{"id":5586,"date":"2013-03-27T10:26:23","date_gmt":"2013-03-27T08:26:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5586"},"modified":"2013-03-27T10:33:30","modified_gmt":"2013-03-27T08:33:30","slug":"uberbietungswettlauf-bei-der-grunderwerbsteuer-gefahr-fur-die-steuergerechtigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/03\/27\/uberbietungswettlauf-bei-der-grunderwerbsteuer-gefahr-fur-die-steuergerechtigkeit\/","title":{"rendered":"\u00dcberbietungswettlauf bei der Grunderwerbsteuer \u2013 Gefahr f\u00fcr die Steuergerechtigkeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5588\" style=\"width: 147px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5588\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5588\" alt=\"RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg\" width=\"137\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg 137w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-440x539.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-755x925.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat.jpg 1252w\" sizes=\"(max-width: 137px) 100vw, 137px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5588\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M. (Duke), Associate bei P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p><strong><\/strong>Seit der F\u00f6deralismusreform vom 28. 8. 2006 k\u00f6nnen die Bundesl\u00e4nder individuell den Steuersatz der GrESt bestimmen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Mit Ausnahme Bayerns und Sachsens haben davon inzwischen alle L\u00e4nder (teils mehrfach) Gebrauch gemacht. Bewegt hat sich der urspr\u00fcnglich bundeseinheitliche Steuersatz seither nur in eine Richtung \u2013 nach oben. Zusammen kommen diese 14 Bundesl\u00e4nder in den sechseinhalb Jahren seit der F\u00f6deralismusreform auf insgesamt 18 Steuererh\u00f6hungen. Die zuletzt vom Kabinett Schleswig-Holsteins beschlossene Erh\u00f6hung auf 6,5% zum 1. 1. 2014 ist sicher noch kein Schlusspunkt in diesem \u00dcberbietungswettlauf. Schleswig-Holstein h\u00e4tte den bundeseinheitlichen Steuersatz damit in wenigen Jahren um 86% erh\u00f6ht und die Steuerbelastung beim Grundst\u00fcckskauf nahezu verdoppelt.<!--more--><\/p>\n<p>In Anbetracht dieses steuerlichen \u201eRace to the top\u201c ist es kaum verwunderlich, dass der Ruf verschiedener Partikularinteressen nach Befreiung bestimmter Sachverhalte von der GrESt zunehmend lauter wird: Sozialverb\u00e4nde fordern Befreiungen f\u00fcr das Eigenheim, Bauernverb\u00e4nde fordern Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr landwirtschaftliche Fl\u00e4chen, die Wohnungswirtschaft fordert Erleichterungen f\u00fcr Wohnungsunternehmen. Mit der Einf\u00fchrung von \u00a7 6a GrEStG zum 1. 1. 2010 hat der Gesetzgeber bereits eine Steuerbefreiung f\u00fcr bestimmte konzerninterne Umwandlungen geschaffen.<\/p>\n<p><b>Geschichte wiederholt sich<\/b><\/p>\n<p>Damit scheint eine unheilvolle Entwicklung ihren Lauf zu nehmen, die eigentlich aus der historischen Erfahrung bekannt sein m\u00fcsste: Seit 1949 lag die Gesetzgebung \u00fcber die GrESt prim\u00e4r bei den Bundesl\u00e4ndern. In den folgenden Jahrzehnten betrugen die Steuers\u00e4tze bundesweit 6% bis 7% \u2013 trotz landesunterschiedlicher Gesetze. Der Bund reagierte auf die hohen Steuers\u00e4tze mit punktuellen Steuerbefreiungen, die aus gesamtwirtschaftlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr unverzichtbar gehalten wurden. Hinzu kam eine Unzahl an sozial-, wirtschafts- und strukturpolitischen Steuerverg\u00fcnstigungen nach Landesrecht. Die Folge: Vor dem Inkrafttreten des bundeseinheitlichen GrEStG von 1982 verteilte sich das GrESt-Recht auf 68 verschiedene Gesetze und Verordnungen. Zugleich waren \u00fcber 80% aller grunderwerbsteuerbaren Tatbest\u00e4nde nach den unterschiedlichsten Bestimmungen von der Steuer befreit, was den Verwaltungsaufwand f\u00fcr die GrESt drastisch erh\u00f6hte und erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Steuer mit dem Grundsatz gleichm\u00e4\u00dfiger Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG) n\u00e4hrte.