{"id":5350,"date":"2012-12-05T14:50:34","date_gmt":"2012-12-05T12:50:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5350"},"modified":"2012-12-11T13:51:16","modified_gmt":"2012-12-11T11:51:16","slug":"schenkungsteuerpflicht-bei-zinslosen-darlehen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/12\/05\/schenkungsteuerpflicht-bei-zinslosen-darlehen-2\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuerpflicht bei zinslosen Darlehen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4968\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/08\/01\/europarechtswidrige-verscharfung-der-besteuerung-auslandischer-familienstiftungen-im-euewr-raum-durch-das-jstg-2013\/jens-escher-rechtsanwalt\/\" rel=\"attachment wp-att-4968\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4968\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4968\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg\" alt=\"\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg 165w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4968\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Gew\u00e4hrung zinsloser Darlehen ist gerade unter verwandten oder befreundeten Personen eine weit verbreitete Praxis. Nur selten werden sich die Beteiligten hierbei Gedanken \u00fcber m\u00f6gliche schenkungsteuerliche Implikationen der Darlehensvergabe machen. Zu Unrecht, wie eine im M\u00e4rz getroffene Entscheidung des FG M\u00fcnster (Urteil vom 29. 3. 2012 \u2013 3 K 3819\/10 Erb, EFG 2012 S. 772) einmal mehr belegt. Die Entscheidung macht aber zugleich deutlich, dass die bislang angewandten Besteuerungsregeln gerade in der heutigen Niedrigzinsphase zu unangemessenen Ergebnissen f\u00fchren.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vorliegen einer freigebigen Zuwendung<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Im vom FG M\u00fcnster (a.a.O.) entschiedenen Fall hatte der Darlehensgeber seiner Lebensgef\u00e4hrtin ein unbefristetes und unverzinsliches Darlehen gew\u00e4hrt, das nach etwa sechs Jahren zur\u00fcckgezahlt wurde. Das FG M\u00fcnster sah hierin eine freigebige Zuwendung i. S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, also eine grds. steuerpflichtige Schenkung. Dies entspricht der st\u00e4ndigen Rspr. des BFH, wonach sowohl ein zinsloses, als auch ein niedrig verzinsliches Darlehen eine freigebige Zuwendung darstelle und folglich der SchenkSt unterliege. Begr\u00fcndet wird dies mit dem vom Darlehensgeber unentgeltlich gew\u00e4hrten Recht, das als Darlehen \u00fcberlassene Kapital zu nutzen, welches der Darlehensgeber ansonsten selbst ertragbringend einsetzen k\u00f6nne (vgl. BFH-Beschluss vom 20. 9. 2010 \u2013 II B 7\/10, BFH\/NV 2010 S. 2280; Urteil vom 29. 6. 2005 \u2013 II R 52\/03, BStBl. II 2005 S. 800 = <a title=\"DB 2005 S. 2280\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,120125,\">DB 2005 S. 2280<\/a>; vom 17. 4. 1991 \u2013 II R 119\/88, BStBl. II 1991 S. 585 = <a title=\"DB 1991 S. 1709\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,88673,\">DB 1991 S. 1709<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Bewertung des Nutzungsvorteils mit 5,5% p. a.<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Die sich im Anschluss stellende Frage, wie der bei der Darlehensnehmerin entstehende Nutzungsvorteil zu bewerten sei, beantwortete das FG M\u00fcnster in der zitierten Entscheidung auf Grundlage der \u00a7\u00a7 12 ff. BewG unter Ber\u00fccksichtigung der effektiven Darlehenslaufzeit von sechs Jahren. Das Gericht stellte hierbei auf \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 BewG ab, wonach der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betr\u00e4gt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt f\u00e4llig sind, dem Betrag entspricht, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Ber\u00fccksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Nach \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 BewG ist dabei von einem Zinssatz von 5,5% auszugehen.