{"id":539,"date":"2010-06-22T07:00:44","date_gmt":"2010-06-22T06:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=539"},"modified":"2011-02-22T17:08:14","modified_gmt":"2011-02-22T16:08:14","slug":"die-rechtsachen-lidl-belgium-und-krankenheim-wannsee-verschiedene-systeme-verschiedene-ergebnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/22\/die-rechtsachen-lidl-belgium-und-krankenheim-wannsee-verschiedene-systeme-verschiedene-ergebnisse\/","title":{"rendered":"Die Rechtsachen Lidl Belgium und Krankenheim Wannsee: verschiedene Systeme, verschiedene Ergebnisse?"},"content":{"rendered":"<p>International existieren zwei grundlegend verschiedene Konzepte zur steuerlichen Behandlung der Verluste von ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten: Bis einschlie\u00dflich 1998 konnten ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4ttenverluste beim deutschen Stammhaus tempor\u00e4r die inl\u00e4ndische Bemessungsgrundlage mindern. Erzielte die ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte sp\u00e4ter wieder Gewinne, erfolgte nach dem Gesetzeswortlaut eine Nachversteuerung durch Hinzurechnung der ausl\u00e4ndischen Gewinne, was \u2013 nach Aussagen der Finanzverwaltung \u2013 in der Praxis allerdings nicht immer funktioniert haben soll.<!--more--> Ab 1999 wurde diese \u00f6konomisch sinnvolle phasengleiche Verlustverrechnung abgeschafft und durch das von der Rechtsprechung des RFH und des BFH entwickelte Modell der absoluten Nichtber\u00fccksichtigung sowohl der Gewinne auch der Verluste einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte ersetzt. Diese auf den ersten Blick durchaus so folgerichtig erscheinende Symmetriethese verletzt bei n\u00e4herer Betrachtung das Welteinkommensprinzip, verkennt die steuer\u00f6konomische Unterschiede zwischen Gewinn und Verlust und f\u00fchrt zu dem kuriosen Ergebnis, dass der Steuerpflichtige im DBA-Fall schlechter behandelt wird als ohne DBA.<\/p>\n<p><strong>Die Rechtsache Lidl Belgium<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtssache (Rs.) Lidl Belgium (Urteil vom 15. 5. 2008 &#8211; Rs. C-414\/06, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,290021,\" target=\"_blank\">DB 2008 S. 1130<\/a>) spielt in dem letztgenannten System der starren Nichtber\u00fccksichtigung von Gewinnen und Verlusten ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten. Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass das grunds\u00e4tzliche Au\u00dferachtlassen laufender ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4ttenverluste zwar die Niederlassungsfreiheit beschr\u00e4nkt, aber durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt erscheint. Als gewichtige Gr\u00fcnde betrachtet er im konkreten Fall die zwischenstaatliche Aufteilung der Steuerbefugnisse und der Gefahr einer Doppelber\u00fccksichtigung. Durch R\u00fcckgriff auf die in der Rs. Marks &amp; Spencer (Urteil vom 13.12.2005 &#8211; Rs. C-446\/03, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,123158,\" target=\"_blank\">DB 2005 S. 2<\/a>7) aufgestellten Prinzipien stellt der EuGH andererseits aber auch sicher, dass Verluste, immer dann, wenn im Quellenstaat keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung besteht, ausnahmsweise im (Wohn-)Sitzstaat des Stammhauses die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. In diesem Fall droht keine doppelte Verlustverrechnung! Mit dieser salomonischen L\u00f6sung verpflichtet sich der EuGH dem Postulat der Einmalber\u00fccksichtigung. Grunds\u00e4tzlich obliegt die Verrechnungspflicht daher dem Betriebsst\u00e4ttenstaat, erst als ultima ratio kann der Staat des Stammhauses in die Pflicht genommen werden, um eine Schlechterstellung des Steuerpflichtigen gegen\u00fcber dem reinen Inlandsfall zu vermeiden und eine einmalige Verrechnung der Verluste sicherzustellen. Hauptanwendungsfall hierf\u00fcr ist die Schlie\u00dfung der Betriebsst\u00e4tte wegen Erfolglosigkeit. In diesem Fall kann der Verlust nicht mehr im Ausland, sondern allein zu Lasten der inl\u00e4ndischen Bemessungsgrundlage verrechnet werden.<\/p>\n<p><strong>Die Rechtssache Krankenheim Wannsee<\/strong><\/p>\n<p>Das steuerliche Umfeld der Rs. Wannsee (Urteil vom 23. 10. 2008 &#8211; Rs. 157\/07<strong>, <\/strong><a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0345926\" target=\"_blank\">DB0345926<\/a>) ist das einleitend vorgestellte und bis einschlie\u00dflich 1998 in Deutschland praktizierte System des tempor\u00e4ren Verlustabzugs verbunden mit einer sp\u00e4teren Nachversteuerung. Die Betriebsst\u00e4tte lag im Streifall in \u00d6sterreich, dessen nationales Recht Verluste ausl\u00e4ndischer Stammh\u00e4user nur dann zum Vortrag zulie\u00df, wenn weltweit ein Verlust erwirtschaftet wurde. Im Kern stellte sich damit die Frage, ob die deutsche Nachversteuerung gerechtfertigt ist, auch wenn die unzweifelhaft europarechtswidrige Begrenzung des Verlustvortags in \u00d6sterreich dazu f\u00fchrt, dass der Verlust in \u00d6sterreich im Regelfall gar nicht vorgetragen werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass der EuGH nur \u00fcber das deutsche Recht und damit \u00fcber die Frage zu entscheiden hatte, ob eine schematische Nachversteuerung \u2013 unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Vortragsf\u00e4higkeit \u2013 mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Auch hier hat der EuGH eine salomonische L\u00f6sung gefunden. Die damalige deutsche Regelung der tempor\u00e4ren Verlustverrechnung ist europarechtskonform und berechtigt auch dann zur Nachversteuerung, wenn das ausl\u00e4ndische Recht den Steuerpflichtigen benachteiligt. Die dortige Ungleichbehandlung h\u00e4tte der Kl\u00e4ger mit einer Klage in \u00d6sterreich anfechten m\u00fcssen. Dass das \u00f6sterreichische Recht ausl\u00e4ndische Investoren benachteiligt, ist jedenfalls kein Grund, dass Deutschland auf die ihm zustehende Nachversteuerung verzichten muss.<\/p>\n<p><strong>Verwirrung oder Entwirrung?<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn der EuGH zur Entwirrung beitr\u00e4gt und klarstellt, dass grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst der Betriebsst\u00e4ttenstaat die Verantwortung f\u00fcr die Verlustber\u00fccksichtigung tr\u00e4gt, ist die Verwirrung keineswegs beseitigt. F\u00fchren die verschiedenen Systeme nun zu verschiedenen Ergebnissen? M\u00fcssen Verluste \u201eimmer-irgendwo\u201c ber\u00fccksichtigt werden? Wann kann sich der Betriebsst\u00e4ttenstaat \u201eaus der Verantwortung stehlen\u201c, wann muss der Staat des Stammhauses Verluste doch importieren? Und wie steht die Finanzverwaltung all dem gegen\u00fcber?<\/p>\n<p>Fragen \u00fcber Fragen\u2026 bis n\u00e4chste Woche!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>International existieren zwei grundlegend verschiedene Konzepte zur steuerlichen Behandlung der Verluste von ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten: Bis einschlie\u00dflich 1998 konnten ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4ttenverluste beim deutschen Stammhaus tempor\u00e4r die inl\u00e4ndische Bemessungsgrundlage mindern. 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