{"id":5685,"date":"2013-05-08T08:53:39","date_gmt":"2013-05-08T06:53:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5685"},"modified":"2013-05-08T08:53:39","modified_gmt":"2013-05-08T06:53:39","slug":"die-plane-der-grunen-zur-ehegattenbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/05\/08\/die-plane-der-grunen-zur-ehegattenbesteuerung\/","title":{"rendered":"Die Pl\u00e4ne der GR\u00dcNEN zur Ehegattenbesteuerung"},"content":{"rendered":"<p>Die Partei DIE GR\u00dcNEN hat letzte Woche ihre Steuerpl\u00e4ne bekannt gegeben, die sie im Falle einer Regierungsbeteiligung umsetzen will. Es zeugt schon von erheblichem (\u00dcber)mut, mit dem Ruf nach kr\u00e4ftigen Steuererh\u00f6hungen vor allem im Bereich der Einkommen- und Erbschaftsteuer vor die W\u00e4hler zu treten. Obwohl die Steuereinnahmen Deutschlands auf einem historischen H\u00f6chststand sind, wird weiterer Finanzbedarf proklamiert, aber vor allem die ungerechte Verteilung von Verm\u00f6gen und Einkommen beklagt, welche die Erhebung einer Verm\u00f6gensabgabe und sp\u00e4teren Verm\u00f6gensteuer und die kr\u00e4ftige Erh\u00f6hung des Einkommenspitzensteuersatzes rechtfertigen soll. Fr\u00fcher wurden Wahlen mit (nicht immer seri\u00f6sen) Ank\u00fcndigungen von Steuersenkungen gewonnen, heute geht man mit happigen Steuererh\u00f6hungspl\u00e4nen auf Stimmenfang. Wie sich die Zeiten ge\u00e4ndert haben!<!--more--><br \/>\n<strong> Abbau des Ehegattensplittings<\/strong><br \/>\nNach Presseberichten soll das Ehegattensplitting teilweise abgeschafft werden. F\u00fcr Haushaltseinkommen bis zu 60.000 EUR soll es beim bisherigen Ehegattensplitting bleiben. Ob es danach mit einem Schlag entf\u00e4llt oder stufenweise abgebaut werden soll, ergibt sich aus den allgemein zug\u00e4nglichen Quellen nicht. Wenig tr\u00f6stlich ist der Hinweis auf der Website der Gr\u00fcnen, Ehepaare mit gleichm\u00e4\u00dfiger Aufteilung des Splitting seien von der \u00c4nderung nicht betroffen. Denn diese haben das Splitting durch ihre pers\u00f6nliche Einkommensverteilung bereits selbst herbeigef\u00fchrt. Unternehmer k\u00f6nnen dies durch Gr\u00fcndung einer Personengesellschaft erreichen, Arbeitnehmer k\u00f6nnen dies nicht.<br \/>\n<strong> Erwerbsgemeinschaft Ehe<\/strong><br \/>\nDa beim Splitting die Einkommen zusammengerechnet werden und dann jeweils auf die H\u00e4lfte der Grundtarif angewandt wird, stellt es gewisserma\u00dfen k\u00fcnstlich den Zustand her, der best\u00fcnde, wenn beide Ehegatten gleich viel verdienten und einzeln veranlagt w\u00fcrden. Das Splitting benachteiligt somit nicht Doppelverdienerehen, sondern stellt f\u00fcr alle den g\u00fcnstigsten Zustand der h\u00e4lftigen Teilung des Einkommens her. Es fingiert &#8211; wenn man so will \u2013 den gleichen Anteil an der Erwerbsgemeinschaft Ehe. Die Abschaffung des Splittings \u00fcbt also einen starken Anreiz auf die Eheleute aus, durch eigene Erwerbst\u00e4tigkeit eigene \u2013 m\u00f6glichst gleich hohe \u2013 Einkunftsquellen zu haben. Und genau das wollen die GR\u00dcNEN. Die Alleinverdienerehe soll durch die sp\u00fcrbaren Nachteile des progressiven Zugriffs soweit wie m\u00f6glich ausgemerzt werden. Sie entspricht nicht mehr den Vorstellungen von einem emanzipierten Zusammenleben.