<\/p>\n<p><b>Richtungsweisende GrESt-Reform 1982<\/b><\/p>\n<p>Mit dem einheitlichen GrEStG von 1982 beseitigte der Gesetzgeber das gesamte Landesrecht und schaffte fast alle Steuerbefreiungen ab. Im Gegenzug wurde der Steuersatz auf 2% gesenkt und damit die grundverkehrshemmende Wirkung der Steuer stark verringert. Gleichzeitig sanken der Verwaltungsaufwand und die Zahl der gerichtlichen Streitigkeiten um einzelne Steuerverg\u00fcnstigungen erheblich. Dem Gesetzgeber war damit \u2013 trotz Widerspruchs der Opposition, welche auf die Stimmen der ehedem steuerbefreiten Grunderwerber hoffte (vgl. Der Spiegel vom 20. 12. 1982, S.\u00a049) \u2013 ein steuerpolitischer Befreiungsschlag seltener Art gelungen: Die GrESt entsprach fortan weitgehend dem idealtypischen Leitbild einer Verkehrsteuer, welche alle steuerbaren Verkehrsvorg\u00e4nge zwar ausnahmslos besteuert, allerdings nur zu einem geringen Steuersatz, um den G\u00fcteraustausch m\u00f6glichst nicht zu behindern oder zu verzerren.<\/p>\n<p><b>Erster S\u00fcndenfall 1996 \u2013 kein gesetzgeberisches Halten mehr ab 2006<\/b><\/p>\n<p>Im Jahr 1996 erlag der Gesetzgeber angesichts der nunmehr sehr breiten steuerlichen Bemessungsgrundlage erstmals der Versuchung, den Steuersatz (als Kompensation f\u00fcr den Wegfall der Verm\u00f6gensteuer) auf 3,5% zu erh\u00f6hen. Bis zu dem ab 2006 einsetzenden Steuererh\u00f6hungswettlauf der L\u00e4nder blieb es bei diesem Satz.<\/p>\n<p>Mit der von Schleswig-Holstein nun eingel\u00e4uteten Erh\u00f6hungsrunde wird wieder das urspr\u00fcngliche Steuerniveau der L\u00e4nder vor 1982 erreicht \u2013 mit dem Unterschied, dass ein Gro\u00dfteil der vor 1982 steuerbefreiten Tatbest\u00e4nde heute steuerpflichtig ist. Der historische Gesetzgeber von 1982 hatte dieses Belastungsniveau f\u00fcr so hoch erachtet, dass er eine Streichung der zahllosen Steuerbefreiungen nur bei gleichzeitiger drastischer Senkung des Steuersatzes als vertretbar ansah (BT-Drucks. 9\/251 S. 15). Demgegen\u00fcber m\u00f6chte der heutige Gesetzgeber den durch die Steuererh\u00f6hungen der letzten Jahre im Wirtschaftsleben verst\u00e4rkt hervorgerufenen Ausweichgestaltungen u. a. mit der Einf\u00fchrung einer Vorschrift gegen RETT-Blocker-Strukturen (\u00a7 1 Abs. 3a GrEStG) begegnen. Zudem bem\u00fcht sich die Finanzverwaltung um eine restriktive Auslegung der Befreiung nach \u00a7 6a GrEStG.<\/p>\n<p>Es steht zu erwarten, dass diese flankierenden Ma\u00dfnahmen den Ruf nach besonderen Steuerbefreiungen nur noch lauter werden lassen. Der Gesetzgeber hat offenbar nicht erkannt, dass er den historisch bekannten Pfad schon beschritten hat: Gleichzeitig mit der RETT-Blocker-Klausel soll in \u00a7 4 Nr. 4 GrEStG eine neue Steuerbefreiung geschaffen werden, wonach u. a. bei der Anteilsvereinigung kommunaler Unternehmen anl\u00e4sslich des Zusammenschlusses von Gemeinden keine GrESt erhoben wird (Art. 26 des aktuellen L\u00e4nderentwurfs zum JStG 2013). Als Grund hierf\u00fcr f\u00fchrt der L\u00e4nderentwurf selbst an, dass die GrESt aufgrund der j\u00fcngsten Steuererh\u00f6hungen der L\u00e4nder inzwischen ein \u201esp\u00fcrbares Hemmnis f\u00fcr notwendige und wirtschaftlich sinnvolle Gemeindezusammenschl\u00fcsse\u201c darstellt.<\/p>\n<p><b>Weitere Steuerbefreiungen werden kommen<\/b><\/p>\n<p>Mit weiter steigenden Steuers\u00e4tzen werden weitere Steuerbefreiungen im parteipolitischen Wettbewerb salonf\u00e4hig werden. Am Ende dieser Entwicklung steht ein steuerrechtliches St\u00fcckwerk, wie es derzeit die ErbSt kennzeichnet und mit dem Konzept einer Verkehrsteuer nicht in Einklang zu bringen ist: eine h\u00f6chst streitanf\u00e4llige Rechtslage bei nominal hohen Steuers\u00e4tzen mit einer durchl\u00f6cherten Bemessungsgrundlage.<\/p>\n<p>Offenbar ziehen \u00fcberh\u00f6hte Steuers\u00e4tze einer jeden Verkehrsteuer aufgrund ihrer kapitalverkehrshemmenden Wirkung zwangsl\u00e4ufig die sukzessive Einf\u00fchrung besonderer Steuerbefreiungen nach sich; das Zusammenspiel solcher Befreiungen mit nominal hohen Steuers\u00e4tzen f\u00fchrt aufgrund der hervorgerufenen Belastungsunterschiede zwischen einzelnen Steuerf\u00e4llen aber direkt in die Verfassungswidrigkeit. Der\/die Gesetzgeber t\u00e4te(n) daher gut daran, die gro\u00dfen steuerpolitischen Errungenschaften des GrEStG 1982 nicht leichtfertig zu verspielen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit der F\u00f6deralismusreform vom 28. 8. 2006 k\u00f6nnen die Bundesl\u00e4nder individuell den Steuersatz der GrESt bestimmen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Mit Ausnahme Bayerns und Sachsens haben davon inzwischen alle L\u00e4nder (teils mehrfach) Gebrauch gemacht. 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