{"id":5513,"date":"2013-02-27T17:23:44","date_gmt":"2013-02-27T15:23:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5513"},"modified":"2013-03-05T14:23:05","modified_gmt":"2013-03-05T12:23:05","slug":"das-hausliche-arbeitszimmer-als-mittelpunkt-der-beruflichen-tatigkeit-eine-unendliche-geschichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/02\/27\/das-hausliche-arbeitszimmer-als-mittelpunkt-der-beruflichen-tatigkeit-eine-unendliche-geschichte\/","title":{"rendered":"Das h\u00e4usliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit \u2013 eine unendliche Geschichte?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4851\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/05\/ausdehnung-der-korrespondierenden-besteuerung-auf-sog-hybride-finanzierungsformen\/peter-f-peschke-dipl-kaufmann-und-steuerberater\/\" rel=\"attachment wp-att-4851\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4851\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4851\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg\" alt=\"\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4851\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Alle Jahre wieder: Der BFH hat in seinem Beschluss vom 14. 12. 2012 (VI B 134\/12, online ver\u00f6ffentlicht am 20. 2. 2013) den Werbungskostenabzug von Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer eines Universit\u00e4tsprofessors versagt. Demnach bildet das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit, weil das Wesensm\u00e4\u00dfige der Hochschullehrert\u00e4tigkeit, n\u00e4mlich die Lehre, in der Universit\u00e4t stattfinden m\u00fcsse. Damit hat der BFH sein Urteil vom 27. 10. 2011 (VI R 71\/10, BFHE 235 S. 448 = <a title=\"DB 2012 S. 263\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,465186,\">DB 2012 S. 263<\/a>) f\u00fcr die Berufsgruppe der Hochschullehrer best\u00e4tigt.<!--more--><\/p>\n<p>Nach Ansicht des VI. Senats des BFH waren zur Frage der Abziehbarkeit von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, sodass die Revision mangels Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit abgewiesen wurde.<\/p>\n<p><strong>Gesetzliche Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt im Grundsatz ein generelles Abzugsverbot von Betriebsausgaben f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer und zwar unabh\u00e4ngig von der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung.<\/p>\n<p>Sofern f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, ist ein auf 1.250 \u20ac begrenzter Abzug der Aufwendungen m\u00f6glich. Ein unbeschr\u00e4nkter Betriebsausgabenabzug kommt ferner dann infrage, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Gewinn- und \u00dcberschusseink\u00fcnfte als auch bei der\u00a0 Ermittlung der Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung (Sonderausgaben f\u00fcr das Ausbildungszimmer).<\/p>\n<p><strong>Fr\u00fchere verfassungsrechtliche Problematik<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelung zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer in der Fassung des St\u00c4ndG 2007, nach welcher der Abzug von Aufwendungen nur noch dann erlaubt war, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildete, wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 6. 7. 2010 (2 BvL 13\/09, BVerfGE 126 S. 268 = <a title=\"DB0362252\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,362252,\">DB0362252<\/a>) f\u00fcr unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erkl\u00e4rt. Die damalige Neuregelung, von der sich ein Lehrer ohne eigenen Arbeitsplatz in der Schule benachteiligt sah, wich nicht nur vom objektiven Nettoprinzip ab, sondern verfehlte auch das Gebot einer realit\u00e4tsgerechten Typisierung. R\u00fcckwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wurde folgerichtig die Ausnahme \u201ekein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung\u201c, welche bis zum Veranlagungszeitraum 2006 galt, wieder ins Gesetz aufgenommen.<\/p>\n<p><strong>Der j\u00fcngste Beschluss des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand des j\u00fcngsten Beschlusses des BFH war nunmehr die letzte verbliebene M\u00f6glichkeit des unbeschr\u00e4nkten Abzugs von Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer, genauer gesagt der Begriff des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>In wiederholter Rspr. hat der BFH statuiert, dass es bei der streitigen Abzugsvoraussetzung auf den qualitativen Schwerpunkt der Gesamtt\u00e4tigkeit ankomme, also darauf, wo der Stpfl. die f\u00fcr seine Berufsaus\u00fcbung wesentliche Kernt\u00e4tigkeit erbringe.<\/p>\n<p>Ebenso definiert das BMF den T\u00e4tigkeitsmittelpunkt in seinem Schreiben vom 2. 3. 