{"id":5136,"date":"2012-09-26T14:06:33","date_gmt":"2012-09-26T12:06:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5136"},"modified":"2013-01-30T13:26:57","modified_gmt":"2013-01-30T11:26:57","slug":"risiken-und-nebenwirkungen-der-erbst-verscharfung-durch-das-jstg-2013-auch-familienunternehmen-betroffen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/09\/26\/risiken-und-nebenwirkungen-der-erbst-verscharfung-durch-das-jstg-2013-auch-familienunternehmen-betroffen\/","title":{"rendered":"Risiken und Nebenwirkungen der ErbSt-Versch\u00e4rfung durch das JStG 2013  \u2013 Auch Familienunternehmen betroffen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2317\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/16\/steuerfreie-vermogens-und-unternehmensnachfolge-durch-disquotale-einlagen-in-kapitalgesellschaften-%e2%80%93-nach-15-jahren-bfh-rechtsprechung-jetzt-endlich-das-erhoffte-nachfolgemodell\/viskorf\/\" rel=\"attachment wp-att-2317\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2317\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2317\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2317\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der Bundesrat hat am 6. 7. 2012 in seiner Stellungnahme zum JStG 2013 verschiedene Versch\u00e4rfungen des ErbStG vorgeschlagen (BR-Drucks. 302\/12 [B], <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0483199\" target=\"_blank\">DB0483199<\/a>; vgl. auch <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,483201,\" target=\"_blank\">DB0483201<\/a>). Die wohl bedeutendste \u00c4nderung betrifft den Ausschluss einer Gestaltungsm\u00f6glichkeit, welche als sog. \u201eCash-GmbH\u201c bekannt ist. Mit dieser Gestaltungsm\u00f6glichkeit k\u00f6nnen liquide Mittel in einer GmbH geb\u00fcndelt und steuerfrei als Betriebsverm\u00f6gen verschenkt werden. M\u00f6glich ist dies, da Betriebsverm\u00f6gen z. B. in Form einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft steuerfrei \u00fcbertragen werden kann, wenn das Verm\u00f6gen der Kapitalgesellschaft zu nicht mehr als 10% aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht. Bisher z\u00e4hlt Barverm\u00f6gen (\u201eZahlungsmittel, Sichteinlagen und Bankguthaben\u201c) nicht zum sch\u00e4dlichen Verwaltungsverm\u00f6gen. Dies wird sich in Zukunft \u00e4ndern, wenn das Verm\u00f6gen des Betriebs zu mehr als 10% aus Barverm\u00f6gen besteht (\u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 ErbStG-E). In diesem Fall geh\u00f6rt das gesamte Barverm\u00f6gen zum sch\u00e4dlichen Verwaltungsverm\u00f6gen (Freigrenze).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Abwenden der Verfassungswidrigkeit?<\/strong><\/p>\n<p>Die \u201eCash-GmbH\u201c wurde bereits vom BFH in seinem Beiladungsbeschluss (BFH-Beschluss vom 5. 10. 2011\u00a0&#8211; \u00a0II R 9\/11, BStBl. II 2012 S. 29 = <a title=\"DB 2011 S. 2581\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,462144,\">DB 2011 S. 2581<\/a>) aufgegriffen. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung hofft der Gesetzgeber mit der \u00c4nderung nicht nur eine Gestaltungsl\u00fccke zu schlie\u00dfen, die massenhaft genutzt wurde. Der Gesetzgeber hofft wohl auch, durch die kurzfristige Abschaffung der \u201eCash-GmbH\u201c, die vom BFH f\u00fcr m\u00f6glich erachtete Verfassungswidrigkeit des aktuellen ErbStG noch abwenden zu k\u00f6nnen (BR-Drucks. 302\/12 [B], <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0483199\" target=\"_blank\">DB0483199<\/a>, S. 114 f.; BT-Drucks. 17\/10604, <a title=\"DB0491934\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,491934,\">DB0491934<\/a>, S. 117 ff.). Es darf bezweifelt werden, ob dieser Versuch gelingen wird.