{"id":5251,"date":"2012-11-05T13:46:47","date_gmt":"2012-11-05T11:46:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5251"},"modified":"2012-11-05T16:13:13","modified_gmt":"2012-11-05T14:13:13","slug":"auswirkungen-der-eroffnung-des-insolvenzverfahrens-uber-das-vermogen-der-obergesellschaft-auf-den-gewinnabfuhrungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/11\/05\/auswirkungen-der-eroffnung-des-insolvenzverfahrens-uber-das-vermogen-der-obergesellschaft-auf-den-gewinnabfuhrungsvertrag\/","title":{"rendered":"Auswirkungen der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Obergesellschaft auf den Gewinnabf\u00fchrungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p>Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Gesellschaft hat nicht nur drastische Auswirkungen auf die Gesellschaft und deren Leitung, sondern auch f\u00fcr deren Vertragspartner. Bei Geltung eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags verpflichtet sich eine Gesellschaft (Untergesellschaft), ihren ganzen Gewinn an die andere Gesellschaft (Obergesellschaft) abzuf\u00fchren, die im Gegenzug s\u00e4mtliche Verluste der Untergesellschaft \u00fcbernimmt und die Unternehmensf\u00fchrung der Untergesellschaft \u00fcber Weisungen steuert. Die Untergesellschaft m\u00fcsste ohne Beendigung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags trotz der Insolvenz der Obergesellschaft ihren gesamten Gewinn abf\u00fchren, w\u00e4hrend ihr eigener Verlustausgleichsanspruch durch deren Insolvenz gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Daher stellt sich in der Praxis die Frage, ob der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag aufgrund der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens beendet werden kann. Leider enthalten weder das Gesellschaftsrecht noch die Insolvenzordnung (InsO) dazu eine ausdr\u00fcckliche Regelung. Zum fr\u00fcheren Konkursverfahren hat der BGH (Urteil vom 14. 12. 1987 \u2013 II ZR 170\/87) entschieden, dass der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag bei Insolvenz der Obergesellschaft automatisch endet.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht<\/strong><\/p>\n<p>Es ist umstritten, ob dies auch nach heutigem Recht der Fall ist, weil es ein gewisses Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht gibt. Aktienrechtlich spricht f\u00fcr die Beendigung des Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertrags, dass die Eingliederung in den Konzern der Obergesellschaft durch Befolgung ihrer Weisungen erschwert wird, wenn die Obergesellschaft abgewickelt wird und das Interesse an der dauerhaften Leitung des Konzerns verliert. Bei der in ihren Wirkungen \u00fcber die Gewinnabf\u00fchrung hinausgehenden Eingliederung sieht das Aktienrecht sogar ausdr\u00fccklich deren Beendigung durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bei der Obergesellschaft vor. Zudem erlaubt das Aktienrecht ausdr\u00fccklich eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags, wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt. Und schlie\u00dflich ist bei der Auslegung von Vertr\u00e4gen immer auch die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss zu ber\u00fccksichtigen \u2013 in diesem Zeitpunkt w\u00fcrden sich beide Parteien wahrscheinlich f\u00fcr eine Beendigung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags bei Insolvenz der Obergesellschaft aussprechen.<\/p>\n<p>Insolvenzrechtlich spricht f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags, dass das Insolvenzverfahren auch die Fortf\u00fchrung des lebenden Unternehmens zum Ziel hat und die Untergesellschaft oftmals auf Dauer angelegt wirtschaftlich in den Betrieb der Obergesellschaft eingegliedert ist. So r\u00e4umt die InsO dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht \u00fcber die Fortf\u00fchrung noch nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllter gegenseitiger Vertr\u00e4ge ein und bei bestimmten besonders wesentlichen Vertr\u00e4gen sperrt die InsO sogar die Aus\u00fcbung bestehender K\u00fcndigungsrechte des Vertragspartners.<\/p>\n<p><strong>Unklarheiten aufgrund ge\u00e4nderter Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH kam vor allem deshalb zur automatischen Beendigung des Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertrags, weil der Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertrag \u00e4hnlich wie eine Satzung den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft \u00e4ndere, indem er den Zweck der Gesellschaft am Konzerninteresse ausrichte und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingreife. Mit der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens sei der Zweck der Gesellschaft aber allein auf die Abwicklung gerichtet, sodass es keine Basis f\u00fcr die am Konzerninteresse ausgerichteten Leitung der Tochtergesellschaft mehr gebe. Interessanterweise hatte der BGH die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags abgelehnt, wenn ein gerichtliches Vergleichsverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Obergesellschaft eingeleitet werde. Denn im Vergleichsverfahren gebe es genug Raum f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Leitungsmacht der Obergesellschaft auf die Untergesellschaft.<\/p>\n<p>Das auf Abwicklung ausgerichtete Konkursverfahren ist ebenso wie das auf Erhaltung des Unternehmens zielende Vergleichsverfahren in der InsO aufgegangen. Zur geordneten gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gl\u00e4ubiger soll sich der Insolvenzverwalter nicht nur der sofortigen Abwicklung bedienen, sondern soll daneben den Erhalt des Unternehmens im Gl\u00e4ubigerinteresse anstreben.<\/p>\n<p>Ein tragender Erw\u00e4gungsgrund des BGH f\u00fcr die automatische Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags bei Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Obergesellschaft ist daher nun weggefallen. Daher ist derzeit ungekl\u00e4rt, ob der Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertrag zun\u00e4chst bestehen bleibt.<\/p>\n<p><strong>Conclusio: Die besseren Gr\u00fcnde sprechen f\u00fcr die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags<\/strong><\/p>\n<p>Die besseren Argumente sprechen f\u00fcr die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags. Es mag zwar zutreffen, dass andere Vertr\u00e4ge nicht ohne weiteres in der Insolvenz der beherrschenden Gesellschaft beendet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr gesellschaftsrechtliche Vertr\u00e4ge wie den Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag gelten aus gutem Grund wegen der engen existentiellen Verbindung der Beteiligten andere Regeln als f\u00fcr \u201enormale\u201c zivilrechtliche Vertr\u00e4ge. Schlie\u00dflich enth\u00e4lt das Insolvenzrecht zwar Elemente der Vergleichsordnung, aber das Insolvenzverfahren dient prim\u00e4r der Befriedigung der Gl\u00e4ubiger und der Erhalt des Unternehmens ist daf\u00fcr nicht zwingend vorgesehen.<\/p>\n<p>Zur Sicherheit bietet sich dennoch eine Regelung im Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag an, dass die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Obergesellschaft einen wichtigen Grund f\u00fcr die K\u00fcndigung darstellt. Der K\u00fcndigung aus wichtigem Grund darf dann auch die insolvenzrechtliche Bestimmung nicht im Wege stehen, dass bestimmte wichtige Vertr\u00e4ge \u2013 wie Mietvertr\u00e4ge \u00fcber das Unternehmensgrundst\u00fcck \u2013 \u00a0nicht vom Vermieter anl\u00e4sslich der Insolvenz gek\u00fcndigt werden d\u00fcrfen. Schlie\u00dflich hat ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag eine ganz andere Rechtsqualit\u00e4t als ein Gewerbemietvertrag.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Kessler, Steuerboard DB0538078)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Gesellschaft hat nicht nur drastische Auswirkungen auf die Gesellschaft und deren Leitung, sondern auch f\u00fcr deren Vertragspartner. 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