{"id":5393,"date":"2013-01-07T12:06:49","date_gmt":"2013-01-07T10:06:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5393"},"modified":"2013-01-08T14:54:22","modified_gmt":"2013-01-08T12:54:22","slug":"geplante-anderung-des-erbstg-konzerninterne-finanzierungsstruktur-uberprufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/01\/07\/geplante-anderung-des-erbstg-konzerninterne-finanzierungsstruktur-uberprufen\/","title":{"rendered":"Geplante \u00c4nderung des ErbStG: Konzerninterne Finanzierungsstruktur \u00fcberpr\u00fcfen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/dr-arne-von-freeden-ll-m\/\" rel=\"attachment wp-att-3373\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Der Vermittlungsausschuss hat am 12. 12. 2012 u. a. eine Beschlussempfehlung zum JStG 2013 beschlossen (BT-Drucks. 17\/11844). Der Vorschlag des Ausschusses sieht u. a. eine \u00c4nderung des ErbStG vor. Ziel ist, die M\u00f6glichkeit der Nutzung einer sog. Cash-GmbH zur schenkung- bzw. erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigten \u00dcbertragung von (Privat\u2011)Verm\u00f6gen auszuschlie\u00dfen (vgl. dazu Renger, <a title=\"DB0483266\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,483266,\">DB0483266<\/a> und von<em> <\/em>Freeden, <a title=\"0483374\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,483374,\">DB0483374<\/a>). Da der Gesetzentwurf auch eine politisch umstrittene Regelung zur Gleichstellung eingetragener Lebensgemeinschaften umfasst, ist aus heutiger Sicht zwar offen, ob f\u00fcr das JStG 2013 in der \u201eVermittlungsausschuss-Fassung\u201c eine erforderliche Mehrheit im Bundestag zustande kommen wird. Nach meiner Einsch\u00e4tzung d\u00fcrfte die geplante \u00c4nderung des ErbStG jedoch fr\u00fcher oder sp\u00e4ter vom Gesetzgeber umgesetzt werden. In diesem Fall sollten Familienkonzerne ihre interne Finanzierungsstruktur \u00fcberpr\u00fcfen, die Errichtung einer separaten Konzernfinanzierungsgesellschaft kann \u00fcberlegenswert sein. Worum geht es?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Gegenw\u00e4rtige Rechtslage: Konzerninterne Forderung ist kein Verwaltungsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer schenkweisen \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen (z. B. Anteil an GmbH &amp; Co. KG) oder des Anteils an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH-Anteil) kann die Entstehung von SchenkSt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anteilig oder vollst\u00e4ndig vermieden werden. Entsprechendes gilt im Fall einer Vererbung. Voraussetzung ist u. a., dass \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 der Wert des sog. Verwaltungsverm\u00f6gens der Gesellschaft nicht h\u00f6her ist als 50% oder 10% des Werts der Gesellschaft. Welche Wirtschaftsg\u00fcter zum sch\u00e4dlichen Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, ist abschlie\u00dfend im ErbStG aufgez\u00e4hlt (Verwaltungsverm\u00f6genskatalog, \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Dabei ist eine konzerninterne Darlehensforderung nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung kein sch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen. Eine \u201eklassische\u201c top-down-Fremdfinanzierung von Konzerngesellschaften durch die Konzernholding\u00a0 ist deshalb aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht unsch\u00e4dlich. Entsprechendes gilt f\u00fcr eine Cash-Pool-Struktur, in der die Konzernholding die Funktion des Cash-Pool-F\u00fchrers \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p><strong>Geplante neue Rechtslage: Konzerninterne (Netto-)Forderung ist Verwaltungsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Der Vermittlungsausschuss empfiehlt u. a., den Verwaltungsverm\u00f6genskatalog zu erg\u00e4nzen (\u00a7\u00a013b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG-Entwurf; die Neuregelung soll f\u00fcr Erwerbe nach dem Tag des noch zu fassenden Bundestagsbeschlusses \u00fcber die Empfehlung des Vermittlungsausschusses gelten). Bei \u00dcberschreiten einer Mindestgrenze sollen auch \u201eGeldforderungen und andere Forderungen\u201c sch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen sein. Danach d\u00fcrfte u. a. auch eine konzerninterne Darlehensforderung zuk\u00fcnftig Verwaltungsverm\u00f6gen sein (z. B. Darlehensforderung der Holding-GmbH gegen Tochter-GmbH). Die geplante Gesetzes\u00e4nderung sieht