{"id":5540,"date":"2013-03-06T07:52:49","date_gmt":"2013-03-06T05:52:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5540"},"modified":"2013-03-06T07:52:49","modified_gmt":"2013-03-06T05:52:49","slug":"volle-erbschaftsteuerverschonung-ohne-beachtung-der-lohnsummenregelung-familienholdings-als-lohnsummenblocker-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/03\/06\/volle-erbschaftsteuerverschonung-ohne-beachtung-der-lohnsummenregelung-familienholdings-als-lohnsummenblocker-2\/","title":{"rendered":"Volle Erbschaftsteuerverschonung ohne Beachtung der Lohnsummenregelung \u2013 Familienholdings als Lohnsummenblocker"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2317\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/16\/steuerfreie-vermogens-und-unternehmensnachfolge-durch-disquotale-einlagen-in-kapitalgesellschaften-%e2%80%93-nach-15-jahren-bfh-rechtsprechung-jetzt-endlich-das-erhoffte-nachfolgemodell\/viskorf\/\" rel=\"attachment wp-att-2317\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2317\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2317\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2317\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der Erlass der Finanzverwaltung vom 5. 12. 2012 (BStBl. I 2012 S. 1250 = <a title=\"DB 2013 S. 91\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,572152,\">DB 2013 S. 91<\/a>) schafft Klarheit in vielen offenen Streitfragen und damit auch neue Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, die Anwendung der Lohnsummenregelung zu vermeiden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Substanzbesteuerung so niedrig wie noch nie: Hohes Gestaltungspotenzial<\/strong><\/p>\n<p>Die Substanzbesteuerung in Deutschland ist so niedrig wie nie zuvor in der Geschichte. Dies resultiert u. a. aus einem sehr gestaltungsanf\u00e4lligen ErbSt-Recht. Bewusst hat der Gesetzgeber Gestaltungsm\u00f6glichkeiten wie die viel beschriebene \u201eCash-GmbH\u201c in Kauf genommen und damit eine ganze Verm\u00f6gensart, n\u00e4mlich liquides Verm\u00f6gen, von der Steuer freigestellt.<\/p>\n<p><strong>Problem Lohnsummenregelung<\/strong><\/p>\n<p>Eigentlich sollten die weitreichenden Verschonungsregelungen des ErbSt-Rechts nur operatives Betriebsverm\u00f6gen beg\u00fcnstigen, das Arbeitspl\u00e4tze schafft und sichert. Um eine nachtr\u00e4gliche Versteuerung solchen Verm\u00f6gens zu vermeiden, muss der \u00dcbernehmer das Unternehmen \u00fcber einen Zeitraum von 5 bzw. 7 Jahren fortf\u00fchren. Die <strong>Fortf\u00fchrung<\/strong> ist bei einem operativen Unternehmen <strong>wesentlich anspruchsvoller als bei einer \u201eCash-GmbH\u201c<\/strong>, da der \u00dcbernehmer in diesem Zeitraum zus\u00e4tzlich die ma\u00dfgebliche Lohnsumme des Unternehmens stabil halten muss.<\/p>\n<p>Die langfristige Pflicht zur Unternehmensfortf\u00fchrung und das damit verbundene Verbot von \u00dcberentnahmen ist f\u00fcr viele Unternehmer regelm\u00e4\u00dfig keine Belastung, sondern vielmehr ein Wunsch (oder sogar eine Auflage) an den Nachfolger. Die <strong>Einhaltung der Lohnsummenregelung<\/strong> stellt demgegen\u00fcber in Zeiten der Globalisierung und Finanzkrise ein nicht unwesentliches <strong>Risiko insbesondere f\u00fcr den Mittelstand<\/strong> dar. Gerade in Krisenzeiten, in denen mit R\u00fccksicht auf einen R\u00fcckgang der Auftragslage Personal freigesetzt werden sollte, muss der Unternehmer nun eine Abw\u00e4gung zwischen einem unternehmerisch gebotenen Personalabbau und dem Anfall von ErbSt treffen. Dies ist weder \u00f6konomisch noch fiskalisch sinnvoll.