{"id":5664,"date":"2013-04-18T13:24:58","date_gmt":"2013-04-18T11:24:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5664"},"modified":"2013-04-18T13:24:58","modified_gmt":"2013-04-18T11:24:58","slug":"beratung-ist-auch-verwaltung-neues-zur-umsatzsteuer-bei-investmentvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/04\/18\/beratung-ist-auch-verwaltung-neues-zur-umsatzsteuer-bei-investmentvermogen\/","title":{"rendered":"Beratung ist auch Verwaltung \u2013 neues zur Umsatzsteuer bei Investmentverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" alt=\"RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die USt bei Finanzdienstleistungen geh\u00f6rt seit jeher zu den problematischen Feldern des USt-Rechts. Zwar ist ein Gro\u00dfteil der Finanzdienstleistungen steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist aber nicht umfassend ausgestaltet, sodass es in diesem Bereich nach wie vor auch steuerpflichtige Ums\u00e4tze gibt.<\/p>\n<p>Steuerbefreiungen im USt-Recht sind regelm\u00e4\u00dfig zweischneidige Angelegenheiten. Zwar k\u00f6nnen steuerbefreite Leistungen im Grundsatz billiger angeboten werden als steuerpflichtige, weil der Preis nicht mit USt belastet ist. Diese Entlastungswirkung wird jedoch erheblich geschm\u00e4lert, weil mit der Steuerbefreiung regelm\u00e4\u00dfig der Ausschluss des Vorsteuerabzugs einhergeht. Geht man davon aus, dass Eingangsums\u00e4tze Kostenelemente der Preise darstellen, muss ein Unternehmer, der steuerfreie Leistungen erbringt, die auf seinen Eingangsleistungen lastende Vorsteuer \u00fcber den Preis seiner Leistungen refinanzieren, d.\u00a0h. seiner Kalkulation Brutto-Einkaufspreise zugrunde legen. Damit d\u00fcrfte er immer noch preiswerter als der Unternehmer anbieten k\u00f6nnen, der steuerpflichtige Leistungen erbringt. Letzterer kann bei seiner Kalkulation zwar Netto-Einkaufspreise ansetzen, muss dann aber auf seinen Endpreis volle USt aufschlagen. Der Vorteil der Steuerbefreiung relativiert sich jedoch erheblich.<!--more--><\/p>\n<p>Die umsatzsteuerliche Behandlung von Investmentverm\u00f6gen bewegt sich in diesem Spannungsfeld. Investmentverm\u00f6gen sind Vehikel zur kollektiven Kapitalanlage, die beim Publikum beschaffte Gelder f\u00fcr gemeinschaftliche Rechnung der Anleger in bestimmte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (vor allem Wertpapiere und Immobilien) anlegen. Um die Investmentanlage auch steuerlich attraktiv zu gestalten, soll der Investmentanleger weitgehend so besteuert werden wie der Direktanleger. Im Bereich des Ertragsteuerrechts wird dies mit dem im InvStG niedergelegten Grundsatz der steuerlichen Transparenz verwirklicht.<\/p>\n<p>Im USt-Recht werden Leistungen zur \u201eVerwaltung von Investmentverm\u00f6gen\u201c von der Steuer befreit (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst.\u00a0h UStG). \u00dcber Inhalt und Reichweite dieser Steuerbefreiung herrscht seit jeher Streit. Wenig \u00fcberraschend ist, dass die Finanzverwaltung diese Regelung eher restriktiv interpretiert wissen m\u00f6chte, w\u00e4hrend die Investmentwirtschaft m\u00f6glichst viele Leistungen unter \u201eVerwaltung\u201c erfassen will.<\/p>\n<p>Eine Vorreiterrolle hat insoweit \u00fcberraschenderweise der EuGH \u00fcbernommen. In einer ersten Entscheidung aus dem Jahre 2006 (Urteil vom 4.\u00a05. 2006 \u2013 Rs. C\u2011169\/04, Abbey National, <a title=\"DB 2006 S. 1039 [Ls.]