{"id":5182,"date":"2012-10-11T11:01:57","date_gmt":"2012-10-11T09:01:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5182"},"modified":"2013-01-30T14:18:00","modified_gmt":"2013-01-30T12:18:00","slug":"inkonsistente-besteuerung-von-verlusten-im-privatvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/10\/11\/inkonsistente-besteuerung-von-verlusten-im-privatvermogen\/","title":{"rendered":"Inkonsistente Besteuerung von Verlusten im Privatverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4920\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/18\/kein-anspruch-auf-einen-bestimmten-inhalt-einer-verbindlichen-auskunft\/nico-fischer-rechtsanwalt\/\" rel=\"attachment wp-att-4920\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4920\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4920\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-125x168.jpg\" alt=\"\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4920\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber bei Kapitalverm\u00f6gen, das im steuerlichen Privatverm\u00f6gen gehaltenen wird, die Unterscheidung zwischen den laufenden Ertr\u00e4gen und den Eink\u00fcnften aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Kapitalverm\u00f6gens selbst aufgegeben. W\u00e4hrend nunmehr auch die Gewinne aus den Wertver\u00e4nderungen des Kapitalverm\u00f6gens steuerlich verstrickt sind, ist die Behandlung von Verlusten jedoch nicht konsistent. <!--more--><\/p>\n<p>Vor dem Veranlagungszeitraum 2009 war bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zwischen dem Ertrag als Frucht des Kapitals und dem Kapital selbst zu unterscheiden, da Gegenstand der Besteuerung nur die Ertr\u00e4ge, nicht aber das zur Erzielung der Ertr\u00e4ge eingesetzte Kapital selbst waren. Gewinne, die durch Wert\u00e4nderungen oder die Verwertung einer Kapitalanlage erzielt wurden, stellten keinen steuerbaren Ertrag dar, sondern waren Teil der einkommensteuerlich generell unbeachtlichen Verm\u00f6gensebene. Diese Grundregel wurde nur durch einzelne Ausnahmen durchbrochen. Gerade im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte f\u00fchrte die Unterscheidung zwischen der (steuerlich relevanten) Ertragsebene und der (steuerlich unbeachtlichen) Verm\u00f6gensebene zu einer Vielzahl von Abgrenzungsschwierigkeiten und steuerlichen Gestaltungen, die von dieser Differenzierung zu profitieren versuchten. So wurden von Banken sog. innovative Finanzinstrumente entwickelt, bei denen an sich steuerbare Zinsertr\u00e4ge in nicht steuerbare Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne verlagert wurden.<\/p>\n<p>Man kann die Entscheidung des Gesetzgebers, sowohl die laufenden Ertr\u00e4ge als auch die Wertver\u00e4nderungen zu besteuern, als verdeckte Steuererh\u00f6hung ansehen. Allerdings ist die dahinter stehende \u00dcberlegung konsequent, dass fast jeder Kapitalertrag \u00f6konomisch gleichwertig zivilrechtlich entweder als Ertrag oder als Ver\u00e4u\u00dferungspreis dargestellt werden kann.<\/p>\n<p>Es zeigt sich jedoch, dass die Finanzverwaltung diese \u00f6konomische Gleichwertigkeit in der Umsetzung der Abgeltungsteuer teilweise nur zu Ihren Gunsten anwendet. So ist bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Darlehen auch ein eventueller Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in gleicher Weise steuerpflichtig wie der Zins aus dem Darlehen. Dabei ist irrelevant, ob der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn z. B. aus Wechselkurs\u00e4nderungen, einer ver\u00e4nderten Bonit\u00e4t des Schuldners oder aus einem im R\u00fcckzahlungsbetrag enthaltenen zus\u00e4tzlichen Entgelt f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung resultiert. In gleicher Weise ist auch ein Verlust bei der Ver\u00e4u\u00dferung oder einer R\u00fcckzahlung des Darlehens steuerlich grds. zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht konsequent. So wird im BMF-Schreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer vom 22. 12. 2009 (IV C 1 \u2013 S 2252\/08<strong>\/<\/strong>10004<strong>, <\/strong><a title=\"DB0344340\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,344340,\">DB0344340<\/a>) ausgef\u00fchrt, dass der Forderungsausfall keine steuerliche relevante Ver\u00e4u\u00dferung i.