{"id":5555,"date":"2013-03-08T09:09:30","date_gmt":"2013-03-08T07:09:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5555"},"modified":"2013-03-08T09:09:30","modified_gmt":"2013-03-08T07:09:30","slug":"der-begriff-der-wesentlichen-beteiligung-%c2%a7-17-estg-wird-veranlagungszeitraumbezogen-betrachtet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/03\/08\/der-begriff-der-wesentlichen-beteiligung-%c2%a7-17-estg-wird-veranlagungszeitraumbezogen-betrachtet\/","title":{"rendered":"Der Begriff der wesentlichen Beteiligung (\u00a7 17 EStG) wird veranlagungszeitraumbezogen betrachtet"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5219\" style=\"width: 124px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/10\/25\/teilentgeltliche-ubertragungen-nach-%c2%a7-6-abs-satz-3-estg-trennungstheorie-abgelehnt\/js-0529-0605-i-a21\/\" rel=\"attachment wp-att-5219\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5219\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5219\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/10\/JS-0529-0605-I-A21-114x168.jpg\" alt=\"\" width=\"114\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/10\/JS-0529-0605-I-A21-114x168.jpg 114w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/10\/JS-0529-0605-I-A21-440x644.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/10\/JS-0529-0605-I-A21-755x1106.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/10\/JS-0529-0605-I-A21.jpg 977w\" sizes=\"(max-width: 114px) 100vw, 114px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5219\" class=\"wp-caption-text\">RA\/WP\/StB Jens Scharfenberg, Partner bei MDS M\u00d6HRLE, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>\u00a7 17 EStG regelt die Steuerpflicht des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Privatverm\u00f6gen befinden. Voraussetzung der Steuerpflicht ist, dass die Beteiligung des Ver\u00e4u\u00dferers innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre bestimmte Wesentlichkeitsgrenzen \u00fcberschritten hat. Die Beteiligungsgrenze lag bis einschlie\u00dflich 1998 bei mehr als 25%. Mit Wirkung ab dem Vz. 1999 wurde sie auf mindestens 10% gesenkt, um dann ab dem Vz. 2002 erneut (auf mindestens 1%) gesenkt zu werden. Angesichts der wiederholten Versch\u00e4rfungen entspricht es beinahe einer Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \u201einnerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt\u201c in den \u00dcbergangszeitr\u00e4umen zu Streitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung auf der einen und Stpfl. auf der anderen Seite f\u00fchren musste.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Urteilsfall<\/strong><\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 11. 12. 2012 (IX R 7\/12, <a title=\"DB 2013 S. 375\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,578863,\">DB 2013 S. 375<\/a>) hat der BFH den Streit i. S. der Stpfl. entschieden. Im Urteilsfall hielt der Kl\u00e4ger bis zum 28. 12. 1997 13,52% des Grundkapitals\u00a0 einer AG. In der Folgezeit lag seine Beteiligung unter 10%. Im Jahr 1999 verkaufte er Aktien der AG und erzielte einen Gewinn von knapp 13 Mio. DM. Das Finanzamt war zun\u00e4chst der Auffassung, der Gewinn m\u00fcsse voll versteuert werden, da der Kl\u00e4ger bis zum 28. 12. 1997 (innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre) mit 10%, also nach der ab 1999 geltenden Begrifflichkeit \u201ewesentlich\u201c beteiligt war. Es \u00e4nderte seine Auffassung erst, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 7. 7. 2010 (2 BvR 748\/05 u. a., BStBl. II 2011 S. 86 = <a title=\"DB0363406\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,363406,\">DB0363406<\/a>, \u201eR\u00fcckwirkung im Steuerrecht II\u201c) das BFH-Urteil vom 1. 3. 2005 (VIII R 25\/02, BStBl. II 2005 S. 436 = <a title=\"DB 2005 S. 923\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,111070,\">DB 2005 S. 923<\/a>) teilweise als nicht erkannt hatte. Der Urteilsfall des VIII. Senats war dem jetzt entschiedenen sehr \u00e4hnlich; der BFH hatte gest\u00fctzt auf den Gesetzeswortlaut und den von ihm so gesehenen systematischen Zusammenhang zwischen \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG eine Steuerpflicht bei einer Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung von weniger als 10% ab 1999 bejaht, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer irgendwann in den vorangegangenen f\u00fcnf Jahren zu mindestens 10% beteiligt war. Nach dem Beschluss des BVerfG \u00e4nderte das Finanzamt den ESt-Bescheid unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 20. 