zwar zugunsten des Stpfl. vor, Schulden der Gesellschaft mindernd zu ber\u00fccksichtigen, d. h. nur der positive Saldo aus Forderungen und Schulden (Netto-Forderungen) soll Verwaltungsverm\u00f6gen sein. Da insbesondere bei Familienunternehmen aufgrund konservativer Aussch\u00fcttungspolitik h\u00e4ufig nur (relativ) geringe (Bank\u2011)Verbindlichkeiten bestehen und nach meinem Verst\u00e4ndnis des Gesetzentwurfs auch eine Konzernbetrachtung ausscheiden d\u00fcrfte (z. B. mindert die Schuld einer Tochter-GmbH nicht den anzusetzenden Wert einer Forderung der Holding-GmbH), d\u00fcrfte der skizzierte \u201eSchuldenminderungseffekt\u201c bei zahlreichen (eigenkapitalstarken) Familienunternehmen gering sein.<\/p>\n<p><strong>Aber: Ausnahme f\u00fcr Konzernfinanzierungsgesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses sieht allerdings \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 eine Ausnahme f\u00fcr Gesellschaften vor, deren \u201eHauptzweck\u201c in der Finanzierung einer gewerblichen T\u00e4tigkeit von verbundenen Unternehmen (\u00a7 15 AktG) besteht (\u00a7\u00a013b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 3 ErbStG-Entwurf). Die Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass eine typische Konzernfinanzierung auch nach der geplanten Gesetzes\u00e4nderung m\u00f6glich bleibt. Nach meiner Auffassung kann eine (gesch\u00e4ftsleitende) Konzernholding, die auch als (Konzern\u2011)Finanzierungsgesellschaft fungiert, eine solche Gesellschaft sein. Die Tatsache, dass die Holding \u2013 neben der Finanzierung von Konzerngesellschaften \u2013 auch weitere Leistungen erbringt (z. B. Konzernleitung, Erbringen konzerninterner Dienstleistungen), d\u00fcrfte dem nicht entgegenstehen. Nicht auszuschlie\u00dfen ist allerdings, dass die Finanzverwaltung die Ausnahmeregelung nur auf \u201elupenreine\u201c Konzernfinanzierungsgesellschaften anwenden wird. In diesem Fall k\u00f6nnte eine weitere T\u00e4tigkeit der Gesellschaft neben der Konzernfinanzierung (z. B. Erbringen konzerninterner Dienstleistungen) sch\u00e4dlich sein. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser \u00dcberlegungen kann die Errichtung einer separaten Finanzierungsgesellschaft im Familienkonzern aus schenkung- und erbschaftsteuerlicher Sicht richtig sein. Das Verm\u00f6gen der Finanzierungsgesellschaft w\u00fcrde Forderungen gegen Konzerngesellschaften umfassen, die Gesellschaft k\u00f6nnte die Funktion eines Cash-Pool-F\u00fchrers \u00fcbernehmen. Die (Steuer-)Bilanz der Konzernholding w\u00fcrde keine konzerninternen Forderungen (mehr) ausweisen, sondern eine 100%-Beteiligung an der Finanzierungsgesellschaft. Die Beteiligung an der Finanzierungsgesellschaft ist bei der Konzernholding kein (normales oder junges) Verwaltungsverm\u00f6gen. Die Errichtung einer Organschaft zwischen Konzernholding und Finanzierungsgesellschaft zur ertragsteuerlichen Ergebniskonsolidierung h\u00e4tte aus meiner Sicht keine (negativen) schenkung- und erbschaftsteuerlichen Auswirkungen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine \u00c4nderung des ErbStG zwecks Vermeidung des Cash-GmbH-Modells wahrscheinlich ist. Bei einer Umsetzung der Empfehlungen des Vermittlungsausschusses sollte die bestehende interne Finanzierungsstruktur eines Familienkonzerns auf eine m\u00f6gliche schenkung- und erbschaftsteuerliche \u201eSch\u00e4dlichkeit\u201c \u00fcberpr\u00fcft werden. Zumindest bei Bestehen einer klassischen top-down-Finanzierung durch eine (gesch\u00e4ftsleitende) Holding erscheint eine Anpassung der Finanzierungsstruktur vermeidbar, eine Anwendung der skizzierten Ausnahmeregelung sollte durch Einholen einer verbindlichen Auskunft sichergestellt werden. Im Einzelfall \u2013 und\/oder bei Zugrundelegung einer strengen Verwaltungsauffassung \u2013 kann die Errichtung einer konzerninternen Finanzierungsgesellschaft (unter Ber\u00fccksichtigung der bestehenden aufsichtsrechtlichen H\u00fcrden) \u00fcberlegenswert sein.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: von Freeden, Steuerboard DB0572139)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vermittlungsausschuss hat am 12. 12. 2012 u. a. eine Beschlussempfehlung zum JStG 2013 beschlossen (BT-Drucks. 17\/11844). Der Vorschlag des Ausschusses sieht u. a. eine \u00c4nderung des ErbStG vor. Ziel ist, die M\u00f6glichkeit der Nutzung einer sog. 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