<\/p>\n<p><strong>Kl\u00e4rung offener Zweifelsfragen durch Erlass vom 5. 12. 2012<\/strong><\/p>\n<p>Umso \u00e4rgerlicher war es, dass die in \u00a7 13a Abs. 1 und 4 ErbStG normierte Lohnsummenregelung \u2013 vorsichtig ausgedr\u00fcckt \u2013 missverst\u00e4ndlich formuliert wurde. <strong>Viele Zweifelsfragen<\/strong> blieben auch nach der Ver\u00f6ffentlichung der neuen ErbStR 2011 <strong>offen<\/strong>. Erfreulich ist, dass die Finanzverwaltung durch den Erlass vom 5. 12. 2012 zu einigen dieser Fragen Stellung genommen hat.<\/p>\n<p>Streitig war bisher u. a., welche Beteiligungen des \u00fcbertragenen Betriebs bei der Ermittlung der ma\u00dfgeblichen Lohnsumme zu ber\u00fccksichtigen sind. Grds. geht das Gesetz davon aus, dass auch die <strong>Lohnsumme von Beteiligungen<\/strong> der Lohnsumme des \u00fcbertragenen Betriebs <strong>hinzuzurechnen<\/strong> ist, wenn die <strong>unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25%<\/strong> betr\u00e4gt (\u00a7 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG). F\u00fcr die Ermittlung der ma\u00dfgeblichen Beteiligungsquote bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hat die Finanzverwaltung \u2013 wie bereits in R 13a.4 Abs. 7 Satz 3 ErbStR \u2013 klargestellt, dass es auf die <strong>durchgerechnete Beteiligung<\/strong> ankommt. Anders als bei der Pr\u00fcfung der Verwaltungsverm\u00f6genseigenschaft nach \u00a7 13b Abs. 2 ErbStG erfolgt keine gesonderte Pr\u00fcfung der 25%-Grenze auf jeder Beteiligungsebene. Dies kann dazu f\u00fchren, dass auf den \u00fcbergehenden Betrieb zwar die <strong>vollst\u00e4ndige Verschonung<\/strong> gem. \u00a7 13a Abs. 1 und 8 ErbStG Anwendung findet, jedoch <strong>keine Lohnsummenregelung<\/strong>, die eigentlich die Rechtfertigung f\u00fcr die erbschaftsteuerliche Verschonung darstellt. Bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften besteht damit kein Gleichlauf zwischen \u00a7 13a und \u00a7 13b ErbStG. Anders verh\u00e4lt es sich bei der Beteiligung an Personengesellschaften. Hier soll die 25%-Grenze des \u00a7 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG nicht greifen. Die Lohnsumme von Personengesellschaften soll unabh\u00e4ngig von der Beteiligungsh\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen sein. Dies entspricht wiederum dem \u00a7 13b Abs. 2 ErbStG, der eine Beg\u00fcnstigung \u2013 anders als bei Kapitalgesellschaften \u2013 nicht an das Erreichen der 25%-Grenze kn\u00fcpft.<\/p>\n<p><strong>Anteilspool nicht zu ber\u00fccksichtigen: Chance f\u00fcr Familienholdings<\/strong><\/p>\n<p>Besonders beachtenswert ist aus meiner Sicht die Feststellung, dass <strong>gepoolte Anteile<\/strong> f\u00fcr die Berechnung der 25%-Grenze <strong>nicht zusammenzurechnen<\/strong> sind. \u00c4hnlich wie bei der Durchrechnung kann es deshalb dazu kommen, dass eine <strong>vollst\u00e4ndige Verschonung<\/strong> gew\u00e4hrt wird, <strong>ohne<\/strong> dass die <strong>Lohnsummenregelung<\/strong> anwendbar ist. Relevant ist diese Feststellung der Finanzverwaltung insbesondere f\u00fcr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit vielen Anteilseignern. Hierzu folgendes Beispiel:<\/p>\n<p><em>A h\u00e4lt 10% der Anteile an der X-GmbH, die die Voraussetzungen des \u00a7\u00a013b Abs. 2 ErbStG erf\u00fcllt. Um in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Verg\u00fcnstigung zu kommen, muss A mit weiteren Gesellschaftern der X-GmbH, die zusammen mit A \u00fcber mehr als 25% der Anteile an der X-GmbH verf\u00fcgen, eine Poolvereinbarung gem. \u00a7 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG abschlie\u00dfen. Bei einer anschlie\u00dfenden Schenkung von Anteilen an der X-GmbH kann A bzw. sein Rechtsnachfolger die Optionsverschonung in Anspruch nehmen. Im Gegenzug kommt die Lohnsummenregelung zu Anwendung, wenn die X-GmbH \u00fcber mehr als 20 Besch\u00e4ftigte verf\u00fcgt.<\/em><\/p>\n<p><em>Bringt A jedoch vor der Schenkung seine Anteile an der X-GmbH in eine gewerblich gepr\u00e4gte GmbH &amp; Co. KG ein, die ihrerseits in die Poolvereinbarung eintritt, kann f\u00fcr eine Schenkung von Anteilen an der GmbH &amp; Co. KG weiterhin die Optionsverschonung in Anspruch genommen werden. Jedoch ist in diesem Fall die Lohnsummenregelung nicht anwendbar, da die Beteiligung der GmbH &amp; Co. KG an der X-GmbH nicht die 25%-Grenze erreicht. Die Poolvereinbarung ist insofern nicht zu ber\u00fccksichtigen. <\/em><\/p>\n<p>Selbst h\u00f6here Beteiligungen an Kapitalgesellschaften k\u00f6nnen in den Grenzen des \u00a7 42 AO auf mehrere Personengesellschaften aufgeteilt und einzeln \u00fcbertragen werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung schafft daher die M\u00f6glichkeit, mittels \u201e<strong>Lohnsummenblocker-Personengesellschaften<\/strong>\u201c die Anwendung der Lohnsumme mit einem einfachen und dazu auch noch <strong>ertragsteuerneutralen Mittel<\/strong> (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG) zu vermeiden. Soweit die von der Blocker-Personengesellschaft gehaltene Beteiligung mindestens 15% betr\u00e4gt, f\u00e4llt zudem keine zus\u00e4tzliche GewSt an (Schachtelprivileg, \u00a7 9 Nr. 2a GewStG).<\/p>\n<p><strong><em><\/em>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Auf den ersten Blick erscheint dies als ein weiteres eklatantes Beispiel f\u00fcr die Gestaltungsanf\u00e4lligkeit eines Gesetzes, das die ErbSt zu einer \u201eDummensteuer\u201c verkommen l\u00e4sst. Schaut man allerdings auf die Milliardenbetr\u00e4ge, die mittels \u201eCash-GmbH\u201c bereits \u00fcbertragen wurden, ist die sich jetzt auftuende Gestaltungsm\u00f6glichkeit nur ein milder Trost f\u00fcr all diejenigen, die ein tats\u00e4chlich operatives Unternehmen betreiben und die auch ohne die Pflichten aus der Lohnsummenregelung f\u00fcr den Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen eintreten.<\/p>\n<p>Ohnehin bleibt auch nach dem Erlass vom 5. 12. 2012 weiterhin unklar, ob die Lohnsummenregelung auf die in der Praxis sehr h\u00e4ufig vorkommenden Holdingstrukturen \u00fcberhaupt anwendbar ist, in denen zwar Tochter- und Enkelgesellschaften mehr als 20 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen, nicht jedoch die Holding selbst. Zwar h\u00e4lt die Finanzverwaltung die Lohnsummenregelung in diesen F\u00e4llen bereits nach der derzeitigen Gesetzeslage f\u00fcr anwendbar. Gleichwohl steht wohl eine \u201eklarstellende\u201c Gesetzes\u00e4nderung an, die nicht notwendig w\u00e4re, wenn man den bisherigen Gesetzeswortlaut f\u00fcr ausreichend hielte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Erlass der Finanzverwaltung vom 5. 12. 2012 (BStBl. 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