2011 (IV C 6 \u2013 S 2145\/07\/10002, BStBl. I 2011 S. 195 = <a title=\"DB 2011 S. 676\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,408021,\">DB 2011 S. 676<\/a>) nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Stpfl., wobei dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung lediglich eine indizielle Bedeutung zukomme.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen, in denen die das Berufsbild pr\u00e4gende T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers stattfindet \u2013 wie dies etwa auch bei einem Lehrer oder Richter der Fall ist (BFH-Beschluss vom 17. 12. 2008 \u2013 VI B 43\/08, BFH\/NV 2009 S. 585; Urteil vom 8. 12. 2011 \u2013 VI R 13\/11, BStBl. II 2012 S. 236 = <a title=\"DB 2012 S. 209\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,465191,\">DB 2012 S. 209<\/a>) \u2013, bewirkt nach Ansicht des BFH selbst eine zeitlich weit \u00fcberwiegende Nutzung des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts.<\/p>\n<p>Im j\u00fcngsten Fall brachte der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer hervor, dass er sich nicht in seinem Arbeitszimmer in der Universit\u00e4t, sondern in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer die entsprechende Bibliothek eingerichtet habe und dort die Literatur vorhalte, die er f\u00fcr seine Forschungsarbeiten und zur Vorbereitung seiner Lehrt\u00e4tigkeit ben\u00f6tige. Auch dann gilt nach Auffassung des VI. Senats, dass der Universit\u00e4tsprofessor unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung den qualitativen Schwerpunkt seiner T\u00e4tigkeit an der Universit\u00e4t habe.<\/p>\n<p><strong>Die n\u00e4chste Klage kommt bestimmt?<\/strong><\/p>\n<p>Man kann nicht verhehlen, dass die Auslegung der bestehenden Regelung zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer durch den BFH bzw. die Finanzverwaltung weiterhin Unverst\u00e4ndnis bei jenen Stpfl. hervorruft, die zeitlich (quantitativ) \u00fcberwiegend zu Hause arbeiten und trotzdem nicht in den Genuss der beschr\u00e4nkten bzw. unbeschr\u00e4nkten Abzugsm\u00f6glichkeit kommen.<\/p>\n<p>Obwohl diese Konstellation freilich nicht der Regelfall sein d\u00fcrfte, offenbart das eindeutige Machtwort des BFH, dass in diesen F\u00e4llen kein Raum f\u00fcr einen Abzug von Aufwendungen bleibt.<\/p>\n<p>Einen faden Beigeschmack hinterl\u00e4sst ferner, dass sich der Gesetzgeber bereits im Rahmen der (verfassungswidrigen) Neuregelung von 2007 vielmehr von den erwarteten Steuermehreinnahmen von insgesamt 300 Mio. \u20ac (volle Jahreswirkung) hat leiten lassen (vgl. BT-Drucks. 16\/1545 S. 9). Wie die immer wiederkehrenden Klagen belegen, ist au\u00dferdem das Ziel, Streitpotenzial im Verwaltungsvollzug zu begrenzen und f\u00fcr Verwaltungsvereinfachung zu sorgen, verfehlt worden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint es empfehlenswert auch beim h\u00e4uslichen Arbeitszimmer einen Werbungskostenpauschbetrag Gesetz werden zu lassen. Modell hierf\u00fcr k\u00f6nnten die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) oder der Arbeitnehmerpauschbetrag (\u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) stehen. Bereits das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 6. 7. 2010 (a.a.O., S. 283) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber \u00fcber weitere Vereinfachungsm\u00f6glichkeiten wie eine Pauschalierung der Aufwendungen oder einen H\u00f6chstbetrag verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Damit w\u00e4re der Steuer- und Verwaltungsvereinfachung gedient \u2013 und gleichzeitig eine gerechtere wie plausiblere Regelung vorhanden, deren fiskalische Dimension begrenzt und absehbar gestaltet werden kann.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Peschke, Steuerboard DB0581124)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alle Jahre wieder: Der BFH hat in seinem Beschluss vom 14. 12. 2012 (VI B 134\/12, online ver\u00f6ffentlicht am 20. 2. 2013) den Werbungskostenabzug von Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer eines Universit\u00e4tsprofessors versagt. Demnach bildet das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/02\/27\/das-hausliche-arbeitszimmer-als-mittelpunkt-der-beruflichen-tatigkeit-eine-unendliche-geschichte\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,23302],"tags":[2965,30600,2445],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5513"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5513"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5513\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5534,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5513\/revisions\/5534"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5513"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5513"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5513"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}