\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,140044,\">DB 2006 S. 1039 [Ls]<\/a>) stellte der EuGH zun\u00e4chst fest, dass die Verwaltungsleistungen durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empf\u00e4nger der Leistung definiert werden. Verwaltungsleistungen liegen vor, wenn die betreffenden Leistungen ein im Gro\u00dfen und Ganzen eigenst\u00e4ndiges Ganzes bilden und f\u00fcr die Verwaltung von Investmentverm\u00f6gen spezifisch und wesentlich sind. Von der Steuerbefreiung sind demnach nicht nur Leistungen erfasst, die unmittelbar von der Kapitalanlagegesellschaft erbracht werden, sondern auch Leistungen Dritter. Ferner kann diese Leistung auch nur einen Teilbereich aller m\u00f6glichen Verwaltungsleistungen abdecken, solange die betreffende Leistung ein im Gro\u00dfen und Ganzen eigenst\u00e4ndiges Ganzes bildet und f\u00fcr die Verwaltung von Investmentverm\u00f6gen spezifisch und wesentlich ist.<\/p>\n<p>Aufgrund dieses Urteils musste die Finanzverwaltung bereits ihre bis dahin vertretene restriktive Auffassung revidieren. Aus Sicht der Investmentwirtschaft war das Urteil vorteilhaft. Mussten Leistungen Dritter zuvor gegen\u00fcber der Kapitalanlagegesellschaft mit USt abgerechnet werden, die die Kapitalanlagegesellschaft aber nicht als Vorsteuer abziehen konnte, sind diese Drittleistungen nunmehr selbst umsatzsteuerfrei.<\/p>\n<p>In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 7.\u00a03. 2013 \u2013 Rs. C\u2011275\/11, GfBk Gesellschaft f\u00fcr B\u00f6rsenkommunikation mbH, <a title=\"DB 2013 S. 553\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,581512,\">DB 2013 S. 553<\/a>) \u2013 der im \u00dcbrigen ein deutscher Fall zugrunde lag \u2013 hat der EuGH seine Linie konsequent fortentwickelt: Auch Beratungsleistungen (im vorliegenden Fall Kauf- und Verkaufsempfehlungen f\u00fcr Wertpapiere) k\u00f6nnen von der Steuerbefreiung erfasst sein. Ferner ist es nicht erforderlich, dass diese Leistungen f\u00f6rmlich ausgelagert wurden oder dass der Leistungserbringer (Berater) \u00fcberhaupt reguliert ist.<\/p>\n<p>Das Urteil ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen, gibt es den Kapitalanlagegesellschaften doch die Flexibilit\u00e4t, ohne umsatzsteuerliche Nachteile, die aus ihrer Sicht besten Dienstleistungen am Markt einkaufen zu k\u00f6nnen. Diesen Aspekt hebt der EuGH im \u00dcbrigen auch ausdr\u00fccklich hervor: Kapitalanlagegesellschaften m\u00fcssen in der Lage sein, das Organisationsmodell zu w\u00e4hlen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Ums\u00e4tze von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung \u2013 gegen deren ausdr\u00fcckliche Auffassung sich das Urteil richtet \u2013 wird hier wohl (erneut) umschwenken m\u00fcssen. Es steht allerdings zu bef\u00fcrchten, dass die Finanzverwaltung hier wieder nur eine Minimall\u00f6sung anbieten wird, die ihrerseits streitanf\u00e4llig sein wird.<\/p>\n<p>\u00dcberdies zeichnet sich am Horizont bereits weiteres Ungemach ab: Im Zuge der Umsetzung der sog. AIFM-Richtlinie werden zuk\u00fcnftig auch sog. Alternative Investmentfonds reguliert. Das BMF hat sich im Gesetzgebungsverfahren dahingehend positioniert, dass diese Fonds nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen sollen. Allerdings hatte der EuGH auch insoweit bereits im Jahr 2007 (Urteil vom 28.\u00a06. 2007 \u2013 Rs. C\u2011363\/05, JP Morgan, <a title=\"DB 2013 S. 1570\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,224515,\">DB 2007 S. 1570 <\/a>[Ls.]) angemerkt: Die Mitgliedstaaten sind keineswegs erm\u00e4chtigt, bei der Definition der Begriffe der Befreiungsvorschrift nach der von den Investmentverm\u00f6gen gew\u00e4hlten operativen Form zu unterscheiden, d.\u00a0h. bestimmten Fonds die Steuerbefreiung zuzubilligen, anderen hingegen nicht.<\/p>\n<p>Es bleibt also abzuwarten, wie sich der EuGH positionieren wird, wenn er mit dieser Frage konfrontiert wird. Dass er damit konfrontiert werden wird, davon d\u00fcrfte auszugehen sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die USt bei Finanzdienstleistungen geh\u00f6rt seit jeher zu den problematischen Feldern des USt-Rechts. Zwar ist ein Gro\u00dfteil der Finanzdienstleistungen steuerbefreit. 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