{"id":5198,"date":"2012-10-24T13:54:49","date_gmt":"2012-10-24T11:54:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5198"},"modified":"2013-01-30T13:30:09","modified_gmt":"2013-01-30T11:30:09","slug":"vertrage-zwischen-nahen-angehorigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/10\/24\/vertrage-zwischen-nahen-angehorigen\/","title":{"rendered":"Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\" rel=\"attachment wp-att-320\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen stellen Finanzbeh\u00f6rden und Rspr. hohe Anforderungen f\u00fcr die steuerliche Anerkennung. Diese m\u00fcssen von Anfang an ber\u00fccksichtigt und umgesetzt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.<\/p>\n<p>Grds.<strong>\u00a0<\/strong> sind Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen in der gleichen Weise steuerlich anzuerkennen wie zwischen fremden Dritten. Da es jedoch innerhalb des Familienverbunds typischerweise an einem Interessengegensatz fehlt, besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung die Gefahr, dass zivilrechtliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten steuerrechtlich missbr\u00e4uchlich angewandt werden. An die steuerliche Anerkennung von Vertr\u00e4gen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen stellt der BFH daher generell folgende (erh\u00f6hte) Anforderungen: Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam sein, er muss tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Die gegen diese erh\u00f6hten Anforderungen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG zur\u00fcckgewiesen.<!--more--><\/p>\n<p>Unter nahen Angeh\u00f6rigen versteht man, neben dem engeren Kreis der Familie, auch Verschw\u00e4gerte sowie Beteiligte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Grunds\u00e4tze zu Vertr\u00e4gen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen gelten au\u00dferdem bei Rechtsbeziehungen zwischen einem Stpfl. und einer Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft, die von einem solchen nahen Angeh\u00f6rigen beherrscht wird.<\/p>\n<p><strong>Zivilrechtliche wirksame Vereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen nahen Angeh\u00f6rigen muss bereits vor dem Beginn des Vertragsverh\u00e4ltnisses vorliegen, und soll klar und eindeutig sein. Insbesondere sollte auf folgende Aspekte geachtet werden:<\/p>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0 Faktisches Schriftformerfordernis: Grds. k\u00f6nnen Vertr\u00e4ge auch m\u00fcndlich geschlossen werden. Bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen empfiehlt sich jedoch, und wird von der Finanzverwaltung auch regelm\u00e4\u00dfig gefordert, eine schriftliche Vereinbarung.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Formmangel f\u00fchrt grds. zu Verneinung der Anerkennung: Werden formbed\u00fcrftige Rechtsgesch\u00e4fte zwischen nahen Angeh\u00f6rigen formunwirksam geschlossen, so hatte dies nach fr\u00fcherer Rspr. stets die Versagung der Anerkennung zur Folge. Zwar hat sich diese Rspr. zwischenzeitlich etwas gelockert, jedoch wird eine formunwirksame Vereinbarung als ein starkes Indiz f\u00fcr die Nichternsthaftigkeit des Rechtsverh\u00e4ltnisse zwischen den nahen Angeh\u00f6rigen angesehen und d\u00fcrfte meist zur Versagung der Anerkennung f\u00fchren.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers: Werden vertragliche Vereinbarungen zwischen Eltern und minderj\u00e4hrigen Kindern getroffen, die f\u00fcr diese nicht nur rechtlich vorteilhaft sind, muss ein sog. Erg\u00e4nzungspfleger f\u00fcr die Kinder bestellt werden, um die zivilrechtliche Wirksamkeit (und steuerliche Anerkennung) des Rechtsgesch\u00e4fts zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p><strong>Tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr die steuerliche Anerkennung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ist die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung so wie sich fremde Dritten verhalten w\u00fcrden. Dies bedeutet insbesondere, dass Zahlungen tats\u00e4chlich geleistet werden (dazu sind ggf. Bankkonten einzurichten) und getroffene vertragliche Absprachen eingehalten werden. Sollten \u00c4nderungen bei den getroffenen Rechtsverh\u00e4ltnissen eintreten, die auch fremde Dritte miteinander vereinbart h\u00e4tten, so sollte dies nicht \u201eam K\u00fcchentisch\u201c geschehen, sondern durch schriftliche, erg\u00e4nzende Vereinbarungen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist es dringend zu empfehlen, die Rechtsbeziehungen zwischen den nahen Angeh\u00f6rigen von Anfang an in den Steuererkl\u00e4rungen der betroffenen Personen gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden offenzulegen. Dies kann z. B. durch Hinweise in den entsprechenden Anlagen der Steuererkl\u00e4rung erfolgen oder durch ausdr\u00fccklich schriftliche Bekanntmachung gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p><strong>Fremdvergleich<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen des Fremdvergleichs wird gepr\u00fcft, ob der Vertrag so ausgestaltet ist, wie er auch zwischen fremden Dritten (mit nat\u00fcrlichem Interessengegensatz) \u00fcblicherweise abgeschlossen werden w\u00fcrde. Was zwischen fremden Dritten \u00fcblich ist, bestimmen die Gerichte nach der Verkehrsanschauung grds. ohne Einschaltung von Sachverst\u00e4ndigen. Wichtig ist im Rahmen des Fremdvergleichs insbesondere, dass die H\u00f6he der Gegenleistung im Rahmen dessen liegen muss, was ein fremder Dritter zahlen\/erhalten w\u00fcrde. Aber auch die einzelnen vertraglichen Regelungen selbst m\u00fcssen dem entsprechen, was im normalen Gesch\u00e4ftsverkehr auch fremde Dritte miteinander vereinbart h\u00e4tten, d. h. i. d. R. m\u00fcssen die getroffenen Vereinbarungen rechtlich\/wirtschaftlich sinnvoll sein, und d\u00fcrfen nicht durch die famili\u00e4ren Interessen gepr\u00e4gt\/\u00fcberlagert werden.<\/p>\n<p><strong>M\u00f6gliche Rechtsfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Liegt bereits <span style=\"text-decoration: underline\">eines<\/span> der vorgenannten Kriterien nicht vor, so kann dies dazu f\u00fchren, dass die steuerliche Anerkennung versagt wird. Dabei ist nach dem jeweiligen Kriterium zu unterscheiden:<\/p>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0 Fehlt es an der zivilrechtlichen Wirksamkeit bzw. der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Vertrags, so wird das Vertragsverh\u00e4ltnis i. d. R. steuerlich nicht anerkannt und ist daher nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Liegt hingegen lediglich eine \u2013 nach Fremdvergleichsgrunds\u00e4tzen \u2013 \u00fcberh\u00f6hte Gegenleistung vor, so wird diese (bei i. \u00dc. vorliegender Anerkennung) i. d. R. auf ein angemessenes Ma\u00df beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Besonders kritisch sind Vereinbarung zu einer Treuhand bzw. einer stillen Gesellschaft zwischen nahen Angeh\u00f6rigen. Hier wird die steuerliche Anerkennung regelm\u00e4\u00dfig voraussetzen, dass entsprechende schriftliche Vereinbarungen existieren und diese fr\u00fchzeitig gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden bekannt gemacht werden.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Best, Steuerboard DB0529271)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen stellen Finanzbeh\u00f6rden und Rspr. hohe Anforderungen f\u00fcr die steuerliche Anerkennung. Diese m\u00fcssen von Anfang an ber\u00fccksichtigt und umgesetzt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. 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