{"id":5652,"date":"2013-04-12T14:51:25","date_gmt":"2013-04-12T12:51:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5652"},"modified":"2013-04-12T14:51:25","modified_gmt":"2013-04-12T12:51:25","slug":"es-kann-nur-eine-geben-zum-highlander-prinzip-zwischen-verdeckter-gewinnausschuttung-und-schenkungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/04\/12\/es-kann-nur-eine-geben-zum-highlander-prinzip-zwischen-verdeckter-gewinnausschuttung-und-schenkungsteuer\/","title":{"rendered":"Es kann nur eine geben \u2013 Zum \u201eHighlander-Prinzip\u201c zwischen verdeckter Gewinnaussch\u00fcttung und Schenkungsteuer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5651\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/04\/IMG_7492.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5651\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5651\" alt=\"RA\/StB Dr. Christian B\u00f6ing, LL.M., Senior Manager bei PwC, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/04\/IMG_7492-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/04\/IMG_7492-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/04\/IMG_7492-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/04\/IMG_7492-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/04\/IMG_7492.jpg 1158w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5651\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Christian B\u00f6ing, LL.M., Senior Manager bei PwC, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Kann eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) zugleich SchenkSt ausl\u00f6sen? Vom Reichsfinanzhof wurde diese Frage noch eindeutig verneint: Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter k\u00f6nnten vGA, nicht aber zugleich schenkungsteuerpflichtig sein (RFH-Urteil vom 21. 1. 1943 \u2013 III e 38\/41, RStBl. 1943 S. 589). Gro\u00dfe Unruhe brachte allerdings vor einigen Jahren ein obiter dictum des II. Senats des BFH, wonach eine vGA m\u00f6glicherweise zugleich als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person qualifiziert werden k\u00f6nnte (BFH-Urteil vom 7. 11. 2007 \u2013 II R 28\/06, <a title=\"DB 2008 S. 509\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,284323,\">DB 2008 S. 509<\/a>). Diese Sichtweise nahm die Finanzverwaltung dankbar auf und vertrat fortan die Ansicht, dass eine vGA als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den beg\u00fcnstigten Gesellschafter oder die beg\u00fcnstigte nahestehende Person schenkungsteuerpflichtig sein kann (Oberste Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder, gleichlautende Erlasse vom 20. 10. 2010 \u2013 3 \u2013 S 3806\/75<strong>,<\/strong><strong> <\/strong>BStBl. I 2010 S. 1207 = <a title=\"DB0394007\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,394007,\">DB0394007<\/a>; sowie vom 14. 3. 2012 \u2013 3 \u2013 S 380.6\/84, BStBl. I 2012 S. 331). Diese Sichtweise wurde auch von zwei FG geteilt. Nun hat der II. Senat mit der durch ihn selbst verursachten Unsicherheit aufger\u00e4umt und mit Urteil vom 30. 1. 2013 (II R 6\/12, <a title=\"DB0583833\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,583833,\">DB0583833<\/a>) klargestellt, dass es jedenfalls im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter zwar vGA, nicht aber zugleich freigebige Zuwendungen geben k\u00f6nne.<!--more--><\/p>\n<p><b>Das Urteil des BFH vom 30. 1. 2013<\/b><\/p>\n<p>Verk\u00fcrzt ging es um folgenden Sachverhalt: Eine AG verkaufte einen Besserungsschein (dieser entstand durch den Verzicht auf eine Konzernforderung i. H. von nominal 2 Mio. \u20ac) f\u00fcr \u20ac 1 an ihren mittelbaren Alleingesellschafter. Der Kaufpreis entsprach nach den Feststellungen des FG im Zeitpunkt des Verkaufs dem Verkehrswert des Besserungsscheins. Drei Jahre sp\u00e4ter trat der Besserungsfall ein und der Alleingesellschafter wurde nahezu in voller H\u00f6he des Nominalwerts der wieder aufgelebten Konzernforderung befriedigt.<\/p>\n<p>In dem Verkauf der Konzernforderung an den (mittelbaren) Alleingesellschafter sah der BFH bereits deshalb keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang, weil der Kaufpreis offenbar jedenfalls bei Abschluss des Kaufvertrags angemessen war und der nachtr\u00e4gliche Eintritt des Besserungsfalls wegen der Stichtagsbewertung schenkungsteuerlich irrelevant gewesen sei. Eine freigebige Zuwendung k\u00f6nne allenfalls dann vorliegen, wenn der Besserungsschein selbst Gegenstand einer (unentgeltlichen) Schenkung und nicht \u2013 wie im Urteilsfall \u2013 eines (entgeltlichen) Verkaufs ist. Die Kernaussage des Urteils folgt sodann: Im Verh\u00e4ltnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren unmittelbaren und mittelbaren Gesellschaftern k\u00f6nne es stets keine freigebigen Zuwendungen geben. Denn offene oder verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen einer Kapitalgesellschaft beruhten immer auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis und h\u00e4tten daher jedenfalls im Verh\u00e4ltnis zu den Gesellschaftern ausschlie\u00dflich ertragsteuerliche Folgen. Der II. Senat verweist zu Recht auf seine Rspr. zum entgegengesetzten Fall der vGA, der (disquotalen) verdeckten Einlage, die er ebenfalls als rein gesellschaftsrechtlichen Vorgang qualifiziert und demnach als nicht schenkungsteuerpflichtig angesehen hat (BFH-Urteil vom 17. 