{"id":581,"date":"2010-07-02T06:00:56","date_gmt":"2010-07-02T05:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=581"},"modified":"2011-02-24T15:55:03","modified_gmt":"2011-02-24T14:55:03","slug":"fehlende-steuerliche-attraktivitat-von-g-reits","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/07\/02\/fehlende-steuerliche-attraktivitat-von-g-reits\/","title":{"rendered":"Fehlende steuerliche Attraktivit\u00e4t von G-REITs ?"},"content":{"rendered":"<p>Der deutsche Gesetzgeber hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um f\u00fcr deutsche b\u00f6rsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften G-REITs ein attraktives Regelungssystem zu schaffen. Trotzdem existieren in Deutschland bisher nur drei G-REITs, was wohl nur zum Teil auf die Krise an den Immobilien- und Finanzm\u00e4rkten zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die kurz nach Verabschiedung der Regelungen zum G-REIT einsetzte.<!--more-->Mit dem \u00dcbergang zur Abgeltungsteuer ist die steuerliche Situation f\u00fcr im Privatverm\u00f6gen gehaltene REIT-Beteiligungen au\u00dferordentlich attraktiv. Die fehlende Belastung der ausgesch\u00fctteten Gewinne auf der Gesellschaftsebene korrespondiert bei Gesellschaftern, die ihre Anteile im Privatverm\u00f6gen halten, ausschlie\u00dflich mit einer Belastung durch die Abgeltungssteuer (25%). Bei Gesellschaftern mit einem Grenzsteuersatz oberhalb von 25% hat sich die Besteuerungssituation durch den \u00dcbergang vom Halbeink\u00fcnfteverfahren zur Abgeltungsteuer verbessert. Denn unter dem alten Regime war der Kompensationsmechanismus des Halbeink\u00fcnfteverfahrens (\u00a7 3 Nr. 40 EStG, \u00a7 8b KStG) f\u00fcr REIT-Gesellschafter ausgesetzt, w\u00e4hrend das System der Abgeltungsteuer f\u00fcr diese Gesellschafter zur Verf\u00fcgung steht, wenn sie ihre Anteile im Privatverm\u00f6gen halten. Die steuerliche Attraktivit\u00e4t von G-REITs ist damit nach dem \u00dcbergang zur Abgeltungsteuer offensichtlich.<\/p>\n<p>Wenn sich trotz der aufgezeigten attraktiven Situation das Interesse an G-REITs bisher in engen Grenzen h\u00e4lt, so mag dies auf anderweitige Hemmnisse zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, die vom Gesetzgeber leicht ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnten. Der Ausschluss von Wohnimmobilien stellt ein deutliches Hemmnis f\u00fcr die G-REITs dar, insbesondere da indirekte Immobilienanlagen (z. B. Immobilienfonds) oder ausl\u00e4ndische REIT-Gesellschaften ohne Einschr\u00e4nkungen in deutsches Wohneigentum investieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der steuerbefreite REIT-Status ist an Bedingungen gekn\u00fcpft, die nur in Grenzen vom REIT kontrolliert werden k\u00f6nnen. Mit Blick auf die H\u00f6chstbeteiligungs- und Streubesitzgrenze besteht ein Erpressungspotenzial, das einzelne Anteilseigner gezielt nutzen k\u00f6nnen, um f\u00fcr die Gesellschaft insgesamt und damit f\u00fcr alle Anteilseigner eine nachteilige Besteuerungssituation herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Auch die technische Ausgestaltung der Besteuerung ist insbesondere f\u00fcr internationale Investoren wegen ihrer Kompliziertheit nur schwer nachvollziehbar. Hier k\u00f6nnte durch Vereinfachungen die Attraktivit\u00e4t deutlich gesteigert werden.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Besteuerungssituation f\u00fcr Gesellschafter von G-REITs mit Anteilen im Privatverm\u00f6gen durch den \u00dcbergang zur Abgeltungsteuer deutlich verbessert hat. Durch die Beseitigung weiterer Hemmnisse k\u00f6nnte der deutsche Gesetzgeber diesen Vorz\u00fcgen zum Durchbruch verhelfen und das Projekt G-REITs zum Fliegen bringen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der deutsche Gesetzgeber hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um f\u00fcr deutsche b\u00f6rsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften G-REITs ein attraktives Regelungssystem zu schaffen. 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