{"id":5449,"date":"2013-01-30T17:30:42","date_gmt":"2013-01-30T15:30:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5449"},"modified":"2013-02-05T16:59:14","modified_gmt":"2013-02-05T14:59:14","slug":"private-vermogensverwaltung-und-gewerbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/01\/30\/private-vermogensverwaltung-und-gewerbetrieb\/","title":{"rendered":"Private Verm\u00f6gensverwaltung und Gewerblichkeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4920\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/18\/kein-anspruch-auf-einen-bestimmten-inhalt-einer-verbindlichen-auskunft\/nico-fischer-rechtsanwalt\/\" rel=\"attachment wp-att-4920\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4920\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4920\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-125x168.jpg\" alt=\"\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4920\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Abgrenzung von privater Verm\u00f6gensverwaltung und gewerblicher T\u00e4tigkeit ist regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung. Dabei geht es i. d. R. um F\u00e4lle des Grundst\u00fccks- und Wertpapierhandels. In einem etwas exotischeren Fall hatte der BFH k\u00fcrzlich \u00fcber die steuerliche Einordnung des Erwerbs von gebrauchten Lebensversicherungen zu entscheiden.\u00a0 In seiner Entscheidung \u00fcber diesen Sonderfall hat der BFH die Bedeutung der qualitativen Kriterien f\u00fcr die Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Verm\u00f6gensverwaltung bekr\u00e4ftigt und das Abstellen auf blo\u00df quantitative Merkmale abgelehnt. Gleichzeitig hat er eine Streitfrage bez\u00fcglich der gewerblichen Pr\u00e4gung en passant gekl\u00e4rt.<!--more--><\/p>\n<p>Im vom BFH entschieden Fall (Urteil vom 11. 10. 2012 \u2013 IV R 32\/10, <a title=\"DB0573700\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,573700,\">DB0573700<\/a>) hatte eine deutsche Personengesellschaft mit Hilfe eines Vermittlers auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt \u201egebrauchte\u201c Lebensversicherungen erworben. Hier bieten Versicherungsnehmer ihre Versicherungen zum Kauf an, wenn sie diese nicht fortf\u00fchren wollen. Der Kaufpreis, den die Verk\u00e4ufer erhalten, ist i. d. R. h\u00f6her als der von der Versicherungsgesellschaft bei vorzeitiger K\u00fcndigung gezahlte Betrag, liegt aber unterhalb der Versicherungsleistung bei F\u00e4lligkeit. Die K\u00e4ufer bezahlen die Pr\u00e4mien w\u00e4hrend der Laufzeit weiter und ziehen dann die Versicherungssumme bei F\u00e4lligkeit ein. Die K\u00e4ufer waren der Auffassung, dass sie steuerfreie Spekulationsgewinne erzielen, w\u00e4hrend die Finanzverwaltung hierin eine gewerbliche T\u00e4tigkeit gesehen hat. (Anders als unter der f\u00fcr den entschiedenen Fall geltenden Rechtslage besteuert der Gesetzgeber seit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer die Erl\u00f6se aus dem Erwerb von Lebensversicherungen unabh\u00e4ngig von Spekulationsfristen.)<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass eine gewerbliche T\u00e4tigkeit durch die \u00dcbernahme eines unternehmerischen Risikos, die Einschaltung einer \u201eSettlement-Gesellschaft\u201c, die H\u00f6he des Fondskapitals und den Umfang der get\u00e4tigten Gesch\u00e4fte indiziert werde. Dabei m\u00fcsse sich die Personengesellschaft die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Organisation der Settlement-Gesellschaft zurechnen lassen, die verschiedene Dienstleistungen f\u00fcr die Personengesellschaft erbringe. Die Finanzverwaltung wollte das Vorliegen einer gewerblichen T\u00e4tigkeit somit vor allem auf quantitative anstatt auf qualitative Merkmale st\u00fctzen sowie auf wirtschaftliche Aspekte, die bei jeder Investition vorliegen (sollten). In der Begr\u00fcndung seines Urteils stellt der BFH demgegen\u00fcber zutreffend darauf ab, dass sich eine Gewerblichkeit weder aus dem hohen Anlagevolumen, noch aus der Einschaltung einer Settlement-Gesellschaft als Dienstleister, der Beobachtung eines Marktes oder der \u00dcbernahme eines wirtschaftlichen Risikos ergibt. Diese Aspekte sind danach keine f\u00fcr eine gewerbliche T\u00e4tigkeit typischen Merkmale sondern k\u00f6nnen sowohl bei privater Verm\u00f6gensverwaltung als auch gewerblicher T\u00e4tigkeit vorliegen. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Personengesellschaft weder als gewerblicher Dienstleister noch als gewerblicher H\u00e4ndler verhalte, dessen T\u00e4tigkeit von der planm\u00e4\u00dfigen Umschichtung von Verm\u00f6genswerten gekennzeichnet sei.