umfang. Welche Betr\u00e4ge sind klein genug, um nicht aufzufallen? F\u00e4lle, in denen derartige Fehler mutwillig in einen Jahresabschluss eingebaut werden, sind theoretisch. Offenbar wurde die Unklarheit der Regelung erkannt, denn nach Satz 5 soll die Voraussetzung als erf\u00fcllt gelten, wenn ein Wirtschaftspr\u00fcfer einen <strong>uneingeschr\u00e4nkten Best\u00e4tigungsvermerk<\/strong> erteilt hat oder ein Steuerberater oder Wirtschaftspr\u00fcfer eine Bescheinigung \u00fcber die Erstellung eines Jahresabschlusses <strong>mit umfassenden Beurteilungen<\/strong> abgegeben hat. Letzteres beruht auf IDW S7 f\u00fcr die Wirtschaftspr\u00fcfung bzw. auf der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Erstellung von Jahresabschl\u00fcssen. Beides sind untergesetzliche Regelungen, die lediglich auf der Befugnis der Berufsst\u00e4nde zur Regelung der fachlichen T\u00e4tigkeit ihrer Mitglieder beruhen. Ein derartiger Verweis in einem Steuergesetz ist meines Wissens unit\u00e4r. Er ist nicht sachgerecht und diskriminiert alle nicht pr\u00fcfungspflichtigen Gesellschaften eines Organkreises, die entsprechend der gesetzlichen Regelung (\u00a7 242 HGB, \u00a7 42 GmbHG) ihren Jahresabschluss in eigener Verantwortung ohne Unterst\u00fctzung eines Berufstr\u00e4gers selbst erstellen. Hinzu kommt, dass sogar nur die h\u00f6chste Stufe einer \u201eErstellung mit umfassenden Beurteilungen\u201c gen\u00fcgen soll. Die Berater k\u00f6nnten sich freuen, da ihnen so m\u00f6glicherweise gut aufgestellte, aber nicht pr\u00fcfungspflichtige Gesellschaften zus\u00e4tzliches Honorarvolumen verschaffen, wenn sie Vorsorge f\u00fcr die leichtere Anerkennung fehlerhafter Abschl\u00fcsse treffen wollen. Tatsache ist aber, dass die Fehler auch \u2013 wahrscheinlich sogar fast ausschlie\u00dflich \u2013 in F\u00e4llen vorgekommen sind, bei denen das Testat eines Wirtschaftspr\u00fcfers erteilt worden war. Auf die Regelung in Satz 4 Bucht. b und Satz 5 sollte daher insgesamt verzichtet werden. Insoweit ist der Entwurf nicht stimmig und geht an den Erscheinungsformen der Praxis vorbei.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000\">Keine doppelte Verlustnutzung<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Die kaum jemals angewendete Vorschrift des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG \u00fcber negatives Einkommen soll erweitert und umgestellt werden auf <strong>negative Eink\u00fcnfte<\/strong> auch der Organgesellschaft. Dies mag im Hinblick auf die Umstellung auf die Zurechnung des Einkommens an Betriebsst\u00e4tten stimmig sein, d\u00fcrfte aber kaum Bedeutung bekommen.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000\">Einkommenszurechnung<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">In einem neuen \u00a7 14 Abs. 5 KStG vorgesehene Regelung wiederum ist von gro\u00dfer praktischer Bedeutung. Seit vielen Jahren wird eine <strong>Grundlagenfunktion<\/strong> des Steuerbescheids der Organgesellschaft gefordert (Walter, in: Ernst &amp; Young, \u00a7 14 KStG Rdn. 805), doch hatte der BFH dies wegen fehlender gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Der Entwurf sieht nun eine entsprechende gesetzliche Regelung vor. Dies ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen. Damit wird klargestellt, dass Rechtsmittel einheitlich gegen diesen Grundlagenbescheid eingelegt werden m\u00fcssen. Es kann dann nicht mehr vorkommen, dass wegen teilweise schon eingetretener Bestandskraft unterschiedliche Besteuerungsfolgen auf der Ebene von Organgesellschaft und -organtr\u00e4ger gezogen werden. Zudem wird die Zust\u00e4ndigkeit des FA der Organgesellschaft f\u00fcr den Grundlagenbescheid geregelt. Auch dies ist sachgerecht.<\/span><span style=\"color: #000000\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000\">Folge\u00e4nderung zum einfachen Inlandsbezug <\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">\u00a7 17 Satz 1 KStG soll\u00a0 wegen der \u00c4nderung bzgl. der doppelten Inlandsanbindung der Organgesellschaft ge\u00e4ndert werden.