{"id":5808,"date":"2013-06-20T09:35:05","date_gmt":"2013-06-20T07:35:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5808"},"modified":"2013-06-20T09:35:20","modified_gmt":"2013-06-20T07:35:20","slug":"kann-denn-ausland-inland-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/06\/20\/kann-denn-ausland-inland-sein\/","title":{"rendered":"Kann denn Ausland Inland sein?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" alt=\"StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Inl\u00e4nder sind mit ihren weltweit erzielten in- und ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften grunds\u00e4tzlich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Dagegen sind Ausl\u00e4nder nur \u201ebeschr\u00e4nkt&#8220; steuerpflichtig. \u201eBeschr\u00e4nkt&#8220; deshalb, weil sich die Steuerpflicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder nur auf inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erstreckt, die einen in \u00a7 49 EStG konkretisierten Inlandsbezug haben. Der Katalog der Eink\u00fcnfte in \u00a7 49 EStG ist abschlie\u00dfend. Er umfasst nicht alle Eink\u00fcnfte aus inl\u00e4ndischen Quellen. Warum sollte er ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte \u00fcberhaupt umfassen?<\/p>\n<p>\u201eZun\u00e4chst sind inl\u00e4ndisch alle Eink\u00fcnfte, die nicht ausl\u00e4ndisch i. S. von \u00a7 34d EStG sind&#8220;. So lautete eine eing\u00e4ngige Definition im Schmidt-Kommentar bis zur Aufl. 30 aus dem Jahr 2011 (dort zuletzt \u00a7 49 Rdn. 4). Vermutlich wegen des Auseinanderdriftens der an sich korrespondierenden Regelungen in \u00a7 34d EStG einerseits und \u00a7 49 EStG andererseits wurde in den Folgeauflagen an dieser \u201egriffigen\u201c Definition nicht mehr festgehalten. Dennoch gilt nach wie vor: Dividenden von und Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften sind ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte (\u00a7 34d Nr. 6 und Nr. 4b EStG). Das gilt auch dann, wenn solche Eink\u00fcnfte nicht direkt, sondern als gewerbliche Eink\u00fcnfte \u201e<b>durch eine<\/b>&#8220; ausl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tte erzielt werden (\u00a7 34d Nr. 2a EStG).<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Korrespondierend sind von Ausl\u00e4ndern erzielte Dividenden inl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften und Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5a und Nr. 2c) aa) EStG); auch, und man mag sagen erst recht, wenn sie nicht direkt, sondern als inl\u00e4ndische gewerbliche Eink\u00fcnfte i. S. von \u00a7 15 bis 17 EStG durch eine inl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tte erzielt werden (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Man k\u00f6nnte von einer Art \u201einnerstaatlichem Betriebst\u00e4ttenvorbehalt\u201c sprechen, ein Begriff der im DBA-Recht Bedeutung und dort eine vergleichbare Sto\u00dfrichtung hat. Zwar spricht \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG insoweit von inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb, \u201ef\u00fcr die&#8220; eine Betriebst\u00e4tte im Inland unterhalten wird. Jedoch sind die Worte \u201ef\u00fcr die&#8220; ebenso auszulegen und zu verstehen wie die Worte \u201e<span style=\"text-decoration: underline\">durch die<\/span>&#8220; in \u00a7 34d Nr. 2a EStG. Ein dar\u00fcber hinausgehendes Besteuerungsrecht w\u00e4re mit dem schon nach innerstaatlichem Recht geltenden Quellenprinzip nicht zu vereinbaren (BFH 24. 2.1988 \u2013 I R 95\/84).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auch wenn Dividenden ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften und Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften grunds\u00e4tzlich ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte sind (vgl. oben), k\u00f6nnten sie jedoch \u2013 wie entsprechende Eink\u00fcnfte bzgl. inl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften (vgl. oben) \u2013 \u201einl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte\u201c sein, wenn solche Eink\u00fcnfte als gewerbliche Eink\u00fcnfte \u201e<span style=\"text-decoration: underline\">durch eine<\/span>&#8220; eine inl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tte erzielt werden. Wann aber werden Dividenden und Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften \u201edurch eine&#8220; inl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tte erzielt? Die Antwort auf diese Frage hat Bedeutung vor allem dann, wenn solche Eink\u00fcnfte durch eine inl\u00e4ndische Personengesellschaft mit deutscher (Gesch\u00e4ftsleitungs-) Betriebst\u00e4tte erzielt werden, die als nur gewerblich gepr\u00e4gt oder \u2013 wegen einer nachgeschalteten gewerblichen Tochter-Personengesellschaft \u2013 als gewerblich infiziert gilt (\u00a7 15 Abs. 3 EStG), an der jedoch nur oder auch Ausl\u00e4nder aus DBA-Staaten (vgl. unten) oder