{"id":5311,"date":"2012-11-15T17:02:13","date_gmt":"2012-11-15T15:02:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5311"},"modified":"2012-11-20T13:16:18","modified_gmt":"2012-11-20T11:16:18","slug":"bundesregierung-schlagt-anderung-der-dividendenbesteuerung-bei-auslandern-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/11\/15\/bundesregierung-schlagt-anderung-der-dividendenbesteuerung-bei-auslandern-vor\/","title":{"rendered":"Bundesregierung schl\u00e4gt \u00c4nderung der Dividendenbesteuerung bei Ausl\u00e4ndern vor"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5310\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/11\/15\/bundesregierung-schlagt-anderung-der-dividendenbesteuerung-bei-auslandern-vor\/21-patzner-andreas\/\" rel=\"attachment wp-att-5310\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5310\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5310\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/21-Patzner-Andreas-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/21-Patzner-Andreas-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/21-Patzner-Andreas-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/11\/21-Patzner-Andreas.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5310\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Andreas Patzner ist Partner bei der KPMG AG, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Sch\u00fcttet eine deutsche AG Dividenden aus, so beh\u00e4lt die auszahlende Stelle KapESt i. H. von 25% (zzgl. SolZ) ein und f\u00fchrt diese an das zust\u00e4ndige Finanzamt ab. Handelt es sich bei der Aktion\u00e4rin \u00a0um eine in Deutschland ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft, so wird die KapESt auf deren KSt-Schuld angerechnet. Dividendeneink\u00fcnfte sind bei deutschen Kapitalgesellschaften nunmehr steuerbefreit, lediglich 5% der Bruttodividenden gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis\u00a0 wird die Abgeltungsteuer daher erstattet oder auf die \u00fcbrige, auf steuerpflichtige Eink\u00fcnfte entfallende KSt angerechnet.<!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr deutsche Dividenden, die an ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften flie\u00dfen, gilt die seit 2001 eingef\u00fchrte Steuerbefreiung allerdings im Ergebnis nicht. Infolgedessen reduziert sich die KapESt bei einer Aussch\u00fcttung von deutschen Dividenden an ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften allenfalls dann, wenn sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder aus der Mutter-Tochter-Richtlinie ein Erm\u00e4\u00dfigungs- bzw. Erstattungsanspruch ergibt.<\/p>\n<p>Bereits am 20. 10. 2011 hat der EuGH zu dieser nachteiligen steuerlichen Behandlung ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften hinsichtlich ihrer aus Deutschland stammenden Streubesitzdividenden geurteilt und einen Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat der deutsche Bundesrat in einem Beschluss zum JStG 2013 vom 6. 7. 2012 angeregt, die Steuerfreiheit f\u00fcr Streubesitzdividenden auch bei deutschen Kapitalgesellschaften abzuschaffen. Als Streubesitzdividenden sollen Dividenden gelten, wenn der Anleger eine Beteiligung von weniger als 10% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft inneh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Eine deutsche Kapitalgesellschaft erh\u00e4lt 1.000 \u20ac Dividenden. Aufgrund der faktischen 95%-igen Steuerbefreiung werden nur 50 \u20ac davon besteuert, was bei einem Steuersatz von 15% 7,50 \u20ac Steuerbelastung ergibt. Soweit die einbehaltene KapESt von 250 \u20ac (zzgl. SolZ) \u00fcber diesen Betrag hinausgeht, wird sie erstattet oder auf die \u00fcbrige Steuerbelastung angerechnet.<\/p>\n<p>Eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft erh\u00e4lt ebenfalls 1.000 \u20ac Dividenden. Sofern es sich nur um Streubesitzaktien handelt, sodass die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie nicht greift, kommt allenfalls eine Reduzierung der 250 \u20ac KapESt auf den DBA-Quellensteuersatz von z. B. 15%, also auf 150 \u20ac infrage. Die Steuerbelastung ist deutlich h\u00f6her.