10. 2007 \u2013 II R 63\/05, <a title=\"DB 2008 S.277\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,281973,\">DB 2008 S. 277<\/a>; zu beachten ist aber insofern die Neuregelung des \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG, s. u.).<\/p>\n<p><b>Urteil gilt auch im Drei-Personen-Verh\u00e4ltnis<\/b><\/p>\n<p>Der Leitsatz des aktuellen Urteils betrifft zun\u00e4chst nur Zwei-Personen-Konstellationen (zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern). Gleichwohl sollte sich das Urteil ohne weiteres auch auf Leistungsaustauschverh\u00e4ltnisse in Drei-Personen-Konstellationen (zwischen Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter nahestehenden Dritten) \u00fcbertragen lassen. Dies l\u00e4sst sich dadurch belegen, dass in der Urteilsbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich auch auf die vGA gegen\u00fcber nahestehenden Personen eingegangen und der mittelbare Gesellschafter ausdr\u00fccklich als in diesem Sinne nahestehend angesehen wird. Auch eine vGA im Drei-Personen-Verh\u00e4ltnis ist demnach allein durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst. Der II.\u00a0Senat wird in K\u00fcrze Gelegenheit haben, diese Auffassung in einem anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren (Az. II B 94\/12) zu best\u00e4tigen und auch insofern die gegenl\u00e4ufige Verwaltungsauffassung zu widerlegen.<\/p>\n<p><b>Auswirkungen des Urteils auf das aktuelle ErbStG<\/b><\/p>\n<p>Seit dem 14. 12. 2011 (BeitrRLUmsG) gelten mit den \u00a7\u00a7 7 Abs. 8 und 15 Abs. 4 ErbStG Sonderregeln f\u00fcr Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Obwohl die aktuelle Entscheidung des BFH noch zur Rechtslage vor Einf\u00fchrung dieser Regelungen erging, ist sie auch f\u00fcr vGA unter der aktuellen Rechtslage von Bedeutung.<\/p>\n<p>Der Grundtatbestand des \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach seinem insoweit klaren Wortlaut f\u00fcr vGA irrelevant, da er nur F\u00e4lle disquotaler Einlagen erfasst. Allenfalls \u00a7 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG (Fiktion der Freigebigkeit) betrifft auch vGA, sofern sie auf Zuwendungen zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften beruhen. Allerdings kommt \u00a7 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG in Konzernsachverhalten mit derselben ultimativen Muttergesellschaft nicht zur Anwendung. Von dieser Regelung erfasst werden nur vGA zwischen zwei nicht beteiligungsidentischen Kapitalgesellschaften. Diesbez\u00fcglich sollte aber das aktuelle BFH-Urteil ebenfalls zugunsten des Stpfl. streiten. Denn die Fiktion der Freigebigkeit setzt eine Bereicherungsabsicht zugunsten des Gesellschafters der die vGA empfangenden Kapitalgesellschaft voraus. Diese Absicht sollte sich unter Verweis auf das aktuelle BFH-Urteil widerlegen lassen. Auch das Steuerklassenprivileg des \u00a7 15 Abs. 4 ErbStG d\u00fcrfte angesichts der aktuellen BFH-Entscheidung weitgehend leer laufen.<\/p>\n<p><b>Zum Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen ESt und SchenkSt<\/b><\/p>\n<p>Zum Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen der vGA und der SchenkSt l\u00e4sst sich also festhalten: Es kann nur eine geben: die vGA. Damit ist das Besprechungsurteil auch ein klarer Fingerzeig f\u00fcr eine noch grunds\u00e4tzlichere Frage, die es zu kl\u00e4ren gilt: In welchem Verh\u00e4ltnis stehen ErbSt\/SchenkSt und ESt zueinander und ist eine diesbez\u00fcgliche Doppelbelastung zul\u00e4ssig? Der II. Senat hat jetzt betont, dass eine vGA <i>ausschlie\u00dflich<\/i> ertragsteuerliche Konsequenzen hat. Damit hat er insoweit der ESt Vorrang vor der SchenkSt einger\u00e4umt und implizit die j\u00fcngst vom VIII. Senat eingeschlagene Richtung weiter verfolgt. Dieser Senat hat \u00fcberzeugend dargelegt, dass sich ESt und SchenkSt zumindest dann wechselseitig ausschlie\u00dfen, sofern das steuerausl\u00f6sende Ereignis dasselbe ist (BFH-Beschluss vom 12. 9. 2011 \u2013 VIII B 70\/09, <a title=\"DB0469885\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,469885,\">DB0469885<\/a>). Damit scheinen sich beide Senate von ihrer bisherigen Ansicht l\u00f6sen zu wollen, nach der die Doppelbelastung eines Verm\u00f6genszuwachses mit ESt und SchenkSt noch allgemein als zul\u00e4ssig erachtet wurde (BFH-Urteil vom 17. 2. 2010 \u2013 II R 23\/09, <a title=\"DB0351545\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,351545,\">DB0351545<\/a>; vom 14. 3. 2006 \u2013 VIII R 60\/03, <a title=\"DB 2006 S. 1590\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,146058,\">DB 2006 S. 1590<\/a>; \u00e4hnlich allerdings vom 18. 1. 2011 \u2013 X R 63\/08, <a title=\"DB 2011 S. 1083\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,414889,\">DB 2011 S. 1083<\/a>). Diese offensichtliche Divergenz in der Rspr. des BFH wird demn\u00e4chst wohl durch das BVerfG aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, bei dem aktuell eine Verfassungsbeschwerde zur kumulativen Belastung mit ErbSt\/SchenkSt und ESt anh\u00e4ngig ist (Az. 1 BvR 1432\/10).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) zugleich SchenkSt ausl\u00f6sen? 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