{"id":5812,"date":"2013-06-26T11:41:04","date_gmt":"2013-06-26T09:41:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5812"},"modified":"2013-06-26T11:41:04","modified_gmt":"2013-06-26T09:41:04","slug":"anteilstausch-im-privatvermogen-steuerneutral-moglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/06\/26\/anteilstausch-im-privatvermogen-steuerneutral-moglich\/","title":{"rendered":"Anteilstausch im Privatverm\u00f6gen \u2013 steuerneutral m\u00f6glich?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4851\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4851\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4851\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Peter F.  Peschke, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4851\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Bei der \u00dcbertragung von Unternehmen kommt Umwandlungsvorg\u00e4ngen regelm\u00e4\u00dfig eine gro\u00dfe Bedeutung zu. Dabei spielen die Vorschriften des Umwandlungs- und des Umwandlungssteuergesetzes die entscheidende Rolle. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften von unter 1%, die im Privatverm\u00f6gen gehalten werden, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 die Regelung des \u00a7 20 Abs. 4a EStG eingef\u00fchrt. Diese Regelung geht den allgemeinen Regelungen des Umwandlungsteuergesetzes vor und bietet insbesondere f\u00fcr sog. Alt-Anteile, also Anteile die vor dem 1. 1. 2009 angeschafft wurden, interessante Gestaltungsm\u00f6glichkeiten. Dies gilt z. B. f\u00fcr Management-Beteiligungs-Programme, aber auch in klassischen Private-Equity-Konstellationen kann die Vorschrift relevant werden.<!--more--><\/p>\n<p><b>Die Regelung im \u00dcberblick<\/b><\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 1 EStG gibt es nun drei m\u00f6gliche Varianten, wie ein Anteilstausch steuerlich zu behandeln ist, je nachdem, wie sich der Sachverhalt konkret darstellt:<\/p>\n<p>(i) Grunds\u00e4tzlich ist ein Tauschvorgang als Realisierungsvorgang zu bewerten und damit zwingend steuerwirksam. (ii) Sind die Normen des UmwStG einschl\u00e4gig, kann der Tausch auf Antrag steuerneutral sein. (iii) Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Tausch von Anteilen im Privatverm\u00f6gen vor, ist der Tausch f\u00fcr die Anteilseigner nach \u00a7 20 Abs. 4 a EStG zwingend steuerneutral.<\/p>\n<p>Die Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 erstmals eingef\u00fchrt, wobei der Anwendungsbereich zun\u00e4chst nur ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaften erfasste. Das Jahressteuergesetz 2010 erweiterte den Anwendungsbereich dann aber bereits auf inl\u00e4ndische K\u00f6rperschaften.<\/p>\n<p>Ziel des Gesetzgebers war es, die Erhebung der Abgeltungsteuer praktikabler zu gestalten. Denn ohne die neue Regelung w\u00fcrde beim Anteilstausch immer eine Realisierung angenommen, sodass Abgeltungsteuer auf einen Vorgang abgef\u00fchrt werden m\u00fcsste, bei dem es gar nicht zu einem Zufluss von Geldbetr\u00e4gen gekommen ist. Die Bewertung eines solchen Vorgangs und des aus ihm resultierenden Gewinns stellt sich in der Praxis oftmals als \u00e4u\u00dferst schwierig dar.<\/p>\n<p>Um dieses Problem zu umgehen, wird also die Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zeitlich hinausgeschoben auf den Zeitpunkt, in dem durch die Ver\u00e4u\u00dferung der erworbenen Anteile tats\u00e4chlich Geld flie\u00dft. Die Bewertung ist dann nat\u00fcrlich deutlich einfacher, was v. a. Kreditinstitute betreffen wird, die \u00fcblicherweise zur Abf\u00fchrung der Abgeltungsteuer verpflichtet sein werden. Zentraler Regelungsgehalt der Vorschrift ist damit, dass der Anteilstausch abweichend von den sonst geltenden Regelungen steuerfrei bleibt und erst bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der mit dem Tausch erworbenen Anteile als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder -verlust zu versteuern ist.