<\/p>\n<p><strong>Misslungene Neuregelung: Stark \u00fcberschie\u00dfende Tendenz<\/strong><\/p>\n<p>Aus steuerlicher Sicht ist die Neuregelung bereits jetzt als misslungen zu bezeichnen. Die Wahl der 10%-Grenze erscheint willk\u00fcrlich und viel zu gering. Auch die Zulassung einer deutlich h\u00f6heren Quote h\u00e4tte die nicht mehr gewollte Gestaltungsoption \u201eCash-GmbH\u201c \u2013 jedenfalls f\u00fcr die breite Masse der F\u00e4lle \u2013 mit Sicherheit beseitigt. Denn in der Vielzahl der F\u00e4lle bestand das Verm\u00f6gen der Kapitalgesellschaft zu 100% aus Barverm\u00f6gen. Insofern w\u00e4re bereits eine Quote von 50% ausreichend. Dass ein Steuerpflichtiger einen operativen Betrieb mit entsprechender Lohnsumme und Risikoprofil erwirbt, nur um Barverm\u00f6gen in gleicher H\u00f6he beg\u00fcnstigt \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen, erscheint fernliegend. Durch die viel zu geringe Grenze f\u00fcr Barverm\u00f6gen hat die Regelung eine stark \u00fcberschie\u00dfende Tendenz und erfasst auch F\u00e4lle, bei denen eine Gestaltung sicher auszuschlie\u00dfen ist.<\/p>\n<p><strong>Profitable Familienunternehmen in besonderen Ma\u00dfe betroffen<\/strong><\/p>\n<p>Gerade eigenkapitalstarke Familienunternehmen mit hohen Kapitalreserven sind besonders von der Regelung betroffen. Ihnen wird zuk\u00fcnftig die Inanspruchnahme der Optionsverschonung (vollumf\u00e4ngliche Steuerfreistellung) von vornherein verwehrt. Denn ein \u00dcberschreiten der 10%-Grenze f\u00fcr Barverm\u00f6gen hat zugleich zur Folge, dass die 10%-Grenze f\u00fcr Verwaltungsverm\u00f6gen nicht erreicht werden kann. Erfasst sein k\u00f6nnen zudem Familienbetriebe, die z. B. zur Finanzierung der Erweiterung ihrer Gesch\u00e4ftsfelder fl\u00fcssige Finanzmittel ansparen, sich finanziell gegen kurzfristige Nachfrageschocks absichern wollen oder in investitionsintensiven Branchen wie dem Anlage- und Maschinenbau t\u00e4tig sind und daher zwingend notwendig \u00fcber einen hohen Bestand an liquiden Mitteln verf\u00fcgen. In vielen F\u00e4llen wird es damit vom Zufall abh\u00e4ngen, ob die Optionsverschonung beantragt werden kann oder nicht.<\/p>\n<p><strong>Negativer Kaskadeneffekt<\/strong><\/p>\n<p>Noch dramatischere Konsequenzen k\u00f6nnen sich ergeben, wenn die Liquidit\u00e4tsreserven des Konzerns in nachgelagerten Tochtergesellschaften liegen. Die Eigenschaft des Barverm\u00f6gens als Verwaltungsverm\u00f6gen kann dazu f\u00fchren, dass auch das Verm\u00f6gen der Muttergesellschaft infiziert wird und insgesamt als Verwaltungsverm\u00f6gen gilt. Setzt sich dieser Effekt \u00fcber mehrere Beteiligungsebenen fort, kann sich eine Kaskade von Verwaltungsverm\u00f6gen aufbauen, die letztlich sogar die Beg\u00fcnstigung des gesamten Betriebs in Frage stellt (negativer Kaskadeneffekt).<\/p>\n<p><strong>M\u00f6glichkeiten zur Entsch\u00e4rfung der Regelung<\/strong><\/p>\n<p>Zwei M\u00f6glichkeiten existieren, um die Regelung im Gesetzgebungsverfahren zu entsch\u00e4rfen. Zum einen erscheint naheliegend eine deutlich h\u00f6here Freigrenze zuzulassen. Wie bereits gesagt, ist auch eine Quote von 50% geeignet, die massenhafte Nutzung der Gestaltungsm\u00f6glichkeit zu unterbinden. Bereits aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist es geboten, den Tatbestand nicht unn\u00f6tig zu versch\u00e4rfen und damit die Beg\u00fcnstigung von Familienunternehmen zu gef\u00e4hrden, die in keinem Zusammenhang mit dem Ausnutzen von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten wie der \u201eCash-GmbH\u201c stehen. Zum anderen k\u00f6nnte erwogen werden, anstatt einer Freigrenze einen Freibetrag einzuf\u00fchren. Damit w\u00fcrde zumindest eine einigerma\u00dfen angemessene Finanzausstattung von Unternehmen in jedem Fall beg\u00fcnstigt bleiben. Zudem k\u00f6nnte die Gerechtigkeit in Grenzf\u00e4llen erh\u00f6ht werden, in denen die Grenze von 10% lediglich geringf\u00fcgig unter- oder \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Viskorf, Steuerboard DB0492242)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 6. 7. 2012 in seiner Stellungnahme zum JStG 2013 verschiedene Versch\u00e4rfungen des ErbStG vorgeschlagen (BR-Drucks. 302\/12 [B], DB0483199; vgl. auch DB0483201). 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