{"id":5503,"date":"2013-02-22T19:01:21","date_gmt":"2013-02-22T17:01:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5503"},"modified":"2013-02-22T19:01:21","modified_gmt":"2013-02-22T17:01:21","slug":"umsatzsteuerliche-behandlung-von-photovoltaikanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/02\/22\/umsatzsteuerliche-behandlung-von-photovoltaikanlagen\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5502\" style=\"width: 148px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/02\/22\/umsatzsteuerliche-behandlung-von-photovoltaikanlagen\/koch\/\" rel=\"attachment wp-att-5502\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5502\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-5502\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Koch.jpg\" alt=\"\" width=\"138\" height=\"149\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5502\" class=\"wp-caption-text\">WP StB Dipl. Kfm. Michael Koch, Counsel bei der INVRA Treuhand AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Personen, die sonst nicht unternehmerisch t\u00e4tig sind, werden Unternehmer i. S. des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 UStG, wenn sie den in ihrer Photovoltaikanlage (im Folgenden: PVA) erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelm\u00e4\u00dfig und nicht nur gelegentlich in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen (A 2.5 (1) UStAE). Nach dem BFH kommt es dabei \u00a0nicht auf die H\u00f6he der erzielten Ums\u00e4tze an (BFH-Urteil vom 18. 12. 2008 \u2013 V R 80\/07, BFH\/NV 2009 S. 860 = <a title=\"DB0322301\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,322301,\">DB0322301<\/a>). Selbst bei geringen Ums\u00e4tzen werden Betreiber von PV-Anlagen daher zu Unternehmern.<!--more--><\/p>\n<p>Gleiches gilt nach A 2.5 (2) UStAE auch f\u00fcr die <em>\u201ekaufm\u00e4nnisch-bilanzielle Einspeisung\u201c<\/em> nach \u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a02\u00a0EEG, wenn also keine physikalische Einspeisung des Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt, sondern der Strom vor dem Netzverkn\u00fcpfungspunkt verbraucht wurde und mithin nur eine bilanzielle Stromlieferung an den Netzbetreiber erfolgt.<\/p>\n<p>Durch die Erlangung der Unternehmereigenschaft unterliegen die Ums\u00e4tze f\u00fcr Strom aus der PVA der USt. Je nach Gestaltung der <em>\u201eLieferung\u201c<\/em> des Stroms, wird die USt-Pflicht aber unterschiedlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuerliche Behandlung nach EEG 2009<\/strong><\/p>\n<p>Physikalische Stromeinspeisungen, die der Betreiber einer PVA nach dem EEG vornimmt, sind grds. als entgeltliche Lieferungen von Strom anzusehen. Erh\u00e4lt er daf\u00fcr eine EEG-Einspeiseverg\u00fctung, handelt es sich um steuerpflichtige Ums\u00e4tze. Die gew\u00e4hrte Einspeiseverg\u00fctung stellt gem. A 2.5 (4) S. 3 UStAE zugleich ein Entgelt f\u00fcr Lieferungen des Anlagenbetreibers dar.<\/p>\n<p>Nach dem EEG 2009 sowie dem <em>\u201eEEG 2012 in der bis zum 31. 3. 2012 geltenden Fassung\u201c<\/em> wird Strom aus PV-Anlagen entweder in das Netz gegen eine <em>\u201eVollverg\u00fctung\u201c<\/em> (\u00a7\u00a033 Abs.\u00a01 EEG) eingespeist oder in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he zur Anlage gegen eine <em>\u201ereduzierte Verg\u00fctung\u201c<\/em> (\u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 EEG) verbraucht.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung nimmt aber an, dass der gesamte erzeugte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird <em>(\u201eHinlieferung\u201c<\/em>); dies gilt auch f\u00fcr den Verbrauch des Stroms in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he zur Anlage. Es wird also vollst\u00e4ndig eine umsatzsteuerliche Lieferung fingiert. Bei einem Verbrauch in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he zur Anlage (\u00a7 33 Abs.