\u00a0S. des \u00a7\u00a020 Abs. 2 Satz\u00a02 EStG ist. Ein Forderungsausfall kann allenfalls im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. H. von \u00a0mindestens 1% zu ber\u00fccksichtigen sein (nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten, \u00a7 17 EStG). Diese Auffassung war vor der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer konsistent, da Wert\u00e4nderungen des Verm\u00f6gensstamms steuerlich nicht relevant waren. Seit der steuerlichen Verstrickung des Verm\u00f6gensstamms, kann diese Auffassung der Finanzverwaltung aber nicht mehr \u00fcberzeugen. Die Fragw\u00fcrdigkeit dieser Auffassung wird deutlich, wenn man die R\u00fcckzahlung oder Ver\u00e4u\u00dferung einer Darlehensforderung f\u00fcr 1 \u20ac (steuerlich relevanter Vorgang) mit einem vollst\u00e4ndigen Forderungsausfall (steuerlich nicht relevant) vergleicht. Beide Vorg\u00e4nge sind aus Sicht des Gl\u00e4ubigers wirtschaftlich gleichwertig w\u00e4hrend sich die steuerlichen Konsequenzen diametral unterscheiden. In der Neufassung des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom 9. 10. 2012 will die Finanzverwaltung zwar den Ver\u00e4u\u00dferungsbegriff dadurch einschr\u00e4nken, dass keine Ver\u00e4u\u00dferung vorliegt, wenn der Ver\u00e4u\u00dferungspreis die tats\u00e4chlichen Transaktionskosten nicht \u00fcbersteigt. Aber selbst wenn man diese wenig \u00fcberzeugende Auffassung zugrunde legt, w\u00fcrde auch bei einem Ver\u00e4u\u00dferungspreis von 1 \u20ac eine Ver\u00e4u\u00dferung vorliegen, wenn keine oder geringere Transaktionskosten anfallen.<\/p>\n<p>Auch der Vergleich mit der Behandlung von betrieblichen Forderungsausf\u00e4llen legt nahe, dass auch der private Forderungsausfall im Rahmen der Abgeltungsteuer zu ber\u00fccksichtigen ist. Denn die Aufhebung der Trennung zwischen Verm\u00f6gensstamm und Ertrag f\u00fchrt dazu, dass insoweit die Wertungen der Gewinneink\u00fcnfte entsprechend anzuwenden sind, bei denen auch Verm\u00f6gens\u00e4nderungen steuerlich ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Man mag der Finanzverwaltung zugestehen, dass ihre Auffassung die m\u00f6glicherweise schwierige zeitliche Abgrenzung vermeidet, wann ein Verlust aus einem Forderungsausfall eingetreten ist. Letztlich d\u00fcrfen aber praktische Schwierigkeiten nicht zur Ausschaltung der Besteuerung nach dem objektiven Nettoprinzip f\u00fchren. Die Finanzverwaltung hat vielmehr die einmal getroffene gesetzgeberische Belastungsentscheidung, wonach auch \u00c4nderungen im Verm\u00f6gensstamm steuerlich relevant sind, folgerichtig im Sinn der Belastungsgleichheit umzusetzen. Ein sachlicher Grund f\u00fcr eine Differenzierung zwischen Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4ngen und einem Forderungsausfall besteht nicht.<\/p>\n<p>Eine vergleichbare Konstellation zeigt sich bei Kapitalgesellschaften. W\u00e4hrend sowohl Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne als auch Aussch\u00fcttungen im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Abgeltungsteuer erfasst werden, sollen Liquidationsverluste nicht zu ber\u00fccksichtigen sein. Auch diese Auffassung kann vor dem Hintergrund des objektiven Nettoprinzips und der steuerlichen Verstrickung der Verm\u00f6gensebene nicht \u00fcberzeugen. Die Finanzverwaltung sollte ihre Auffassung zur Behandlung von Forderungsausf\u00e4llen im Privatverm\u00f6gen und zur Behandlung von Liquidationsverlusten revidieren.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis:<\/strong> Anstelle der Hinnahme eines steuerlich unbeachtlichen Forderungsausfalls oder der Realisierung eines Liquidationsverlusts sollte die Ver\u00e4u\u00dferung einer solchen Forderung oder Beteiligung gepr\u00fcft werden, da diese auch nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich grds. relevant sind.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Fischer, Steuerboard DB0526707)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber bei Kapitalverm\u00f6gen, das im steuerlichen Privatverm\u00f6gen gehaltenen wird, die Unterscheidung zwischen den laufenden Ertr\u00e4gen und den Eink\u00fcnften aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Kapitalverm\u00f6gens selbst aufgegeben. 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