{"id":5737,"date":"2013-05-22T16:36:40","date_gmt":"2013-05-22T14:36:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5737"},"modified":"2013-05-22T16:36:40","modified_gmt":"2013-05-22T14:36:40","slug":"erste-entscheidung-zu-uberlangen-finanzgerichtsprozessen-bfh-lehnt-geldentschadigung-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/05\/22\/erste-entscheidung-zu-uberlangen-finanzgerichtsprozessen-bfh-lehnt-geldentschadigung-ab\/","title":{"rendered":"Erste Entscheidung zu \u00fcberlangen Finanzgerichtsprozessen \u2013 BFH lehnt Geldentsch\u00e4digung ab"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" alt=\"RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Seit Dezember 2011 stehen neue Rechtsbehelfe gegen \u00fcberlange (Finanz-)Gerichtsprozesse zur Verf\u00fcgung (\u00a7 198 GVG). Mit der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge kann der Kl\u00e4ger eine unangemessene Verfahrensdauer beim Finanzgericht r\u00fcgen. Verz\u00f6gert sich das Verfahren dennoch weiter, kann der Kl\u00e4ger fr\u00fchestens sechs Monate nach der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge (und sp\u00e4testens bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens) eine Entsch\u00e4digung beim BFH einklagen. Bei einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens hat der Kl\u00e4ger Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen immateriellen und materiellen Schadens. Diese Klage besteht nach Auffassung des BFH parallel zur Amtshaftungsklage, die andere Voraussetzungen hat und stets vor dem Landgericht erhoben werden muss (siehe dazu meinen Beitrag vom 20. 6. 2012,<a title=\"DB0481947\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,481947,\"> DB0481947<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr den durch die Verz\u00f6gerung verursachten immateriellen Schaden kann grunds\u00e4tzlich eine pauschale Entsch\u00e4digung von 1.200 \u20ac f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung verlangt werden. Der BFH lehnt in seiner ersten Sachentscheidung zu den neuen Rechtsbehelfen die geforderte Entsch\u00e4digung ab und sieht die blo\u00dfe Feststellung der \u00fcberlangen Verfahrensdauer als ausreichende Wiedergutmachung an (Urteil vom 17. 4. 2013 \u2013 X K 3\/12, <a title=\"DB0592398\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,592398,\">DB0592398<\/a>). Der Kl\u00e4ger hatte dem BFH diese Entscheidung allerdings leicht gemacht.<\/p>\n<p><b>Unangemessene Verfahrensdauer nach 24 bis 30 Monaten<\/b><\/p>\n<p>Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. Unter R\u00fcckgriff auf das BVerfG geht der BFH davon aus, dass bei einem Instanzgericht ein Abwarten von 30 Monaten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz jedenfalls nicht mehr gen\u00fcgt. Ein Finanzgericht m\u00fcsse daher im Regelfall nach etwa 24 bis 30 Monaten t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p>Im Ausgangsverfahren war diese Frist deutlich \u00fcberschritten. Denn nach Austausch der vorbereitenden Schrifts\u00e4tze bis zum 2. 6. 2006 wurde das Finanzgericht erst am 17. 2. 2010 erstmals wieder t\u00e4tig, indem es Akten anforderte. Dies geschah nach Auffassung des BFH \u201eerheblich zu sp\u00e4t\u201c; das Finanzgericht h\u00e4tte das Verfahren sp\u00e4testens im ersten Halbjahr 2008 \u201ein Richtung einer Entscheidung vorantreiben m\u00fcssen\u201c, wie der BFH formuliert. Die Zusammenlegung der Finanzgerichte Berlin und Brandenburg zum 1. 1. 2007 l\u00e4sst er nicht als Rechtfertigung gelten.