\u00a0<\/span><span style=\"color: #000000\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000\">Erleichterung beim Gewinnabf\u00fchrungsvertrag<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">\u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG enth\u00e4lt dann noch eine f\u00fcr die<strong> Praxis erhebliche Vereinfachung<\/strong> f\u00fcr die vielen F\u00e4lle, in denen bisher eine Organschaft gescheitert war, weil im Gewinnabf\u00fchrungsvertrag unzureichende Regelungen zur <strong>Verlust\u00fcbernahme<\/strong> und zu den weiteren Details der Regelung in \u00a7 302 AktG vereinbart worden waren. Das Steuerrecht hatte \u00fcber viele Jahre hinweg die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht implementiert und der BFH sehr formalistisch auf der zwingenden Vereinbarung der Regelungen bestanden. Nunmehr wird eine Verweisung auf \u00a7 302 AktG in seiner jeweils g\u00fcltigen Fassung verlangt (dynamische Verweisung). Dies ist einerseits sachgerecht und macht die textliche \u00dcbernahme der Regelungen unn\u00f6tig. Allerdings ging die Praxisempfehlung schon bisher zu einer dynamischen Verweisung. Unverst\u00e4ndlich ist aber, warum einerseits bei unzureichenden Regelungen bis Ende 2014 eine begr\u00fc\u00dfenswerte \u00dcbergangsregelung zur steuerlich unsch\u00e4dlichen Anpassung einger\u00e4umt wird, zugleich aber verlangt wird, dass <strong>alle Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge bis dahin angepasst werden<\/strong>, wenn sie eine solche dynamische Verweisung bislang nicht enthalten. Daf\u00fcr besteht sachlich \u00fcberhaupt kein vern\u00fcnftiger Grund, wenn die Vertr\u00e4ge auch ohne dynamische Verweisung die Verlust\u00fcbernahme bereits bisher textlich in ausreichender Weise wiedergeben. Hier schie\u00dft die Regelung v\u00f6llig \u00fcber das Ziel hinaus. Es ist zu hoffen, dass dies noch korrigiert wird. Sprachlich w\u00e4re dies problemlos m\u00f6glich durch Anh\u00e4ngen der Worte am Ende: \u201e\u2026 bis zum Ablauf des 31. 12. 2014 wirksam korrigiert wird, es sei denn die Verlust\u00fcbernahme ist in ausreichender Weise textlich geregelt.\u201c Damit w\u00fcrde in F\u00e4llen ohne dynamische Regelung den Betroffenen zwar das Risiko einer k\u00fcnftigen \u00c4nderung von \u00a7 302 AktG auferlegt, zugleich w\u00fcrde aber in einer Vielzahl von F\u00e4llen die \u00c4nderung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags nur aus diesem Grund \u00fcberfl\u00fcssig.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000\">Anwendungsregelung <\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Die Anwendungsregelung in \u00a7 34 KStG regelt insbesondere die Anwendung f\u00fcr die Korrektur fehlerhafter Abschl\u00fcsse in laufender Rechnung auch vor 2013 und die Grundlagenfunktion in allen noch nicht bestandkr\u00e4ftig veranlagten F\u00e4llen. Das ist sinnvoll, andererseits bleibt unklar, ob dann noch Feststellungserkl\u00e4rungen nachzureichen sind oder das FA von Amts wegen Feststellungsbescheide f\u00fcr die Altf\u00e4lle erl\u00e4sst. <\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000\">Fazit<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Die \u00c4nderungen sind mehr als ein Tropfen auf den hei\u00dfen Stein. Darauf hat die Praxis lange gewartet. Die wesentlichen Bereiche, in denen bisher eine Organschaft scheitern konnte, w\u00fcrden entsch\u00e4rft. Die Entwurfsregelungen zu \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b und Satz 5 KStG sollten gestrichen werden. Die Anwendungsregelung zu \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG bzgl. der Verlust\u00fcbernahme sollte die bisher wirksamen textlichen Regelungen respektieren und nicht unn\u00f6tigerweise die \u00c4nderung der Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge in einer Vielzahl von F\u00e4llen vorschreiben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">(Zitiervorschlag: Walter, Steuerboard DB0491527)<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Anfang September wurde die Formulierungshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur \u00c4nderung der Organschaftsregelungen bekannt. Zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens sollen diese Formulierungen als Fraktionsentwurf noch in das laufende Verfahren eingebracht werden. 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