{"id":5413,"date":"2013-01-16T13:19:24","date_gmt":"2013-01-16T11:19:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5413"},"modified":"2013-01-22T11:35:01","modified_gmt":"2013-01-22T09:35:01","slug":"erbschaftsteuerprozesse-bei-erledigungserklarung-droht-der-verlust-von-prozesszinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/01\/16\/erbschaftsteuerprozesse-bei-erledigungserklarung-droht-der-verlust-von-prozesszinsen\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerprozesse: Bei Erledigungserkl\u00e4rung droht der Verlust von Prozesszinsen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/06\/20\/schadensersatzanspruch-des-stpfl-bei-fehlern-des-fa\/gerhard-specker-rechtsanwalt\/\" rel=\"attachment wp-att-4775\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" alt=\"RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das ErbStG steht bekanntlich wieder einmal auf dem verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfstand. Der BFH ist von der Verfassungswidrigkeit \u00fcberzeugt und hat daher \u2013 wie allgemein erwartet \u2013 das BVerfG angerufen (BFH-Beschluss vom 27. 9. 2012 \u2013 II R 9\/11, <a title=\"DB0524035\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,524035,\">DB0524035<\/a>). Davon sind alle Steuerfestsetzungen seit 2009 betroffen. Denn der m\u00f6gliche Verfassungsversto\u00df erfasst \u00fcber die Tarifvorschrift des \u00a7 19 ErbStG s\u00e4mtliche Steuerf\u00e4lle. Die Finanzverwaltung hat bereits darauf reagiert und versieht alle Steuerfestsetzungen mit einem Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des ErbStG (Oberste Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder, gleichlautende Erlasse vom 14. 11. 2012 \u2013 2012\/0987650, <a title=\"DB 2012 S. 2661\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,556618,\">DB 2012 S. 2661<\/a><strong>)<\/strong><strong>.<\/strong> Soweit sie dies auch in Steuerbescheiden nachholt, gegen die bereits finanzgerichtliche Klagen anh\u00e4ngig sind, stellt sich die Frage, ob der Kl\u00e4ger sich einer vom Finanzamt ausgesprochenen Erledigungserkl\u00e4rung anschlie\u00dfen soll.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Erledigung von ErbSt-Prozessen nach Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Finanz\u00e4mter ergibt sich dadurch die M\u00f6glichkeit, bereits anh\u00e4ngige Klageverfahren nach Erlass des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks zu erledigen. Stimmt der Kl\u00e4ger zu, entscheidet das FG nur noch \u00fcber die Kosten des Verfahrens. Als pragmatische Kostenentscheidung kommt in solchen F\u00e4llen in Betracht, dass der Kl\u00e4ger einerseits keine Gerichtskosten tragen muss, andererseits aber auch keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung hat. Das Finanzamt \u00fcbernimmt pro forma die Gerichtskosten, von deren Zahlung es aber tats\u00e4chlich befreit ist.<\/p>\n<p>Mit diesem Vorgehen ist allerdings der Verlust des Anspruchs auf Prozesszinsen verbunden. Dies hat \u2013 gerade der f\u00fcr ErbSt zust\u00e4ndige \u2013 Zweite Senat des BFH j\u00fcngst best\u00e4tigt (BFH-Urteil vom 29. 8. 2012 \u2013 II R 49\/11, <a title=\"DB0567116\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,567116,\">DB0567116<\/a>).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte Verm\u00f6gen von ihrer Lebenspartnerin geerbt und sich mit einer Klage gegen die Anwendung der Steuerklasse III gewehrt. Im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde in einem Musterverfahren nahm das Finanzamt einen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk in den Steuerbescheid auf. Daraufhin erkl\u00e4rten beide Seiten das Klageverfahren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich (BVerfG-Beschluss vom 21.7.2010 \u2013 1 BvR 611\/07, <a title=\"DB0362953\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,362953,\">DB0362953<\/a>); der Gesetzgeber ordnete r\u00fcckwirkend die Geltung der Steuerklasse I f\u00fcr eingetragene Lebenspartnerschaften an. Das Finanzamt \u00e4nderte den Steuerbescheid der Kl\u00e4gerin und erstattete die gezahlte Steuer. Auf den erstatteten Betrag verlangte die Kl\u00e4gerin Prozesszinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit ihrer fr\u00fcheren Klage (6% p. a. auf der Grundlage des \u00a7 236 AO). W\u00e4hrend das Nieders\u00e4chsische FG ihr Recht gab (FG Niedersachsen, Urteil vom 21. 7. 2011 \u2013 \u00a03 K 203\/11), hob der BFH das Urteil auf und lehnte den Anspruch auf Prozesszinsen ab.<\/p>\n<p>H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin das Klageverfahren nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, w\u00e4re ihre Klage letztlich erfolgreich gewesen. Dann h\u00e4tte sie auch einen Anspruch auf Prozesszinsen i. H. von 6% p. a. seit Klageerhebung gehabt. Die Prozesszinsen haben gerade f\u00fcr die ErbSt eine besondere Bedeutung, weil hier \u2013 anders als bei den laufend veranlagten Jahressteuern \u2013 die Regelverzinsung des \u00a7 233a AO nicht gilt. Nach Auffassung des BFH verliert ein Kl\u00e4ger diesen Zinsanspruch jedoch, wenn zwar das Ergebnis des Musterverfahrens in seinem Sinne ausgeht, sein eigenes Klageverfahren aber (nach einem entsprechenden Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk im Steuerbescheid) durch beiderseitige Erledigungserkl\u00e4rung beendet wurde. Denn die \u00c4nderung des Steuerbescheides und die anschlie\u00dfende Steuererstattung beruhen dann nur mittelbar auf dem (nicht mehr anh\u00e4ngigen) Klageverfahren, unmittelbar und ma\u00dfgeblich aber auf dem Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk und der Entscheidung des BVerfG.<\/p>\n<p><strong>Anspruch auf Prozesszinsen h\u00e4ngt von der Entscheidung des BVerfG ab<\/strong><\/p>\n<p>Es wird allgemein erwartet, dass das BVerfG das ErbStG erneut f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt. Will der Kl\u00e4ger also seine Chancen auf Prozesszinsen und eine Kostenerstattung wahren, sollte er den Rechtsstreit nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren. Die Erledigung w\u00e4re insbesondere dann nachteilig, wenn das BVerfG das ErbStG diesmal \u2013 wie sogar von einigen Experten erwartet \u2013 r\u00fcckwirkend f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4ren sollte. Dann erhielte der Kl\u00e4ger neben der Steuererstattung Prozesszinsen und einen Kostenerstattungsanspruch. Sollte das BVerfG dagegen wie h\u00e4ufig bei Steuergesetzen (anders als z. B. im o. g. Verfahren um die Besteuerung der Lebenspartnerschaften) die Verfassungswidrigkeit nur f\u00fcr die Zukunft erkl\u00e4ren, w\u00e4re die Klage erfolglos; Prozesszinsen entst\u00fcnden nicht. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsste nicht nur die verfassungswidrige Besteuerung hinnehmen. Er m\u00fcsste dann grds. auch die Gerichtskosten tragen und h\u00e4tte keinen Anspruch auf Kostenerstattung, was allerdings zu Recht kritisiert wird. Neben den Aussichten auf Prozesszinsen m\u00fcssen also auch diese Kostenfolgen bedacht werden. Das Urteil des BFH macht die Entscheidung nicht einfacher.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Specker, Steuerboard DB0573684)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das ErbStG steht bekanntlich wieder einmal auf dem verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfstand. 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