{"id":5189,"date":"2012-10-22T09:30:56","date_gmt":"2012-10-22T07:30:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5189"},"modified":"2012-10-23T15:40:46","modified_gmt":"2012-10-23T13:40:46","slug":"gibraltar-ein-steuerliches-eu-niemandsland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/10\/22\/gibraltar-ein-steuerliches-eu-niemandsland\/","title":{"rendered":"Gibraltar \u2013 Ein steuerliches EU-Niemandsland?"},"content":{"rendered":"<p><strong><\/strong>22 Jahre nach dem Erlass der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTRL) und der Fusionsrichtlinie (FRL) d\u00fcrfte klar sein, dass die Richtlinien zu den segensreicheren Einf\u00e4llen der EU z\u00e4hlen. Fraglich ist in praxi, ob die Richtlinien auch auf gibraltarische Gesellschaften Anwendung finden. So lehnen insoweit etwa die Niederlande, Frankreich und Spanien eine Anwendung der FRL ab. Die Kommission hingegen h\u00e4lt die Anwendung der FRL \u2013 ohne gr\u00f6\u00dferen Begr\u00fcndungsaufwand zu treiben \u2013 f\u00fcr unproblematisch (vgl. Kommissar Monti stellvertretend f\u00fcr die Kommission, Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0522\/99, Abl. vom 3. 2. 1999, C 348 S. 93\u00a0f.).<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich der genannten Richtlinien ist von drei Voraussetzungen abh\u00e4ngig und aufgrund des insoweit gleichen Wortlauts identisch: Die Gesellschaft muss gem. Art.\u00a02\u00a0lit.\u00a0a\u00a0(i)\u00a0MTRL bzw. Art.\u00a03\u00a0lit.\u00a0a\u00a0FRL eine der im jeweiligen Anhang aufgef\u00fchrten Formen aufweisen, gem. Art.\u00a02\u00a0lit.\u00a0a\u00a0(ii)\u00a0MTRL bzw. Art.\u00a03\u00a0lit.\u00a0b\u00a0FRL nach dem Steuerrecht eines Mitgliedsstaats in diesem Staat ans\u00e4ssig sein und nach Art.\u00a02\u00a0lit.\u00a0a\u00a0(iii)\u00a0MTRL bzw. Art.\u00a03\u00a0lit.\u00a0c\u00a0FRL ohne Wahlm\u00f6glichkeit einer im Anhang der jeweiligen Richtlinie aufgelisteten Steuer unterliegen. Die Voraussetzungen m\u00fcssen kumulativ erf\u00fcllt sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gibraltar ist ein britisches \u00dcberseegebiet. Es ist kein souver\u00e4ner Staat und staatsrechtlich betrachtet auch nicht Teil des Vereinigten K\u00f6nigreichs. Es kann daher nicht aus eigenem Recht Teil der EU sein. Allerdings nimmt das Vereinigte K\u00f6nigreich die au\u00dfenpolitische Vertretung Gibraltars wahr. Damit ist nach Art.\u00a0355\u00a0III\u00a0AEUV Gibraltar Teil des r\u00e4umlichen Geltungsbereichs der Vertr\u00e4ge und mithin Teil des Hoheitsbereichs der EU. Der r\u00e4umliche Anwendungsbereich von Verordnungen und Richtlinien (etwa MTRL und FRL) erstreckt sich also grds. auch auf Gibraltar. Hieraus ergibt sich, dass nach gibraltarischem Recht in Gibraltar ans\u00e4ssige Gesellschaften als gem. Art.\u00a02\u00a0lit.\u00a0a\u00a0(ii)\u00a0MTRL bzw. Art.\u00a03\u00a0lit.\u00a0b\u00a0FRL in der EU ans\u00e4ssig gelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gem. Art.\u00a02\u00a0lit.\u00a0a\u00a0(i)\u00a0MTRL bzw. Art.\u00a03\u00a0lit.\u00a0a\u00a0FRL m\u00fcssen die zu privilegierenden Gesellschaften dar\u00fcber hinaus eine der im Anhang aufgef\u00fchrten Rechtsformen aufweisen. Typisch f\u00fcr das gibraltarische Gesellschaftsrecht ist die Private Company Limited by Shares (Ltd.), die im gibraltarischen Companies Act geregelt ist. Weder diese Rechtsform noch eine andere im gibraltarischen Gesellschaftsrecht bekannte Rechtsform ist in den Anh\u00e4ngen zur MTRL und FRL explizit aufgef\u00fchrt. Eine nach gibraltarischem Gesellschaftsrecht gegr\u00fcndete Gesellschaft ist damit jedenfalls prima facie nicht von den Richtlinien erfasst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei richtiger, am Sinn und Zweck der Richtlinien orientierter Auslegung, sind jedoch auch Gibraltar-Gesellschaften von diesen umfasst. Wie sich den Pr\u00e4ambeln der Richtlinien unschwer entnehmen l\u00e4sst, war es die Absicht des Rates, zur Schaffung binnenmarkt\u00e4hnlicher Verh\u00e4ltnisse gem. Art.