<br \/>\n<strong> Verfassungsrechtliche Vorgaben<\/strong><br \/>\nBei der Diskussion um das politische F\u00fcr und Wider des Splittings darf aber nicht vergessen werden, dass es dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit, dem Grundprinzip der Einkommensbesteuerung, auf einfache Weise Rechnung tr\u00e4gt, da es vom h\u00e4lftigen Transfer der steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit auf die beiden Ehepartner ausgeht. Der Gesetzgeber wird es also nicht einfach f\u00fcr die Gruppe der Besserverdienenden ersatzlos abschaffen k\u00f6nnen, sondern muss der Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit des Alleinverdieners in einer Ehe, die in der rechtlichen Unterhaltsverpflichtung seines Ehegatten begr\u00fcndet ist, auf andere Weise Rechnung tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat noch 1982 gerade aus diesem Grunde ausdr\u00fccklich hervorgehoben, dass das Ehegattensplitting keine beliebig ver\u00e4nderbare Steuerverg\u00fcnstigung sei (BVerfGE 61, 347). Darauf hat auch der Pr\u00e4sident des BFH j\u00fcngst in einem FAZ-Interview hingewiesen.<br \/>\n<strong>Folgerichtige Ausgestaltung der Ehegattenbesteuerung<\/strong><br \/>\nSollte der k\u00fcnftige \u201egr\u00fcne\u201c Gesetzgeber f\u00fcr die Ehepaare mit \u00fcber 60.000 Haushaltseinkommen tats\u00e4chlich vom Besteuerungskonzept der Ehe als Erwerbsgemeinschaft zur Ehe als Unterhaltsgemeinschaft (mit der Einr\u00e4umung entsprechender Unterhaltsfreibetr\u00e4ge) wechseln, so stellt sich ein ernsthaftes verfassungsrechtliches Problem: Wie will der Gesetzgeber begr\u00fcnden, dass er f\u00fcr Ehen mit gemeinsamen Einkommen bis 60.000 dem Konzept der Erwerbsgemeinschaft, f\u00fcr Ehen mit Einkommen dar\u00fcber dem Konzept der Unterhaltsgemeinschaft folgt? Gibt es durchgreifende Sachgr\u00fcnde, die Leistungsf\u00e4higkeit innerhalb der Ehe je nach Einkommensh\u00f6he mit unterschiedlichem Ma\u00df zu messen? Daran wird man erhebliche\u00a0 Zweifel anmelden m\u00fcssen. Das Bundesverfassungsgericht betont in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich durch das Folgerichtigkeitsgebot begrenzt ist. Es fordert bei der Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestands \u201edie einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinn der Belastungsgleichheit umzusetzen\u201c (BVerfGE 127, 245). Der Wechsel von der h\u00e4lftigen Zuordnung des Einkommens (Splitting) zur alleinigen Zuordnung ab einer willk\u00fcrlich gesetzten Einkommensgrenze (60.000) ist ein Bruch in der Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestands der Ehegattenbesteuerung. Dieser Wechsel des steuerpolitischen Leitbilds der Ehe mit Erreichen eines bestimmten Einkommensbetrags d\u00fcrfte mit dem Postulat der Folgerichtigkeit kaum in Einklang zu bringen sein. Der Gesetzgeber kann auch im Steuerrecht nicht alles machen, was ihm politisch w\u00fcnschenswert erscheint.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Partei DIE GR\u00dcNEN hat letzte Woche ihre Steuerpl\u00e4ne bekannt gegeben, die sie im Falle einer Regierungsbeteiligung umsetzen will. 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