{"id":5618,"date":"2013-04-03T09:15:21","date_gmt":"2013-04-03T07:15:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5618"},"modified":"2013-04-10T13:30:02","modified_gmt":"2013-04-10T11:30:02","slug":"neue-gestaltungsmoglichkeit-bei-arbeitnehmer-aktienoptionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/04\/03\/neue-gestaltungsmoglichkeit-bei-arbeitnehmer-aktienoptionen\/","title":{"rendered":"Neue Gestaltungsm\u00f6glichkeit bei Arbeitnehmer-Aktienoptionen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5012\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5012\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5012\" alt=\"RA\/StB Dr. Barbara Koch-Schulte, P+P P\u00f6llath + Partners \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5012\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Barbara Koch-Schulte,\u00a0 Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Manchmal meint es der BFH ja doch gut mit den Stpfl. So geschehen am 18.\u00a09. 2012, als der 6.\u00a0Senat sein Urteil (VI R 90\/10<strong>, <\/strong><a title=\"DB 2013 S. 212\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,573979,\">DB 2013 S.<strong> <\/strong>212<\/a>)<strong> <\/strong>zur Verwertung von Arbeitnehmer-Aktienoptionen bei \u00dcbertragung auf eine GmbH sprach. Wie immer stellt sich dabei jedoch die Frage, was in der Praxis von einer solchen Entscheidung \u00fcbrig bleibt.<\/p>\n<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl\u00e4ger war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH und als solcher erfolgreich t\u00e4tig. Daher gew\u00e4hrte ihm sein Arbeitgeber mit Vertrag vom 29.\u00a010. 2002 Optionen f\u00fcr den Erwerb von 15.000\u00a0St\u00fcckaktien der A-AG zum Preis von 0,65 \u20ac je Aktie. Die Optionen konnten zwischen dem 1.\u00a01. 2004 und dem 10.\u00a01. 2005 ausge\u00fcbt werden. Der Optionsvertrag berechtigte den Kl\u00e4ger, seine Rechte und Pflichten daraus auf die von ihm zu 100% gehaltene Z-GmbH zu \u00fcbertragen. Die Z-GmbH (in 2000 gegr\u00fcndet) hielt in den Jahren 2002 bis 2005 auch Anteile an der Arbeitgebergesellschaft des Kl\u00e4gers und Anteile an einem Geldmarktfonds. Andere Verf\u00fcgungen \u00fcber das Optionsrecht waren unzul\u00e4ssig. Mit Schreiben vom 29.\u00a011. 2002 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger seine Optionen auf die Z-GmbH. Daf\u00fcr hatte die Z-GmbH 0,10 \u20ac pro zu erwerbender Aktie zu zahlen (Kurswert der A-Aktie zu diesem Zeitpunkt 1,84 \u20ac). Am 9.\u00a01. 2004 \u00fcbte die Z-GmbH die Optionen aus (Kurswert je Aktie 5,41 \u20ac). Am 15.\u00a01. 2004 \u00fcberwies die Z-GmbH den Betrag von 1.500,00 \u20ac aus dem Erwerb der Optionen an den Kl\u00e4ger. Das Finanzamt erfasste in 2004 einen Betrag von 71.400,00 \u20ac als Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Dieser Betrag entspricht exakt dem Gewinn aus der Aus\u00fcbung der Optionen abz\u00fcglich des gezahlten Basispreises von 0,65 \u20ac pro Aktie.<!--more--><\/p>\n<p>Nach der Rspr. des BFH f\u00fchrt nicht nur die Aus\u00fcbung einer Arbeitnehmer-Aktienoption zum Zufluss eines voll steuerpflichtigen geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer, sondern auch jede anderweitige Verwertung wie z. B. der Verkauf der Option (BFH vom 23.\u00a06. 2005 (VI\u00a0R\u00a010\/03, BStBl.