\u00a026\u00a0AEUV (ex-Art.\u00a014\u00a0EGV) beizutragen. Da die Richtlinien gerade dieser Verwirklichung dienen, kann der Rat einen Ausschluss der Gibraltar-Gesellschaften vom pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich der Richtlinien nicht gewollt haben. Mithin ist eine Auslegung angezeigt, die den Weg zur Anwendung der Richtlinien in einschl\u00e4gigen F\u00e4llen er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00c4hnlich liegen die Dinge im Hinblick auf die geforderte Besteuerung gem. Art.\u00a02\u00a0lit.\u00a0a\u00a0(iii)\u00a0MTRL bzw. Art.\u00a03\u00a0lit.\u00a0c\u00a0FRL. Hier ist in den Richtlinien-Anh\u00e4ngen f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreich mit der corporation tax explizit eine Steuer angegeben. Prima vista ist dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls zu verneinen, da Gibraltar-Gesellschaften \u2013 sofern von F\u00e4llen der doppelten Ans\u00e4ssigkeit abstrahiert wird \u2013 gerade nicht der corporation tax des Vereinigten K\u00f6nigreiches oder einer anderen im jeweiligen Anhang aufgelisteten Steuer unterworfen werden. Vielmehr unterliegen sie ausschlie\u00dflich der gibraltarischen corporate tax. Eine Ausnahme muss aber f\u00fcr die gibraltarische corporate tax angesichts der oben angesprochenen ratio legis und nicht zuletzt aufgrund prim\u00e4rrechtlicher Erfordernisse gelten. Bei Vorg\u00e4ngen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, ist n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit (Art.\u00a049\u00a0AEUV) bzw. Kapitalverkehrsfreiheit (Art.\u00a063\u00a0AEUV) er\u00f6ffnet. Gibraltar ist vom geographischen Anwendungsbereich dieser Grundfreiheiten umfasst. Eine aus der Nichtanwendung der Richtlinien resultierende Besteuerung entsprechender Vorg\u00e4nge k\u00f6nnte also regelm\u00e4\u00dfig mit Prim\u00e4rrecht konfligieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Conclusio:<\/em> Die Anwendbarkeit der MTRL und FRL auf Gibraltar-Gesellschaften ist im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale Gesellschaftsform (Art.\u00a02\u00a0lit.\u00a0a\u00a0(i)\u00a0MTRL bzw. Art.\u00a03\u00a0lit.\u00a0a\u00a0FRL) und Besteuerung (Art.\u00a02\u00a0lit.\u00a0a\u00a0(iii)\u00a0MTRL bzw. Art.\u00a03\u00a0lit.\u00a0c\u00a0FRL) hoch problematisch. Letztlich verbleibt ein Spannungsfeld zwischen dem Wortlaut einerseits und der ratio legis sowie der Ansicht der Kommission andererseits. M. E. sollte dieses Spannungsfeld zugunsten der intendierten Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarkts aufgel\u00f6st werden, wodurch Gibraltar-Gesellschaften von den Richtlinien umfasst w\u00fcrden.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag, Kessler, Steuerboard DB0527002)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>22 Jahre nach dem Erlass der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTRL) und der Fusionsrichtlinie (FRL) d\u00fcrfte klar sein, dass die Richtlinien zu den segensreicheren Einf\u00e4llen der EU z\u00e4hlen. Fraglich ist in praxi, ob die Richtlinien auch auf gibraltarische Gesellschaften Anwendung finden. 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