{"id":5409,"date":"2013-01-10T15:09:19","date_gmt":"2013-01-10T13:09:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5409"},"modified":"2013-01-10T15:09:19","modified_gmt":"2013-01-10T13:09:19","slug":"steht-die-auflosung-der-organgesellschaft-der-zurechnung-ihres-einkommens-zum-organtrager-entgegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/01\/10\/steht-die-auflosung-der-organgesellschaft-der-zurechnung-ihres-einkommens-zum-organtrager-entgegen\/","title":{"rendered":"Steht die Aufl\u00f6sung der Organgesellschaft der Zurechnung ihres Einkommens zum Organtr\u00e4ger entgegen?"},"content":{"rendered":"<p>Bei der Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft sind verschiedene Aspekte zu beachten. Es stellt sich nicht nur die Frage, wer f\u00fcr &#8211; auch steuerliche &#8211; Verbindlichkeiten der aufzul\u00f6senden Gesellschaft haftet, sondern u. a. auch die nach den ertragsteuerlichen Folgen der Aufl\u00f6sung. Wird eine Organgesellschaft aufgel\u00f6st, ist es insbesondere von Bedeutung, auf welcher Ebene das Einkommen der Organgesellschaft im Abwicklungszeitraum zu versteuern ist. Dabei h\u00e4ngt es von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, welches Ergebnis f\u00fcr Organgesellschaft und Organtr\u00e4ger g\u00fcnstiger ist. F\u00fcr den Organtr\u00e4ger ist es vorteilhaft, wenn ihm ein etwaiger Abwicklungsverlust zur Minderung seiner Steuerbelastung ertragsteuerlich weiterhin zugerechnet wird. Auf der anderen Seite w\u00fcrde die Zurechnung eines Abwicklungsgewinns zur Erh\u00f6hung seiner Steuerbelastung bzw. zum Verbrauch von Verlustvortr\u00e4gen f\u00fchren, w\u00e4hrend der Abwicklungsgewinn (ohne eine Zurechnung zum Organtr\u00e4ger) von der Organgesellschaft zum &#8211; letztmaligen &#8211; Ausgleich von Verlustvortr\u00e4gen genutzt werden k\u00f6nnte.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Zurechnung des Abwicklungsgewinns der Organgesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Finanzverwaltung (H 61 KStR) ist der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn (\u00a7 11 KStG) nicht dem Organtr\u00e4ger zuzurechnen, sondern unterliegt der Besteuerung auf Ebene der Organgesellschaft selbst. Der Organtr\u00e4ger muss danach einen Abwicklungsgewinn der Organgesellschaft nicht versteuern. Ein Verlust der Organgesellschaft mindert seine Steuerbelastung somit nicht.<\/p>\n<p>Diese Auffassung st\u00fctzt sich auf \u00c4u\u00dferungen in der \u00e4lteren Rspr. des BFH zur gesellschaftsrechtlichen Vorfrage, ob die Organgesellschaft noch w\u00e4hrend ihrer Abwicklung Gewinne abf\u00fchren muss bzw. einen Anspruch auf Verlust\u00fcbernahme hat. Durch erg\u00e4nzende Vertragsauslegung (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) kam der BFH zum Ergebnis, dass im Abwicklungszeitraum weder ein Anspruch auf Gewinnabf\u00fchrung noch auf Verlust\u00fcbernahme bestehe. F\u00fcr diese Auffassung waren folgende Erw\u00e4gungen ausschlaggebend:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sei der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nur auf die Gewinnabf\u00fchrung einer laufend t\u00e4tigen Gesellschaft (Erwerbsgesellschaft) ausgerichtet, weil der Vertrag vor der Aufl\u00f6sung abgeschlossen werde und der Fall der Aufl\u00f6sung nicht in Betracht gezogen werde. Die Organgesellschaft verliere mit der Aufl\u00f6sung ihre Eigenschaft als Erwerbsgesellschaft und k\u00f6nne daher keine Gewinne mehr erzielen. Daf\u00fcr spreche auch eine Parallele zu den damaligen steuerlichen Voraussetzungen einer Organschaft, n\u00e4mlich die wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers. Au\u00dferdem werde vom Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nur der aufgrund des Jahresabschlusses ermittelte Gewinn erfasst. F\u00fcr die Ermittlung des Abwicklungsgewinns seien andere Bewertungsgrunds\u00e4tze als f\u00fcr den Jahresabschluss heranzuziehen. Der Abwicklungsgewinn unterfalle daher nicht