{"id":570,"date":"2010-06-30T06:49:44","date_gmt":"2010-06-30T05:49:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=570"},"modified":"2011-02-22T15:17:45","modified_gmt":"2011-02-22T14:17:45","slug":"verbosernde-gleichheit-steuerberatungskosten-weiter-nicht-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/30\/verbosernde-gleichheit-steuerberatungskosten-weiter-nicht-abziehbar\/","title":{"rendered":"Verb\u00f6sernde Gleichheit &#8211; Steuerberatungskosten weiter nicht abziehbar"},"content":{"rendered":"<p>\u201eSonderausgaben sind \u2026Steuerberatungskosten\u201c hie\u00df es ganz lapidar in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 der bis 2005 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes. 2006 hat der Gesetzgeber diese Vorschrift abgeschafft. Nicht etwa, weil er der Auffassung war, die Steuergesetze seien nun so einfach geworden, dass sie ohne Hilfe von Steuerberatern aus sich heraus verst\u00e4ndlich w\u00e4ren, sondern weil er einer Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs nachkommen musste, der beanstandet hatte, dass beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige nicht in den Genuss dieses Abzugstatbestands kamen. Der Gesetzgeber hat die Abzugsm\u00f6glichkeit daraufhin ganz beseitigt, statt sie auch auf Steuerausl\u00e4nder auszudehnen. <!--more--><\/p>\n<p>Der Vorsitzende Richter des 1. Senats des BFH Dietmar Gosch hat diese negativen Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf Steuerinl\u00e4nder \u201everb\u00f6sernde Gleichheit\u201c genannt, ein Begriff, der das Ausweichverhalten des nationalen Gesetzgebers gegen\u00fcber den Grundfreiheiten beschreibt, die eine Schlechterstellung grenz\u00fcberschreitender Sachverhalte untersagen. Der Gesetzgeber macht in solchen F\u00e4llen kurzen Prozess: Um die Rechtangleichung zugunsten der Steuerausl\u00e4nder zu vermeiden, \u00e4ndert er das Recht zum Nachteil seiner inl\u00e4ndischen Steuerb\u00fcrger. So geschehen nicht nur im Fall der Steuerberatungskosten, sondern auch bei der Gesellschafterfremdfinanzierung, Hinzurechnung von Leasingraten usw.<\/p>\n<p>Der sachliche Grund f\u00fcr den 1965 eingef\u00fchrten Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben lag in den Abgrenzungsschwierigkeiten dieses Aufwands zu den Werbungskosten\/ Betriebsausgaben. Zus\u00e4tzlich wurde die Notwendigkeit des Abzugs mit der Kompliziertheit des damaligen Steuerrechts begr\u00fcndet, die die Inanspruchnahme professioneller Beratung erforderlich mache. Beide Gr\u00fcnde sind nicht entfallen, im Gegenteil: der Grad der Kompliziertheit hat noch weiter zugenommen. Kein geringerer als Klaus Tipke hat deshalb die Auffassung vertreten, der Abzug sei verfassungsrechtlich zwingend. Die Notwendigkeit, steuerlichen Rat einzuholen ergebe sich aus dem Verfassungsauftrag zu gesetz- und gleichm\u00e4\u00dfiger Besteuerung. Au\u00dferdem sei der Laie gar nicht in der Lage eine gesetzm\u00e4\u00dfige Steuererkl\u00e4rung abzugeben (Tipke, Betriebsberater 2009, S. 636).<\/p>\n<p>Doch die von vielen gehegte Hoffnung, die Rechtsprechung werde den fehlenden Abzug verfassungsrechtlich beanstanden, wurde durch das\u00a0 BFH-Urteil vom 14. 4. 2010 (X R 10\/08) entt\u00e4uscht. Nach Auffassung des BFH gebietet das subjektive Nettoprinzip nicht, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Steuerberatungskosten seien nicht Teil des zu verschonenden Existenzminimums, die aus versteuertem Einkommen zu bezahlende Beratung sei f\u00fcr den Steuerpflichtigen zumutbar. Auch das Gebot der Folgerichtigkeit sei nicht verletzt, da auch Personensteuern (\u00a7 12 Nr. 3 EStG) nicht abziehbar seien. (Wobei der Erst-Recht-Schlu\u00df von den Steuern auf die Beratungskosten alles andere als \u00fcberzeugend ist, da Beratungskosten nicht mit dem staatlichen Anteil am erwirtschafteten Einkommen vergleichbar sind.)<\/p>\n<p>Das Urteil \u00fcberrascht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht. Auch einem Verfahren vor dem BVerfG d\u00fcrfte kein Erfolg beschieden sein. Dennoch bleibt aus steuerpolitischer Sicht das Anliegen der Wiedereinf\u00fchrung des steuerlichen Abzugs dringend. Der Staat der dem B\u00fcrger ein kompliziertes Steuerrecht zumutet, ihm viele und manchmal schwer \u00fcberschaubare Pflichten auferlegt und deren Verletzung strafrechtlich ahndet, sollte schon aus Gr\u00fcnden der Fairness die Kosten der Beratung als leistungsf\u00e4higkeitsmindernd akzeptieren. Die reibungslose Kooperation zwischen Finanzbeh\u00f6rden und Beraterschaft dient letztlich auch der effizienten Staatsfinanzierung.<\/p>\n<p>Die Koalition hat dies \u2013 jedenfalls noch in ihrer hoffnungsgepr\u00e4gten Anfangszeit &#8211; erkannt. Sie hat sich im Koalitionsvertrag f\u00fcr die 17. Legislaturperiode vom 26. 10. 2009 darauf verst\u00e4ndigt, die Abzugsf\u00e4higkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuf\u00fchren. Geschehen ist in dieser Richtung bislang nichts, auch im Jahressteuergesetz 2010 ist eine entsprechende Regelung nicht vorgesehen. Dabei w\u00e4re dieser Beitrag zur Steuervereinfachung und Steuerkultur so einfach. Es m\u00fcsste nur entsprechend der bis 2005 geltenden Fassung des EStG in \u00a7 10 k\u00fcnftig hei\u00dfen: \u201eSonderausgaben sind\u2026 Steuerberatungskosten.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eSonderausgaben sind \u2026Steuerberatungskosten\u201c hie\u00df es ganz lapidar in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 der bis 2005 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes. 2006 hat der Gesetzgeber diese Vorschrift abgeschafft. 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