<\/p>\n<p>Den Kapitalwert des Nutzungsvorteils ermittelte das FG M\u00fcnster dementsprechend auf der Basis eines Zinssatzes von 5,5%. Ausdr\u00fccklich hielt das Gericht in der Urteilsbegr\u00fcndung fest, dass ein entsprechender Zinssatz in den ma\u00dfgeblichen Streitjahren \u201ejedenfalls bei seri\u00f6ser Geldanlage\u201c nicht erzielbar gewesen w\u00e4re. Nach \u00dcberzeugung des Gerichts (\u201ekeine Zweifel\u201c) h\u00e4tte am Markt unter Ber\u00fccksichtigung von Laufzeit und Darlehenssumme lediglich ein Zinssatz von 4,5% erzielt werden k\u00f6nnen. Gleichwohl sah sich das FG M\u00fcnster gehindert, bei der Bemessung des Nutzungsvorteils der Beschenkten den am Markt erzielbaren Zins zugrunde zu legen. Denn nach dem BewG komme der Ansatz eines anderen Zinssatzes als 5,5% nicht in Betracht, wie auch der Rechtsgedanke des \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 BewG belege. Offensichtlich f\u00fchlte sich das Gericht dennoch im Ergebnis nicht wirklich wohl mit der getroffenen Entscheidung. Zur Fortbildung des Rechts wurde daher die Revision zugelassen (Az. beim BFH: II R 25\/12).<\/p>\n<p>Die Ermittlung des Nutzungsvorteils auf der Basis eines Zinssatzes von 5,5% kann sich allerdings zumindest im Grundsatz auf die bisherige Rspr. des BFH st\u00fctzen, wobei der BFH \u2013 anders als das FG M\u00fcnster in der zitierten Entscheidung \u2013 im Rahmen der Bewertung regelm\u00e4\u00dfig auf \u00a7\u00a015 Abs. 1 BewG abstellt. Der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme ist danach, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5% anzunehmen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 15. 3. 2001 \u2013 II B 171\/99, BFH\/NV 2001 S. 1122). Bei niedrig verzinslichen Darlehen ergebe sich der Jahreswert des Nutzungsvorteils regelm\u00e4\u00dfig aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und 5,5% (vgl. BFH-Urteil vom 27. 10. 2010 \u2013 II R 37\/09, BStBl. II 2011 S. 134 = <a title=\"0399158\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,399158,\">DB0399158<\/a>, m. w. N.). Obwohl \u00a7 15 Abs. 1 BewG ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit des Ansatzes eines abweichenden Zinssatzes zul\u00e4sst (\u201ewenn kein anderer Wert feststeht\u201c), hat der BFH in seiner bisherigen Rspr. keine Ausnahme zugelassen; ein nachgewiesener abweichender \u201eMarktzins\u201c wurde in den Entscheidungen aber soweit ersichtlich auch nicht festgestellt, sodass die Frage nicht zu entscheiden war. Der BFH hat allerdings bereits klargestellt, dass ein \u201eanderweitig feststehender gemeiner Wert\u201c ein \u201eanderer Wert\u201c i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 BewG sein k\u00f6nne (BFH vom 15. 3. 2001, a.a.O.). In einer fr\u00fcheren Entscheidung wurde hingegen noch die Ansicht vertreten, dass die Wertermittlung nach \u00a7 15 Abs. 1 BewG mit 5,5% gerade nicht durch einen abweichenden \u201eMarktpreis\u201c ausgeschlossen werden k\u00f6nne (BFH vom 17. 4. 1991, a.a.O.).