\u00a02 EEG) wird umsatzsteuerlich von einer <em>\u201eR\u00fccklieferung\u201c<\/em> ausgegangen.<\/p>\n<p>Damit w\u00e4re die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Lieferung des Anlagenbetreibers <em>(\u201eHinlieferung\u201c)<\/em> einer Anlage, die nach dem 31. 12. 2010 und vor dem 1. 1. 2012 in Betrieb genommen wurde, 28,74 ct.\/kWh, f\u00fcr die R\u00fccklieferung des Netzbetreibers 16,38 ct.\/kWh.<\/p>\n<p>Soweit ist die umsatzsteuerliche Behandlung also bereits gekl\u00e4rt. Anders ist die Situation beim aktuell g\u00fcltigen <em>\u201eEEG 2012 in der ab dem 1. 4. 2012 geltenden Fassung\u201c <\/em>(im Folgenden: EEG-neu), das mit einem umfassend ge\u00e4nderten Verg\u00fctungssystem f\u00fcr Strom aus PVA aufwarten kann.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuerliche Behandlung nach dem EEG (neu):<\/strong><\/p>\n<p>Die Verg\u00fctungsstruktur f\u00fcr PVA wurde durch das EEG (neu) erheblich angepasst. Neben einer intensiven Absenkung der EEG-Verg\u00fctungss\u00e4tze (\u00a7\u00a032\u00a0EEG-neu) f\u00fcr alle PVA, wird der Strom f\u00fcr gewisse PVA aufgrund der Vorgaben des <em>\u201eMarktintegrationsmodells\u201c<\/em> nicht mehr im vollen Umfang vom Netzbetreiber mit den EEG-Verg\u00fctungss\u00e4tzen abgerechnet. Die EEG-Verg\u00fctung wird demnach bei Aufdachanlagen mit einer Leistung zwischen 10 kW und 1 MW auf max. 90% des von der PVA erzeugten Stroms gew\u00e4hrt. Der Rest ist anderweitig an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder selbst zu verbrauchen. Das Modell des \u00a7 33 Abs. 2 EEG\u00a02012 a. F. wurde gestrichen.<\/p>\n<p>Neben der <em>\u201eEEG-Vollverg\u00fctung\u201c<\/em> kann der Anlagenbetreiber den in der PVA erzeugten Strom weiterhin direkt an Dritte vermarkten. Er kann zwischen drei Arten der Direktvermarktung w\u00e4hlen (\u00a7\u00a033\u00a0b EEG-neu):<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0 Direktvermarktung mit Marktpr\u00e4mie des \u00a7 33g EEG,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0 Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Energieversorgungsunternehmen nach \u00a7 39 Abs. 1 EEG\u00a0\u00a0\u00a0 (sog. Gr\u00fcnstromh\u00e4ndlerprivileg),<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0 sonstige Direktvermarktung.<\/p>\n<p>Die umsatzsteuerliche Behandlung der neuen Verg\u00fctungsstruktur ist bislang noch nicht vollumf\u00e4nglich gekl\u00e4rt, sodass diesbez\u00fcglich bei den betroffenen Anlagen- und Netzbetreibern noch vereinzelt Unsicherheiten bestehen.<\/p>\n<p>Das BMF (Schreiben vom 6. 11. 2012 \u2013 IV D 2 \u2013 S 7127\/12\/10002, <a title=\"DB 2012 S. 2603\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,538178,\">DB 2012 S. 2603<\/a>) hat sich bislang lediglich zu der Behandlung der Marktpr\u00e4mie nach \u00a7\u00a033g EEG 2012 ge\u00e4u\u00dfert und die daraus resultierenden Zahlungen als echte, nicht steuerbare Zusch\u00fcsse eingestuft.<\/p>\n<p>Welche umsatzsteuerlichen Folgen allerdings die neue Verg\u00fctungsstruktur hat, ist bisher von der Finanzverwaltung noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Im Folgenden werden bisher nicht gekl\u00e4rte F\u00e4lle dargestellt.<\/p>\n<p><strong>EEG-Verg\u00fctung f\u00fcr eine PVA mit weniger als 10 kW Leistung:<\/strong><\/p>\n<p>Soweit der Anlagenbetreiber Strom an den Netzbetreiber abgibt, erh\u00e4lt er die volle EEG-Verg\u00fctung nach \u00a7 32 EEG\u00a02012-neu. Die Stromlieferung gilt analog der bisherigen Regelungen als steuerpflichtige Lieferung.<\/p>\n<p>Nimmt der EEG-Anlagenbetreiber keine EEG-Verg\u00fctung in Anspruch, sondern verbraucht den Strom selbst oder verkauft den Strom an Dritte, die den Strom in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he zur PVA verbrauchen, hat dies eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Relevanz.