{"id":5364,"date":"2012-12-12T14:39:52","date_gmt":"2012-12-12T12:39:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5364"},"modified":"2012-12-12T16:06:25","modified_gmt":"2012-12-12T14:06:25","slug":"verluste-bei-termingeschaften-was-lange-wahrt-wird-manchmal-doch-gut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/12\/12\/verluste-bei-termingeschaften-was-lange-wahrt-wird-manchmal-doch-gut\/","title":{"rendered":"Verluste bei Termingesch\u00e4ften  \u2013 was lange w\u00e4hrt, wird manchmal doch gut"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/14\/abfarbung-und-infektion-im-steuerrecht-%e2%80%93-noch-zeitgemas\/ronald-buge-rechtsanwalt-3\/\" rel=\"attachment wp-att-4469\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Verrechnung von Verlusten mit steuerpflichtigen Gewinnen ist seit jeher ein sowohl politisch als auch im Verfahren vor den Finanzbeh\u00f6rden hoch umstrittenes Thema. Die Finanzverwaltung und ihr folgend der Gesetzgeber wittern schnell unlautere Gestaltungen, die zu einer Erosion der steuerlichen Bemessungsgrundlage und damit der Staatsfinanzen f\u00fchren sollen. Andererseits ist klar, dass eine Verrechnung von Verlusten mit positiven Eink\u00fcnften aufgrund des der Einkommensbesteuerung zugrundeliegenden Prinzips der Leistungsf\u00e4higkeit und des daraus folgenden objektiven Nettoprinzips verfassungsrechtlich geboten ist. Ein vollst\u00e4ndiger Ausschluss der Verlustverrechnung w\u00e4re daher wohl verfassungswidrig. Daraus folgt aber auch: Rein k\u00fcnstlich entstandene Verluste, die die steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit nicht gemindert haben, m\u00fcssen nicht zwingend uneingeschr\u00e4nkt abziehbar sein.<!--more--><\/p>\n<p>In dem Bem\u00fchen, derartige \u201eschlechte\u201c oder \u201eunechte\u201c Verluste von \u201eguten\u201c oder \u201eechten\u201c Verlusten abzugrenzen, sind im Laufe der vergangenen Jahre und Jahrzehnte mehr und mehr Vorschriften in die Steuergesetze aufgenommen worden, die eine Verrechnung von Verlusten mit positiven Eink\u00fcnften mehr oder weniger stark beschr\u00e4nken, allerdings mit wechselndem Erfolg. Ein besonderer Markstein ist insoweit das unter dem damaligen Finanzminister Oskar Lafontaine initiierte StEntlG 1999\/2000\/2002, mit dem u.\u00a0a. die sog. Mindestbesteuerung eingef\u00fchrt wurde. Zumindest die Einschr\u00e4nkungen des (unterj\u00e4hrigen) Verlustausgleichs waren \u2013 unbeschadet der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung \u2013 derart komplex, dass sich selbst die Finanzverwaltung au\u00dferstande sah, diese Vorschrift vern\u00fcnftig anzuwenden. Die Bestimmung wurde daher nur wenige Jahre sp\u00e4ter ersatzlos gestrichen.<\/p>\n<p>Andere mit diesem Gesetz eingef\u00fchrte Beschr\u00e4nkungen der Verlustverrechnung waren bzw. sind jedoch langlebiger. Hierzu geh\u00f6rt die eingeschr\u00e4nkte Verrechnung von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften. Diese sind im betrieblichen Bereich nur mit Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften verrechenbar. Im privaten Bereich wurden Eink\u00fcnfte aus Termingesch\u00e4ften zun\u00e4chst den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften zugeordnet, etwaige Verluste waren allerdings mit s\u00e4mtlichen positiven Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften (z.\u00a0B. also auch Gewinne aus Wertpapier- oder Immobilienver\u00e4u\u00dferungen innerhalb der jeweiligen Haltefristen) verrechenbar. Mittlerweile erfolgt die Besteuerung von privaten Termingesch\u00e4ften im Rahmen der Abgeltungsteuer, die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen sind jedoch im Wesentlichen geblieben.