12. 2010 (IV C 6 \u2013 S 2244\/10\/10001 [2010\/1006836], BStBl. I 2011 S. 16 = <a title=\"DB 2011 S. 22\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,399552,\">DB 2011 S. 22<\/a>) und ermittelte f\u00fcr den Kl\u00e4ger einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 8,3 Mio. DM; der Wertzuwachs der Zeit bis zum 31. 3. 1999 wurde als nicht steuerbar behandelt.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH legt den Beteiligungsbegriff des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 4 EStG veranlagungszeitraumbezogen aus. D. h., dass die Wesentlichkeit einer Beteiligung f\u00fcr jeden Vz. nach der in dem betreffenden Vz. geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist. Da die Beteiligung des Kl\u00e4gers 1999 weniger als 10% und in den Jahren vor 1999 nicht mehr als 25% betrug, war er niemals wesentlich beteiligt.<\/p>\n<p>Der IX. Senat begr\u00fcndet seine Entscheidung nicht mit der Entscheidung des BVerfG \u201eR\u00fcckwirkung im Steuerrecht II\u201c. Anders als jedenfalls Teile der Literatur meint der BFH n\u00e4mlich, dass das BVerfG keine Interpretation des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 4 EStG vorgenommen, sondern allein seine Grunds\u00e4tze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes entwickelt habe. So kann der IX. Senat seine eigene Auslegung des Gesetzeswortlauts vornehmen, die \u00fcbrigens zu der Wortlautinterpretation des VIII. Senats in krassem Widerspruch steht. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass das BVerfG eine andere Auslegung des Gesetzes als die jetzt vom BFH vorgenommene zumindest f\u00fcr m\u00f6glich hielt. Sonst h\u00e4tte es nicht ausf\u00fchren m\u00fcssen, dass ein Verfassungsversto\u00df vorliegt, soweit Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verk\u00fcndung des StEntlG 1999\/2000\/2002 am 31. 3. 1999 entstanden sind und die bei Ver\u00e4u\u00dferung nach Verk\u00fcndung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung als auch zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Folgerungen<\/strong><\/p>\n<p>Das BFH-Urteil sollte f\u00fcr die verschiedenen rechtsh\u00e4ngigen Verfahren zu der von ihm behandelten Rechtsfrage vorentscheidend sein. Das vom BFH gefundene Ergebnis ist deutlich erfreulicher als die L\u00f6sung des BMF, das den Wertzuwachs auf die in Sachen R\u00fcckwirkung problematischen und unproblematischen Zeitr\u00e4ume verteilen will. In F\u00e4llen, in denen es um die weitere Senkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1% geht, ist eine Auslegung, wie sie der BFH f\u00fcr die Senkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10% vorgenommen hat, nicht m\u00f6glich. Denn mit Wirkung ab dem Vz. 2002 wurde das Tatbestandsmerkmal \u201einnerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt\u201c durch das leichter zu interpretierende Tatbestandsmerkmal \u201einnerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 Prozent beteiligt\u201c ersetzt. In diesen F\u00e4llen helfen nur noch die R\u00fcckwirkungs-Rspr. des BVerfG und die Regelungen zur Ermittlung des steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im BMF-Scheiben vom 20. 10. 2010. Letztere sind jetzt nur noch f\u00fcr die Senkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1% relevant und in F\u00e4llen, in denen aus einem sp\u00e4ter erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der auf die Zeit vor \u00c4nderung der Wesentlichkeitsgrenze heraus gerechnet werden muss (Beispiel: Beteiligung von 5% wurde 1994 angeschafft und 2012 ver\u00e4u\u00dfert).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 17 EStG regelt die Steuerpflicht des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Privatverm\u00f6gen befinden. Voraussetzung der Steuerpflicht ist, dass die Beteiligung des Ver\u00e4u\u00dferers innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre bestimmte Wesentlichkeitsgrenzen \u00fcberschritten hat. 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