<\/p>\n<p>Da das EEG 2012-neu keine <em>\u201ekleine\u201c<\/em> EEG-Verg\u00fctung f\u00fcr selbst verbrauchten Strom mehr kennt, wird auch die Fiktion der R\u00fccklieferung f\u00fcr PVA, die ab dem 1. 4. 2012 erstmals in Betrieb gesetzt wurden, grds. nicht anzuwenden sein. Bei dem Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers k\u00f6nnte es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz handeln, sodass eine Besteuerung ausscheidet.<\/p>\n<p>Liefert der Anlagenbetreiber allerdings Strom an einen Verbraucher in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he zur PVA, wird dies als Stromlieferung grds. umsatzsteuerpflichtig sein. Die Bemessungsgrundlage ist nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen das Entgelt, das der Anlagenbetreiber mit dem Verbraucher vereinbart hat.<\/p>\n<p><strong>Marktintegrationsmodell<\/strong><\/p>\n<p>Betreibt der Anlagenbetreiber eine PVA, die nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 EEG\u00a02012-neu und der \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7\u00a066 Abs.\u00a019 EEG\u00a02012-neu in den Anwendungsbereich des <em>\u201eMarktintegrationsmodells\u201c<\/em> f\u00e4llt, hat dies umsatzsteuerlich unterschiedliche Auswirkungen.<\/p>\n<p>Speist der Anlagenbetreiber den produzierten Strom zu 100% in das Netz ein und vermarktet diesen nicht anderweitig, zahlt der Netzbetreiber ihm f\u00fcr 90% des eingespeisten Stroms eine EEG-Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a032 EEG\u00a02012-neu. Die \u00fcbrigen 10% werden vom Netzbetreiber zu einem abstrakt festgelegten Marktpreis verg\u00fctet (\u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 EEG\u00a02012-neu, Anlage\u00a04 zum EEG). Hier wird f\u00fcr beide <em>\u201eVerg\u00fctungsbestandteile\u201c <\/em>eine umsatzsteuerrelevante Stromlieferung vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Direktvermarktung mit Marktpr\u00e4mie<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Fall vermarktet der Anlagenbetreiber den Strom selbst und erh\u00e4lt \u2013\u00a0trotz fehlender Abgabe an den Netzbetreiber\u00a0\u2013 zus\u00e4tzlich eine Marktpr\u00e4mie (\u00a7\u00a033\u00a0g EEG\u00a02012-neu). Der Nutzer der Direktvermarktung mit Marktpr\u00e4mie erh\u00e4lt also von zwei verschiedenen Seiten Zahlungen (Netzbetreiber, Vertragspartner).<\/p>\n<p>Das o. g. BMF-Schreiben wertet die Marktpr\u00e4mie als echten, nicht steuerbaren Zuschuss. Der direktvermarktete Strom wird hingegen eine umsatzsteuerlich relevante Stromlieferung sein.<\/p>\n<p><strong>Andere Formen der Direktvermarktung<\/strong><\/p>\n<p>In dieser Konstellation wird der Strom nur an einen Dritten vermarktet, eine Marktpr\u00e4mie vom Netzbetreiber oder sonstige Pr\u00e4mien werden nicht gezahlt. Auch hier wird von einer umsatzsteuerlich relevanten Stromlieferung auszugehen sein.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die neue <em>\u201eVerg\u00fctungsstruktur\u201c<\/em> f\u00fcr Strom aus PVA f\u00fchrt \u2013\u00a0je nach Anlagennutzung\u00a0\u2013 zu unterschiedlicher umsatzsteuerlicher Relevanz. Umsatzsteuerlich sind noch nicht alle denkbaren Fallkonstellationen gekl\u00e4rt und die betroffenen Marktteilnehmer \u2013\u00a0Anlagen- und Netzbetreiber, Direktvermarkter\u00a0\u2013 werden zu pr\u00fcfen haben, in welchen F\u00e4llen eine umsatzsteuerlich relevante Leistung vorliegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr welche Zeit die aktuellen Regelungen allerdings gelten, kann kaum abgesch\u00e4tzt werden. Gegenw\u00e4rtig plant die Bundesregierung eine umfassende Reform des EEG, um der stetig ansteigenden EEG-Umlage zu begegnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Personen, die sonst nicht unternehmerisch t\u00e4tig sind, werden Unternehmer i. 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