Nicht-DBA-Staaten (vgl. unten) beteiligt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sind Gesellschafter aus DBA-Staaten an einer deutschen Personengesellschaft i. S. von \u00a7 15 Abs. 3 EStG beteiligt, hat Deutschland f\u00fcr durch eine solche, nur fiktiv gewerbliche Personengesellschaft mittelbar erzielte Dividenden und Anteilver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften kein Besteuerungsrecht. Die gewerbliche Pr\u00e4gung einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft spielt abkommensrechtlich keine Rolle. Das gilt auch f\u00fcr gewerblich infizierte, ansonsten selbst jedoch nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tige Personengesellschaften. Denn als \u201egewerbliche Gewinne eines Unternehmens\u201c oder als Produkt einer \u201egewerblichen T\u00e4tigkeit\u201c sind nicht diejenigen Eink\u00fcnfte anzusehen, die nach deutschem Recht nicht origin\u00e4r Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb \u201esind\u201c, sondern nur als solche \u201egelten\u201c. Um solche handelt es sich aber bei den in \u00a7 15 Abs. 3 EStG genannten Eink\u00fcnften (so BFH-Urteil vom 28. 4. 2010 \u2013 I R 81\/09,<a title=\" Deutsches Besteuerungsrecht f\u00fcr Zinseink\u00fcnfte einer gewerblich gepr\u00e4gten, aber verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen US-Partnership mit inl\u00e4ndischen Gesellschaftern \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0359216\"> DB 2010 S. 1322 DB0359216<\/a>; Nitzschke, IStR 2011 S. 838; Buciek, FR 2010 S. 907; Gebert\/Schmitz, IStR 2010 S. 525).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entsprechendes sollte auch gelten, soweit an einer deutschen, nur gewerblich gepr\u00e4gten oder infizierten, ansonsten jedoch selbst nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen deutschen Personengesellschaft Ausl\u00e4nder in Nicht-DBA-Staaten beteiligt sind. Zwar folgt das \u2013 mangels DBA \u2013 nicht bereits aus einer Auslegung von DBA-Vorschiften zu dem Begriff (gewerbliche) \u201eUnternehmensgewinne\u201c im Zusammenhang mit dem DBA-Betriebst\u00e4ttenvorbehalt. Hier ergibt sich die gleiche Rechtsfolge vielmehr aus einer im Hinblick auf das Quellenprinzip gebotenen, einschr\u00e4nkenden Auslegung des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Danach setzt ein (beschr\u00e4nktes) Besteuerungsrecht f\u00fcr Betriebst\u00e4tteneink\u00fcnfte \u2013 wie in vielen \u00e4lteren DBA (und letztlich auch den neueren DBA) \u2013 voraus, dass die entsprechenden Eink\u00fcnfte \u201edurch eine\u201c Betriebst\u00e4tte erzielt werden. Die vom BFH insoweit herausgearbeiteten Grunds\u00e4tze zu entsprechenden DBA-Vorschriften mit insoweit identischem Wortlaut (u. a. BFH-Urteil vom 17. 12. 2003 \u2013 I R 47\/02 zum DBA Luxemburg,) sind auf \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG \u00fcbertragbar. Danach k\u00f6nnen die hier in Rede stehenden, insbesondere ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte als inl\u00e4ndische gewerbliche Betriebst\u00e4tteneink\u00fcnfte nur insoweit der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterworfen werden, als sie einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebst\u00e4tte tats\u00e4chlich ausge\u00fcbten gewerblichen T\u00e4tigkeit stehen und sich deshalb die entsprechenden Ertr\u00e4ge als Nebenertr\u00e4ge der aktiven Betriebst\u00e4ttent\u00e4tigkeit darstellen. Das mag u.a. dann, aber auch nur dann der Fall sein, wenn in der Betriebst\u00e4tte eine mehr als nur partielle gesch\u00e4ftsleitende Holdungfunktion im Hinblick auf mehrere Beteiligungsgesellschaften ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inl\u00e4nder sind mit ihren weltweit erzielten in- und ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften grunds\u00e4tzlich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Dagegen sind Ausl\u00e4nder nur \u201ebeschr\u00e4nkt&#8220; steuerpflichtig. \u201eBeschr\u00e4nkt&#8220; deshalb, weil sich die Steuerpflicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder nur auf inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erstreckt, die einen in \u00a7 49 EStG konkretisierten Inlandsbezug &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/06\/20\/kann-denn-ausland-inland-sein\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,2582],"tags":[30652,3548],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5808"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5808"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5808\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5811,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5808\/revisions\/5811"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5808"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5808"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5808"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}