{"id":5632,"date":"2013-04-10T12:21:10","date_gmt":"2013-04-10T10:21:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5632"},"modified":"2013-04-10T12:21:10","modified_gmt":"2013-04-10T10:21:10","slug":"berucksichtigung-von-werbungskosten-bei-den-einkunften-aus-kapitalvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/04\/10\/berucksichtigung-von-werbungskosten-bei-den-einkunften-aus-kapitalvermogen\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4968\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4968\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4968\" alt=\"RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg 165w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4968\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Seit 2009 sind Werbungskosten im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte nicht mehr abzugsf\u00e4hig. Jedenfalls f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle stellt ein aktuelles Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg dies nun aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden infrage.<\/p>\n<p><b>Abzugsverbot f\u00fcr Werbungskosten im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte<\/b><\/p>\n<p>Mit der Abgeltungsteuer 2009 wurde ein pauschaler Steuersatz i. H. von 25% f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge eingef\u00fchrt. Aufgrund dieser (gemessen am H\u00f6chststeuersatz) moderaten steuerlichen Belastung hielt es der Gesetzgeber f\u00fcr gerechtfertigt, den Abzug von Werbungskosten im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte auszuschlie\u00dfen; es kann nur der Sparer-Pauschbetrag i. H. von 801 \u20ac (1.602 \u20ac f\u00fcr Ehegatten bei Zusammenveranlagung) geltend gemacht werden (\u00a7\u00a020 Abs. 9 EStG). Zur Vermeidung einer \u00dcberma\u00dfbesteuerung kann jedoch auf Antrag eine sog. G\u00fcnstigerpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden. Die nach \u00a7 20 EStG ermittelten Kapitaleink\u00fcnfte werden dann in die Einkommensermittlung nach \u00a7 2 EStG einbezogen und der tariflichen ESt unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren ESt f\u00fchrt (\u00a7\u00a032d Abs. 6 Satz 1 EStG). Es kommt dann statt des Abgeltungsteuertarifs der im Einzelfall anwendbare (niedrigere) progressive ESt-Tarif zur Anwendung. Nach bislang herrschendem Verst\u00e4ndnis bleibt es allerdings auch im Rahmen dieser G\u00fcnstigerpr\u00fcfung bei dem in \u00a7 20 Abs. 9 EStG statuierten Abzugsverbot f\u00fcr Werbungskosten, und es kommt nur der Sparer-Pauschbetrag zum Ansatz.<!--more--><\/p>\n<p><b>Entscheidung des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 17. 12. 2012<\/b><\/p>\n<p>Dem ist das FG Baden-W\u00fcrttemberg nun in einer bislang wenig beachteten Entscheidung entgegen getreten (Urteil vom 17. 12. 2012 \u2013 9 K 1637\/10, juris). Im Streitfall waren bei der Kl\u00e4gerin infolge der Fremdverwaltung ihres Kapitalverm\u00f6gens Werbungskosten angefallen, die \u00fcber die H\u00f6he des Sparer-Pauschbetrags hinausgingen. Schon bei Ansatz des Sparer-Pauschbetrags ergab sich im Rahmen der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung ein tariflicher Steuersatz unterhalb des Abgeltungsteuertarifs von 25%. Jedenfalls unter diesen Umst\u00e4nden gebiete nach Ansicht des Gerichts eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 32d Abs. 6 Satz 1 EStG, den Abzug der tats\u00e4chlich angefallenen Werbungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleink\u00fcnfte im Rahmen der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zuzulassen. Ein absolutes Abzugsverbot sei in diesem Fall verfassungswidrig. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung, welche vermeiden solle, dass sich im Rahmen der Abgeltungsteuer eine h\u00f6here steuerliche Belastung als nach der tariflichen ESt ergebe. Auch den Gesetzesmaterialien sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug auch im Rahmen der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung ausschlie\u00dfen wollte.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG Baden-W\u00fcrttemberg aus, der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebiete eine folgerichtig am Prinzip der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit ausgestaltete Besteuerung. Der ESt unterliege nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung nur das Nettoeinkommen unter Abzug insbesondere von Erwerbsaufwendungen. Das hieraus abzuleitende \u201eobjektive Nettoprinzip\u201c gelte auch im Rahmen der Abgeltungsteuer. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bed\u00fcrfe daher eines besonderen sachlichen Grundes.