dem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag. Daraus zog der BFH in einer anderen Entscheidung den Schluss, dass mangels abf\u00fchrbaren Gewinns die Organschaft im Abwicklungszeitraum nicht mehr anerkannt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Kritische W\u00fcrdigung<\/strong><\/p>\n<p>Es ist zu bezweifeln, ob diese Auffassung einer erneuten gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung standhalten w\u00fcrde. Immerhin haben sich seither die zur Begr\u00fcndung herangezogenen zivilrechtlichen Grundlagen ge\u00e4ndert. So sind die Entscheidungen des BFH vor der grundlegenden \u00c4nderung der Vorschriften \u00fcber die Liquidations\u2013Rechnungslegung durch das BiRiLiG ergangen. Nach der damals geltenden Rechtslage waren die Liquidationsbilanzen als Verm\u00f6gensverteilungsbilanzen anzusehen. Nach dem geltenden Bilanzrecht sind diese als fortgef\u00fchrte Ertragsbilanzen zu behandeln und bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften \u00fcber den Jahresabschluss. Daher folgt die Rechnungslegung auch innerhalb der Abwicklungsphase denselben Regeln wie vorher. Diese gesetzliche Verdeutlichung ist ein entscheidendes Argument gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Organgesellschaft w\u00e4hrend ihrer Abwicklung keine einem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag unterliegende Gewinne mehr erzielen kann. Au\u00dferdem steht ein Abwicklungsgewinn auch nicht per se vorrangig den Gesellschaftern zu. Der Abwicklungsgewinn setzt sich aus dem von den Gesellschaftern aufgebrachten Kapital und mit Hilfe des Kapitals erwirtschafteten Gewinns zusammen. Bei der Verm\u00f6gensverteilung im Falle einer Aufl\u00f6sung ist \u2013 in Anlehnung an \u00a7 271 Abs. 3 AktG \u2013 zwischen den Einlagen und dem Gewinn zu unterscheiden. W\u00e4hrend die geleisteten Einlagen an die Gesellschafter zur\u00fcck zu erstatten sind, wird der verbleibende \u00dcberschuss an die Gesellschafter verteilt. Der f\u00fcr die Gewinnabf\u00fchrung zur Verf\u00fcgung stehende (und nicht den Gesellschaftern zustehende) Gewinn ist daher jedenfalls der Teil des Abwicklungsgewinns, der keine Kapitalr\u00fcckgew\u00e4hr darstellt.<\/p>\n<p>Auch das Hilfsargument des BFH zur wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft ist \u00fcberholt, weil ertragsteuerlich die wirtschaftliche Eingliederung nicht mehr erforderlich ist. Die Auffassung ist vor dem Hintergrund des Zwecks des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags \u2013 n\u00e4mlich der Begr\u00fcndung der Organschaft \u2013 nicht \u00fcberzeugend. Der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag wird typischerweise abgeschlossen, um die Ergebnisse verschiedener Unternehmen miteinander zu verrechnen und dadurch steuerliche Vorteile zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Aufl\u00f6sung auf die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft auswirken soll, wenn die Voraussetzungen der Organschaft vorliegen. Zudem ist die Unterstellung im Rahmen der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung, den Parteien sei die M\u00f6glichkeit einer Abwicklung nicht bewusst, ebenfalls nicht \u00fcberzeugend. Die Parteien im Gewinnabf\u00fchrungsvertrag treffen i. d. R. eine ausdr\u00fcckliche Regelung zur Abf\u00fchrung eines Abwicklungsgewinns bzw. zum Ausgleich eines Abwicklungsverlusts.<\/p>\n<p><strong>Ergebnis<\/strong><\/p>\n<p>Aus allen diesen Gr\u00fcnden ist die Auffassung der Finanzverwaltung nach geltendem Recht nicht mehr haltbar. Es w\u00e4re zu begr\u00fc\u00dfen, wenn die Finanzverwaltung ihre Auffassung \u00fcberdenkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft sind verschiedene Aspekte zu beachten. Es stellt sich nicht nur die Frage, wer f\u00fcr &#8211; auch steuerliche &#8211; Verbindlichkeiten der aufzul\u00f6senden Gesellschaft haftet, sondern u. a. auch die nach den ertragsteuerlichen Folgen der Aufl\u00f6sung. 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