\u00a0II\u00a02005 S. 770 = <a title=\"Db 2005 S. 1882\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,117351,\">DB 2005 S. 1882<\/a>). Dies erscheint konsequent, da mit der entgeltlichen \u00dcbertragung auf einen Dritten der in der Option enthaltene wirtschaftliche Wert realisiert wird. Streitig war im vorliegenden Fall, ob auch die \u00dcbertragung auf die zu 100% vom Stpfl. gehaltene Z-GmbH zu einer solchen Verwertung f\u00fchrt mit der Folge, dass die Z-GmbH den Aus\u00fcbungsgewinn aus der Option nur geringf\u00fcgig zu versteuern hat. Das erstinstanzliche entscheidende FG M\u00fcnchen (Urteil vom 20. 10. 2010 \u2013 9\u00a0K\u00a03804\/08, EFG\u00a02011 S. 702) interpretierte den Begriff der Verwertung als Ver\u00e4u\u00dferung bzw. als Realisationstatbestand. Da es sich bei der \u00dcbertragung der Optionen auf die Z-GmbH aus seiner Sicht um eine verdeckte Einlage handelte, kam es konsequenter Weise zur Ablehnung eines steuerpflichtigen Zuflusses. Es sah den Zufluss des geldwerten Vorteils erst bei Aus\u00fcbung der Optionen durch die Z-GmbH und den dadurch in den GmbH-Anteilen eingetretenen Wertzuwachs. Einen Rechtsmissbrauch konnte es nicht erkennen.<\/p>\n<p>Der BFH schloss sich dieser Auffassung nicht an, sondern hob das angefochtene Urteil auf. Er korrigierte die Rechtsausf\u00fchrung des FG dahingehend, dass eine Verwertung der Aktienoption regelm\u00e4\u00dfig dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer \u00fcber das Recht zugunsten eines Dritten verf\u00fcge. Denn auch eine verdeckte Einlage eines dem Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber einger\u00e4umten Optionsrechts sei eine Verwertung, da das Recht auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbertragen werde. Insofern komme es f\u00fcr die Besteuerung allein auf den Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Option auf die Z-GmbH an. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die H\u00f6he der zu versteuernden Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit sei der Wert des Optionsrechts zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung auf die Z-GmbH. Auch der BFH konnte einen Rechtsmissbrauch nicht erkennen. Die Z-GmbH sei weder im Zusammenhang mit der Einr\u00e4umung des Optionsrechts gegr\u00fcndet worden, noch sei damit der Zweck verfolgt worden, ausschlie\u00dflich das Optionsrecht zu verwalten.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer-Aktienoptionen haben steuerlich an Attraktivit\u00e4t verloren, seitdem der BFH in 2005 erstmalig entschieden hat, dass der Gewinn aus der Aus\u00fcbung der Option als Einnahme aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zu versteuern ist. Dennoch sind Aktienoptionen insbesondere im Venture Capital-Bereich, aber auch bei angels\u00e4chsischen Unternehmen g\u00e4ngiger Bestandteil von Managementverg\u00fctungen. Die vorliegende Entscheidung des BFH er\u00f6ffnet nun unter bestimmten Voraussetzungen eine Gestaltungsm\u00f6glichkeit, welche zur Reduzierung der Steuerlast auf Arbeitnehmer-Aktienoptionen f\u00fchren kann. \u00dcbertr\u00e4gt n\u00e4mlich der Optionsinhaber die Optionen m\u00f6glichst kurzfristig nach Erwerb auf eine von ihm gehaltene GmbH, f\u00fchrt die Aus\u00fcbung der Option nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Bei Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien unterliegt der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn lediglich einer effektiven Steuerbelastung von ca. 1,2% KSt, da \u2013 jedenfalls nach aktueller Rechtslage \u2013 f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen \u00a7\u00a08b\u00a0Abs.