<\/p>\n<p>Ein f\u00fcr die Praxis wichtiger Punkt wird in Tz. 21 dieses Urteils nebenbei gekl\u00e4rt. Danach kann auch eine Kapitalgesellschaft eine Personengesellschaft entpr\u00e4gen, an der sie als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Kommanditist beteiligt ist. Nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt die T\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, wenn ausschlie\u00dflich Kapitalgesellschaften pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Personengesellschaft berufen sind. Falls keine gewerbliche Pr\u00e4gung gew\u00fcnscht ist muss deshalb ein Kommanditist zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufen sein, soweit nur eine Kapitalgesellschaft die pers\u00f6nliche Haftung \u00fcbernimmt. Die Finanzverwaltung sah es \u2013 gest\u00fctzt auf den Gesetzeswortlaut \u2013 bereits in der Vergangenheit f\u00fcr die Vermeidung einer gewerblichen Pr\u00e4gung als ausreichend an, wenn der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Kommanditist eine Kapitalgesellschaft ist. Demgegen\u00fcber wurde in der Literatur zum Teil vertreten, dass in diesem Fall eine gewerbliche Pr\u00e4gung vorliegt. Die Klarstellung des BFH ist zu begr\u00fc\u00dfen, da die Nutzung einer Kapitalgesellschaft die mit einer nat\u00fcrlichen Person als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Kommanditist verbundenen Probleme vermeidet (beispielsweise ein Todesfall des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Kommanditisten, der mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft automatisch zur gewerblichen Pr\u00e4gung der Personengesellschaft f\u00fchren w\u00fcrde).<\/p>\n<p>Gerichtlich noch nicht gekl\u00e4rt ist dagegen, ob eine gewerbliche Pr\u00e4gung vorliegt, wenn an einer KG <em>ausschlie\u00dflich<\/em> Kapitalgesellschaften beteiligt sind, wobei (zumindest) eine Kapitalgesellschaft als\u00a0 gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Kommanditist zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufen ist. Zwar hat der BFH entschieden, dass eine GbR gewerblich gepr\u00e4gt ist, wenn an ihr nur Kapitalgesellschaften beteiligt sind (BFH-Urteil vom 17. 1. 2002 \u2013 IV R 51\/00, <a title=\"DB 2002 S. 1088\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,13756,\">DB 2002 S. 1088<\/a>). Ob einzelne Kapitalgesellschaften nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugt sind, ist dabei nicht relevant, da \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 EStG nicht verlangt, dass s\u00e4mtliche pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter auch gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugt sein m\u00fcssen. Entscheidend ist, dass <em>kein beschr\u00e4nkt<\/em> haftender Gesellschafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis hat. Daher ist aber eine KG, an der zwar nur Kapitalgesellschaften beteiligt sind, aber eine dieser Kapitalgesellschaften gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Kommanditist ist, nicht gewerblich gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Ebenso ungekl\u00e4rt ist die Frage, ob eine ausl\u00e4ndische Personengesellschaft gewerblich gepr\u00e4gt sein kann, wenn \u00fcberhaupt kein Gesellschafter unbeschr\u00e4nkt haftet. So ist etwa bei einer Limited Liability Company (LLC) die Konstellation m\u00f6glich, dass diese nach den Kriterien des BMF-Schreibens zur steuerlichen Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegr\u00fcndeten LLC vom 19. 3. 2004 (IV B 4 \u2013 S 1301 USA \u2013 22\/04,<strong> <\/strong>BStBl. I 2004 S. 411 = <a title=\"DB 2004 S. 901\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,53148,\">DB 2004 S. 901<\/a>) als Personengesellschaft qualifiziert, dennoch aber kein Gesellschafter unbeschr\u00e4nkt haftet. Unabh\u00e4ngig von der Zuweisung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder der Qualifikation ihrer Gesellschafter kann eine LLC, bei der <em>s\u00e4mtliche<\/em> Gesellschafter nur <em>beschr\u00e4nkt<\/em> haften, nicht gewerblich gepr\u00e4gt sein. Der Wortlaut des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 EStG ist nicht erf\u00fcllt, da er (mindestens) eine Kapitalgesellschaft als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin verlangt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Abgrenzung von privater Verm\u00f6gensverwaltung und gewerblicher T\u00e4tigkeit ist regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung. Dabei geht es i. d. R. um F\u00e4lle des Grundst\u00fccks- und Wertpapierhandels. 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