<\/p>\n<p>W\u00fcrde die faktische 95%-ige Steuerbefreiung f\u00fcr deutsche Kapitalgesellschaften abgeschafft, so w\u00fcrden diese bei einem unterstellten Steuersatz von 15% ebenfalls einer Steuerbelastung von 150 \u20ac unterliegen. Allerdings erg\u00e4be sich eine Doppelbesteuerung einmal bei der die Dividende zahlenden AG und einmal bei der Dividenden empfangenden Kapitalgesellschaft.<\/p>\n<p>Vor einem \u00e4hnlichen Problem stand \u00d6sterreich. Dort hat man nach einer optimalen L\u00f6sung gesucht, die eine solche Doppelbesteuerung vermeidet, den Staatshaushalt schont und die Diskriminierung ausl\u00e4ndischer Dividendenempf\u00e4nger beseitigt. Man ist dabei auf folgende Variante gesto\u00dfen: Nur wenn ein in der EU oder dem EWR ans\u00e4ssiger ausl\u00e4ndischer Investor nachweist, dass er in seinem Heimatstaat die \u00f6sterreichische KapESt nicht anrechnen kann, bekommt er die \u00f6sterreichische KapESt erstattet.<\/p>\n<p>Zwischenzeitlich ist aus die Bundesrepublik Deutschland auf diesen Kurs eingeschwenkt:<\/p>\n<p>Ausweislich eines Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. 10. 2011 in der Rechtssache C-284\/09 (vgl. <a title=\"DB0461388\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,461388,\">DB0461388<\/a>) vom 6. 11. 2012 (EuGHDivUmsG) schlagen die Fraktionen der CDU\/CSU und FDP folgende Regelung vor:<\/p>\n<p>Eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft erh\u00e4lt bei deutschen Aktien die deutsche KapESt erstattet, wenn folgende Voraussetzungen vollst\u00e4ndig gegeben sind:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft ist in einem EU- oder EWR-Staat ans\u00e4ssig.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beteiligungsh\u00f6he ist unter 10% (sog. Streubesitzdividende).<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft ist im Ausland steuerpflichtig.<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ein Erstattungsantrag in Deutschland nach anderen Regelungen ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 W\u00e4re die ausl\u00e4ndische Gesellschaft in Deutschland ans\u00e4ssig, w\u00e4re sie steuerbefreit.<\/p>\n<p>f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Dividenden sind auch nach dem ausl\u00e4ndischen Recht ihres Heimatstaats der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zuzurechnen.<\/p>\n<p>g)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bestimmte Umgehungsvorschriften greifen nicht.<\/p>\n<p>h)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die deutsche KapESt kann weder bei der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, noch bei einem unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft angerechnet werden.<\/p>\n<p>Wenn die ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft des obigen Beispiels diese Voraussetzungen nachweist, so erh\u00e4lt sie auch die verbleibende KapESt von 150 \u20ac erstattet. W\u00fcrde sich dieses sog. \u00d6sterreich-Modell auch in Deutschland durchsetzen, so h\u00e4tte dies den Vorteil, dass eine Doppelbesteuerung einmal auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, die die Dividenden bezahlt, und einmal auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, die die Dividenden erh\u00e4lt, unterbleibt. Des Weiteren w\u00fcrde eine Benachteiligung der Aktieninvestition gegen\u00fcber anderen Formen der Unternehmensfinanzierung vermieden. Entgegen ersten Berechnungen der Bundesregierung d\u00fcrfte das \u00d6sterreich-Modell auch keine allzu gro\u00dfen haushaltspolitischen Nachteile gegen\u00fcber einer Steuerpflicht f\u00fcr Streubesitzdividenden aufweisen. So werden nur wenige ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften die vorstehenden Voraussetzungen geltend machen und auch nachweisen k\u00f6nnen. Insbesondere werden viele der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften keinen deutschen Erstattungsanspruch haben, weil die verbleibende deutsche KapESt in ihrem Heimatstaat auf die dortige KSt anrechenbar ist \u2013 aus deutscher Sicht haushaltsneutral.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Patzner, Steuerboard DB0556782)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sch\u00fcttet eine deutsche AG Dividenden aus, so beh\u00e4lt die auszahlende Stelle KapESt i. H. von 25% (zzgl. SolZ) ein und f\u00fchrt diese an das zust\u00e4ndige Finanzamt ab. 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