\u00a02\u00a0KStG Anwendung findet. Bei Aussch\u00fcttung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne an den Gesellschafter, also den Arbeitnehmer, unterliegen die Dividenden lediglich der Abgeltungssteuer von 25% zuz\u00fcglich SolZ und KiSt. Dies erspart, je nach pers\u00f6nlichem Steuersatz, ca. 20% an ESt.<\/p>\n<p>Was aus wirtschaftlicher Sicht zun\u00e4chst seltsam erscheint, ist steuersystematisch konsequent. Die \u00dcbertragung der Optionen auf einen Dritten ist die letzte M\u00f6glichkeit, ihren Wert als Entgelt f\u00fcr die Arbeitsleistung des \u00dcbertragenden steuerlich zu erfassen. Der Tatbestand f\u00fcr die Erzielung von Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit kann auch nur pers\u00f6nlich verwirklicht werden, mit \u00dcbertragung auf einen Dritten endet der Veranlassungszusammenhang. Eine Einbeziehung nahestehender Personen ist, anders als in \u00a7 8 Abs. 2 KStG f\u00fcr verdeckte Einlagen und Gewinnaussch\u00fcttungen, nicht vorgesehen. Auch ein Durchgriff durch die Z-GmbH ist aufgrund der Trennung von K\u00f6rperschaft und Gesellschafter nicht zul\u00e4ssig. Das BVerfG hat zuletzt noch in seiner Entscheidung vom 12.\u00a010. 2010 (1\u00a0BvL\u00a012\/07, <a title=\"DB 2010 S. 2590\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,394693,\">DB 2010 S. 2590<\/a> = DStR 2010 S. 2393) das Trennungsprinzip als folgerichtiges und sachgerechtes Differenzierungskriterium unter dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip anerkannt. Lediglich \u00fcber \u00a7 42 AO kann im Fall rechtsmissbr\u00e4uchlicher Gestaltung die Ebene der GmbH f\u00fcr steuerliche Zwecke negiert werden. Der vorliegende Fall bot daf\u00fcr aber keinen Ansatzpunkt.<\/p>\n<p>Beeintr\u00e4chtigt wird das positive Gesamtbild der vorliegenden Entscheidung durch zwei Probleme, die sich bei der Anwendung der Entscheidung in der Praxis unweigerlich zeigen werden: Zum einen d\u00fcrfte die Ermittlung des Verkehrswertes der Aktienoptionen bei einer verdeckten Einlage in eine GmbH Schwierigkeiten bereiten, da kein Marktpreis als Bemessungsgrundlage zur Verf\u00fcgung steht, zum anderen d\u00fcrfte sich die Finanzverwaltung vor allem mit den Ausf\u00fchrungen des BFH zum, hier nicht vorliegenden, Rechtsmissbrauch besch\u00e4ftigen. Denn der BFH hat eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Gestaltung vor allem deshalb abgelehnt, weil die Z-GmbH weder im Zusammenhang mit der Einr\u00e4umung des Optionsrechts gegr\u00fcndet wurde, noch damit der Zweck verfolgt wurde, ausschlie\u00dflich das Optionsrecht zu verwalten. Das bedeutet, dass eine \u00dcbertragung von Optionen auf eine neue GmbH, die noch keine weitere Beteiligung h\u00e4lt, voraussichtlich mit Verweis auf \u00a7\u00a042\u00a0AO und die vom BFH inhaltlich in Bezug genommene Gesamtplan-Rspr. als Rechtsmissbrauch qualifiziert werden wird. Dementsprechend d\u00fcrfte der Anwendungsbereich des Urteils jedenfalls zun\u00e4chst eher \u00fcberschaubar bleiben.<\/p>\n<p>Wer als Arbeitnehmer Aktienoptionen erh\u00e4lt, sollte darangehen, f\u00fcr seine pers\u00f6nliche Verm\u00f6gensverwaltung eine GmbH zu verwenden und \u00fcber diese auch tats\u00e4chlich Verm\u00f6gen zu verwalten. Nach einiger Zeit w\u00e4re eine solche GmbH dann tauglich, Aktienoptionen zu erwerben, um so von der Rspr. des BFH zu profitieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manchmal meint es der BFH ja doch gut mit den Stpfl. 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