<\/p>\n<p>Ein hinreichender Grund f\u00fcr den Ausschluss des Abzugs von Erwerbsaufwendungen bei den Kapitaleink\u00fcnften sei aber jedenfalls im Bereich der unteren Einkommensgruppen nicht ersichtlich. Zwar sei der Gesetzgeber nicht grds. gehindert, typisierend einen Sparer-Pauschbetrag einzuf\u00fchren und den Abzug tats\u00e4chlich h\u00f6herer Werbungskosten auszuschlie\u00dfen. Eine typisierende Regelung bed\u00fcrfe zu ihrer Rechtfertigung allerdings einer hinreichenden Begr\u00fcndung. Vorliegend sei jedoch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des Sparer-Pauschbetrags \u00fcberhaupt gepr\u00fcft habe, ob tats\u00e4chlich in der \u00fcberwiegenden Mehrzahl aller F\u00e4lle mit einem Durchschnittssteuersatz von 25% oder weniger nur Werbungskosten von maximal 801 \u20ac entst\u00fcnden. Der Streitfall zeige, dass es auch in den unteren Einkommensgruppen F\u00e4lle gebe, in denen h\u00f6here Werbungskosten als 801 \u20ac anfielen; auch seien F\u00e4lle denkbar, in denen bei Ansatz der tats\u00e4chlichen Kosten \u00fcberhaupt keine Steuer zu zahlen w\u00e4re. Gerade Zinsaufwand aus einer Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen m\u00fcsse ggf. abziehbar sein.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (anh\u00e4ngig beim BFH: VIII R 13\/13). Der BFH wird in diesem Verfahren Gelegenheit haben, grds. zur Einordnung der Abgeltungsteuer in das Steuerrechtssystem und zur Gebotenheit einer Abzugsf\u00e4higkeit von Werbungskosten im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte Stellung zu nehmen. Sollte der BFH die verfassungsrechtlichen Bedenken des FG Baden-W\u00fcrttemberg teilen, ist allerdings fraglich, ob er den Abzug von Aufwendungen ebenfalls im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zul\u00e4sst oder ob er wegen Verfassungswidrigkeit der Norm eine Vorlage beim BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG f\u00fcr geboten h\u00e4lt. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg vertritt die Ansicht, der Wortlaut des \u00a7 32d Abs. 6 Satz 1 EStG stehe der gew\u00e4hlten Auslegung nicht entgegen. Allerdings nimmt die Norm ausdr\u00fccklich Bezug auf die \u201enach \u00a7 20 ermittelten Kapitaleink\u00fcnfte\u201c, was einen Verweis auf \u00a7 20 Abs. 9 EStG einschlie\u00dfen d\u00fcrfte. Insoweit ist der vom FG Baden-W\u00fcrttemberg gew\u00e4hlte Weg jedenfalls als mutig zu bezeichnen.<\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich offengelassen hat das FG Baden-W\u00fcrttemberg, ob das Abzugsverbot f\u00fcr Werbungskosten jedenfalls in den F\u00e4llen verfassungsgem\u00e4\u00df ist, in denen der Nachteil aus dem Abzugsverbot dadurch ausgeglichen wird, dass die Kapitaleink\u00fcnfte nur mit 25% statt mit einem h\u00f6heren individuellen Steuersatz besteuert werden. Dies d\u00fcrfte m. E. der Fall sein, denn wenn sich durch die Abgeltungsteuer (inkl. Abzugsverbot) insgesamt eine niedrigere Steuerlast ergibt als bei Anwendung des progressiven ESt-Tarifs, tritt f\u00fcr den Stpfl. keine Belastungswirkung ein, die gemessen an seiner subjektiven Leistungsf\u00e4higkeit zu hoch ist. Dann stellt sich nat\u00fcrlich die Frage, ob die gemessen an der Leistungsf\u00e4higkeit dieses Stpfl. letztlich zu geringe steuerliche Belastung durch die mit der Abgeltungsteuer verfolgten Zwecke (Vereinfachung der Steuererhebung; Sicherung des Steueraufkommens) gerechtfertigt werden kann. Dies ist aber eine Grundfrage der Abgeltungsteuer als \u201eflat tax\u201c.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des objektiven Nettoprinzips ist es jedenfalls geboten, dass jeder Stpfl. im Rahmen der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung eine Besteuerung auf der Basis seiner Nettoeink\u00fcnfte (nach Abzug aller Werbungskosten) mit dem pers\u00f6nlichen ESt-Tarif erreichen kann, soweit dies f\u00fcr ihn g\u00fcnstiger ist. Dies sollte durch den Gesetzgeber in \u00a7 32d Abs. 6 Satz 1 EStG klargestellt werden, noch bevor der BFH und ggf. das BVerfG sich mit den vom FG Baden-W\u00fcrttemberg zu Recht aufgeworfenen Fragen besch\u00e4ftigen. Denn insbesondere im letzteren Fall k\u00f6nnten bis zu einer endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung noch Jahre vergehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 2009 sind Werbungskosten im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte nicht mehr abzugsf\u00e4hig. Jedenfalls f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle stellt ein aktuelles Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg dies nun aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden infrage. 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