<\/p>\n<p>Die Verlustverrechnung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte sollte seinerzeit auch im Rahmen der Investmentfondsbesteuerung \u00fcbernommen werden, allerdings in einem umfassenderen Kontext: Die Privilegierungen, die bei der Investmentfondsbesteuerung im Hinblick auf Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne bei Privatanlegern galten, sollten vollst\u00e4ndig abgeschafft werden. Dies lie\u00df sich jedoch politisch nicht durchsetzen. Es kam daher zu einem Kompromiss, wonach die Steuerfreiheit von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen beibehalten wurde, Termingesch\u00e4fte jedoch auch im Rahmen der Investmentfondsbesteuerung erfasst werden sollten.<\/p>\n<p>Gesetzgebungstechnisch wurde dies durch einen etwas kryptisch gefassten Verweis in dem damals noch geltenden Gesetz \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften bzw. dem Auslandinvestmentgesetz auf das EStG umgesetzt. In der Folge entstand ein Streit darum, ob der Verweis auch die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen mit umfasse. Die Finanzverwaltung vertrat \u2013 wenig \u00fcberraschend \u2013 die Auffassung, dass dies der Fall sei. Daraufhin mussten einige Investmentfonds, die ihre Ertr\u00e4ge bislang unter voller Verrechnung von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften ermittelt hatten, ihre Ertragsmitteilungen anpassen und h\u00f6here Gewinne ausweisen. Etliche Anleger waren damit nicht einverstanden und legten daraufhin Einspr\u00fcche gegen ge\u00e4nderte Steuerfestsetzungen ein, die allerdings aufgrund eines insoweit angestrengten Musterverfahrens ruhten.<\/p>\n<p>Nunmehr hat der BFH in diesem von der Kanzlei P+P P\u00f6llath + Partners betreuten Musterverfahren entschieden (BFH-Urteil vom 18. 9. 2012 \u2013 VIII R 45\/09, <a title=\"DB0560513\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,560513,\">DB0560513<\/a>), und zwar zugunsten der Stpfl.: Verluste aus Termingesch\u00e4ften sind im Rahmen der Investmentfondsbesteuerung uneingeschr\u00e4nkt mit positiven Eink\u00fcnften verrechenbar. Anleger, die seinerzeit Einspruch eingelegt haben, sollten unter Verweis auf dieses BFH-Urteil bei ihrem Finanzamt auf eine ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung hinwirken. Die Umsetzung des Urteils kann finanzverwaltungsseitig allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Interessant ist die Begr\u00fcndung des BFH: Denn der BFH bezieht in seine \u00dcberlegungen auch die weitere Rechtsentwicklung mit ein. Im Jahr 2004 wurden die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestmentgesetzes durch das InvStG abgel\u00f6st. Die tragenden Prinzipien der Investmentfondsbesteuerung blieben jedoch erhalten. \u00dcbernommen wurde insbesondere auch die Termingesch\u00e4ftsbesteuerung und \u2013 nahezu wortgleich \u2013 der besagte Verweis auf die Vorschriften des EStG.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Problematik der Termingesch\u00e4fte wurden im Zuge der Einf\u00fchrung des InvStG die Verlustverrechnung sowie deren Einschr\u00e4nkungen bei Investmentverm\u00f6gen erstmals geregelt. Damit wurde zugleich offenbar, dass unter der \u00c4gide der Vorg\u00e4ngerregelungen noch keine Beschr\u00e4nkungen der Verlustverrechnung gegolten haben k\u00f6nnen. Die Finanzverwaltung vertrat zwar die Auffassung, dass altes und neues Recht insoweit trotz des nahezu identischen Wortlauts unterschiedlich auszulegen seien, konnte den BFH jedoch nicht \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>So gesehen hat die \u2013 sonst h\u00e4ufig bem\u00e4ngelte \u2013 recht lange Verfahrensdauer (allein das Musterverfahren hat \u00fcber s\u00e4mtliche Instanzen nahezu 10 Jahre ben\u00f6tigt) einmal positive Effekte. Oder anders formuliert: was lange w\u00e4hrt, wird manchmal doch gut!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verrechnung von Verlusten mit steuerpflichtigen Gewinnen ist seit jeher ein sowohl politisch als auch im Verfahren vor den Finanzbeh\u00f6rden hoch umstrittenes Thema. 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