<\/p>\n<p>Zwar moniert der BFH, dass der Kl\u00e4ger auf eine Anfrage des Finanzgerichts im Jahr 2010 nicht reagiert habe. Aus dem Nichtstun des Kl\u00e4gers folgert er aber gerade nicht, dass jede weitere Verz\u00f6gerung zu seinen Lasten geht. Denn mit zunehmender Verfahrensdauer verdichte sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bem\u00fchen. Das Finanzgericht h\u00e4tte daher angesichts der bereits eingetretenen Verz\u00f6gerung Anlass gehabt, den Kl\u00e4ger an die Antwort zu erinnern bzw. den Fall ohne weitere Mitwirkung des Kl\u00e4gers bei der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung zu entscheiden. Das Finanzgericht wurde dennoch erst wieder am 18. 1. 2012 t\u00e4tig.<\/p>\n<p><b>Rechtsfolge: blo\u00dfe Feststellung der Verz\u00f6gerung<\/b><\/p>\n<p>Der BFH kommt hier \u2013 f\u00fcr den Kl\u00e4ger wenig erfreulich \u2013 zu dem Ergebnis, dass die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, und lehnt eine Geldentsch\u00e4digung ab. Zwar schlie\u00dft der BFH aus der objektiv festgestellten \u00fcberlangen Verfahrensdauer auf einen immateriellen Schaden des Kl\u00e4gers. Eine Geldentsch\u00e4digung k\u00f6nne aber nur verlangt werden, wenn nicht eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei. Die Geldentsch\u00e4digung sei nicht vorrangig. Die blo\u00dfe Feststellung soll etwa ausreichen, wenn das Verfahren keine besondere Bedeutung hatte oder der Kl\u00e4ger durch sein Verhalten erheblich zur Verz\u00f6gerung beigetragen hat. Der Streitfall gibt dem BFH aber keinen Anlass zur Kl\u00e4rung des Verh\u00e4ltnisses zwischen Entsch\u00e4digung und blo\u00dfer Feststellung. Denn hier sei die blo\u00dfe Feststellung schon deshalb hinreichend, weil die Klage bereits auf der Grundlage des eigenen Tatsachenvortrags des Kl\u00e4gers unschl\u00fcssig und erkennbar unbegr\u00fcndet gewesen sei. Das Gerichtsverfahren habe daher objektiv keine besondere Bedeutung f\u00fcr den Kl\u00e4ger gehabt und seine Verz\u00f6gerung ihm keine weiteren Risiken oder Nachteile bringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wegen der erheblichen Verfahrensverz\u00f6gerung hat der BFH die Kosten der Entsch\u00e4digungsklage allerdings zum \u00fcberwiegenden Teil (75%) dem beklagten Bundesland auferlegt.<\/p>\n<p><b>Rechtzeitige Verz\u00f6gerungsr\u00fcge im Gerichtsverfahren erforderlich<\/b><\/p>\n<p>Der Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung setzt eine rechtzeitige Verz\u00f6gerungsr\u00fcge beim Finanzgericht voraus, die aber auch nicht grundlos bzw. zu fr\u00fch erhoben werden darf. Der BFH gibt in seiner ersten Sachentscheidung zu den neuen Rechtsbehelfen einige Hinweise, wann ein Finanzgerichtsverfahren unangemessen lang andauert, und betont die Aufgabe des Gerichts zur Beschleunigung bereits verz\u00f6gerter Verfahren. Andererseits kann der Kl\u00e4ger in bestimmten F\u00e4llen zwar Recht bekommen, sich aber trotzdem mit der blo\u00dfen Feststellung der Verz\u00f6gerung begn\u00fcgen m\u00fcssen. Die Abgrenzung zwischen Entsch\u00e4digung und blo\u00dfer Feststellung bleibt weiterer Kl\u00e4rung durch den BFH vorbehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Dezember 2011 stehen neue Rechtsbehelfe gegen \u00fcberlange (Finanz-)Gerichtsprozesse zur Verf\u00fcgung (\u00a7 198 GVG). Mit der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge kann der Kl\u00e4ger eine unangemessene Verfahrensdauer beim Finanzgericht r\u00fcgen. 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