<\/p>\n<p><strong>Kritische W\u00fcrdigung<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Die vom FG M\u00fcnster vertretene Ansicht kann nicht \u00fcberzeugen. \u00dcberraschend ist zun\u00e4chst, dass das Gericht sich bei der Wertermittlung auf \u00a7 12 Abs. 3 BewG und nicht auf \u00a7 15 Abs. 1 BewG st\u00fctzte. Denn \u00a7 12 BewG betrifft die Bewertung der Kapitalforderung selbst, wohingehend \u00a7 15 Abs. 1 BewG die \u2013 im Entscheidungsfall eigentlich ma\u00dfgebliche \u2013 Bewertung der Nutzung einer Geldsumme betrifft. \u00a7 15 Abs. 1 BewG er\u00f6ffnet aber seinem Wortlaut nach gerade die M\u00f6glichkeit der Ermittlung eines abweichenden gemeinen Werts der Nutzungen, der im vom FG M\u00fcnster zu entscheidenden Fall nach \u00dcberzeugung des Gerichts mit 4,5% p. a. anzusetzen war.<\/p>\n<p>Es ist zu w\u00fcnschen, dass der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens die Gelegenheit nutzt, zu den M\u00f6glichkeiten der Feststellung eines abweichenden Marktzinses im Rahmen des \u00a7 15 Abs. 1 BewG Stellung zu nehmen und den Stpfl. die Option zu er\u00f6ffnen, den schenkungsteuerlich ma\u00dfgebenden Nutzungsvorteil auf der Basis der Differenz zwischen dem nachgewiesenen markt\u00fcblichen Kapitalzinssatz und dem vereinbaren Zinssatz zu berechnen (in diesem Sinne bereits FinMin. Baden-W\u00fcrttemberg, Erlass vom 20. 1. 2000 \u2013 S 3104-6, DStR 2000 S. 204 \u2013 gleichlautende L\u00e4ndererlasse). Ein Zinssatz von 5,5% kann nicht als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Bewertung des unentgeltlich \u00fcberlassenen Vorteils herangezogen werden, wenn am Markt nachweisbar nur ein niedrigerer Zinssatz zu erzielen gewesen w\u00e4re. W\u00fcrde man dies anders sehen, m\u00fcssten Darlehensgeber in der heutigen Zeit zur Vermeidung schenkungsteuerlicher Folgen von ihren Verwandten und Freunden wohl stets einen erheblich h\u00f6heren Zins verlangen als denjenigen, den sie am Markt bei \u201eseri\u00f6ser Geldanlage\u201c w\u00fcrden erzielen k\u00f6nnen. Dies wird den betroffenen Darlehensnehmern nicht immer leicht vermittelbar sein.<\/p>\n<p>Aufgrund des sicherlich erheblichen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung zinsloser bzw. niedrigverzinslicher Darlehen k\u00f6nnte man \u00fcberdies die Frage stellen, ob es nicht sinnvoller bzw. eventuell aus gleichheitsrechtlichen Gr\u00fcnden (Art. 3 Abs. 1 GG) sogar geboten sein k\u00f6nnte, auf eine Erfassung zinsloser oder niedrigverzinslicher Darlehen im Rahmen der SchenkSt zu verzichten. F\u00fcr den jedenfalls wirtschaftlich vergleichbaren Fall der unentgeltlichen Gebrauchs\u00fcberlassung einer Wohnung entspricht diese Sichtweise i. \u00dc. der ganz herrschenden Auffassung; nach der BFH-Rspr. ist hierin im Regelfall keine Schenkung zu sehen (BFH-Urteil vom 29. 11. 1983 \u2013 VIII R 184\/83, BStBl. II 1984 S. 371). Dogmatisch mag die abweichende Behandlung der Wohnraum\u00fcberlassung zu begr\u00fcnden sein (zivilrechtlich liegt eine Leihe vor, was eine Schenkung ausschlie\u00dft; vgl. BGH-Beschluss vom 11. 7. 2007 \u2013 IV ZR 218\/06, <a title=\"DB0225487\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,225487,\">DB0225487<\/a> = ZEV 2008 S. 192, zur Einr\u00e4umung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts). Den Stpfl. ist dies aber im Allgemeinen nur schwer begreiflich zu machen.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Escher, Steuerboard DBo560918)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gew\u00e4hrung zinsloser Darlehen ist gerade unter verwandten oder befreundeten Personen eine weit verbreitete Praxis. Nur selten werden sich die Beteiligten hierbei Gedanken \u00fcber m\u00f6gliche schenkungsteuerliche Implikationen der Darlehensvergabe machen. 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