<\/p>\n<p>Von besonderem Interesse d\u00fcrfte die Tatsache sein, dass die neu erworbenen Anteile mit der sog. \u201eFu\u00dfstapfentheorie&#8220; an die Stelle der weggetauschten Anteile treten und deren Eigenschaften \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p><b>Sonderf\u00e4lle<\/b><\/p>\n<p>\u00a7 20 Abs. 4a EStG enth\u00e4lt dann noch weitere Sonderregelungen f\u00fcr den Fall, dass zus\u00e4tzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung erbracht wird, zur Aus\u00fcbung bzw. Ver\u00e4u\u00dferung von Andienungs- und Gestaltungsrechten bei Kapitalforderungen und Bezugsrechten, zur Gew\u00e4hrung von Frei- oder Bonusanteilen sowie zum f\u00fcr die steuerliche Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs relevanten Zeitpunkt der Depoteinbuchung.<\/p>\n<p>Insbesondere ist zu beachten, dass der Anteilstausch nur steuerfrei ist, soweit tats\u00e4chlich nur Anteile als Gegenleistung gew\u00e4hrt werden. Wenn hingegen der Steuerpflichtige zus\u00e4tzlich zu den neuen Anteilen eine Gegenleistung, etwa eine Geldzahlung, erh\u00e4lt, gilt diese als steuerpflichtiger Ertrag in der Form einer Dividende.<\/p>\n<p><b>Voraussetzungen und Rechtsfolgen<\/b><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 20 Abs. 4a EStG ist zuallererst, dass der betroffene Anteilseigner unter 1% der Anteile an der fraglichen K\u00f6rperschaft in seinem Privatverm\u00f6gen h\u00e4lt und es sich auch nicht um sog. einbringungsgeborene Anteile handelt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem muss der Anteilstausch auf gesellschaftsrechtlichen Ma\u00dfnahmen wie Verschmelzungs- oder Aufspaltungsbeschl\u00fcssen der Gesellschafter, \u00dcbernahmeangeboten o.\u00e4. beruhen. Damit sollen Tauschvorg\u00e4nge zwischen Privatanlegern auf freiwilliger Basis vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Zu guter Letzt findet \u00a7 20 Abs. 4a Satz 1 EStG nur dann Anwendung, wenn durch den Tauschvorgang das deutsche Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen nicht beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen wird. Wenn also bereits vor dem Anteilstausch kein deutsches Besteuerungsrecht bestand und ein solches auch danach nicht eintritt, ist die Regelung auf in Deutschland steuerpflichtige Anteilseigner gleichwohl anwendbar.<\/p>\n<p>Es wird damit also zwingend Steuerneutralit\u00e4t des Tauschvorgangs angeordnet und ausdr\u00fccklich die Anwendbarkeit der sonst einschl\u00e4gigen Normen des UmwStG ausgeschlossen. Wie die \u00fcbernehmende Gesellschaft die Anteile dann bilanziell ansetzt, wird hingegen nicht geregelt; es besteht also keine zwingende Buchwertverkn\u00fcpfung. Demgegen\u00fcber w\u00e4re unter den ohne die Existenz von \u00a7 20 Abs. 4a EStG anwendbaren Normen des UmwStG grunds\u00e4tzlich ein Ansatz mit dem gemeinen Wert erfolgt. Nur im Fall, dass die \u00fcbernehmende Gesellschaft nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat, k\u00f6nnte dann auf Antrag eine Buchwertfortf\u00fchrung erfolgen.<\/p>\n<p><b>Fu\u00dfstapfentheorie \u2013 besondere Relevanz f\u00fcr Alt-Anteile<\/b><\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Gesetzes treten im Rahmen des \u00a7 20 Abs. 4a EStG die \u00fcbernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Damit sind zun\u00e4chst die Anschaffungskosten der weggetauschten Anteile in den neuen Anteilen fortzuf\u00fchren. Diese in der Literatur als \u201eFu\u00dfstapfentheorie&#8220; titulierte Rechtsfolge ist insbesondere von Interesse im Zusammenhang mit sog. Alt-Anteilen, die vor dem 1. 1. 2009 erworben wurden. Denn f\u00fcr diese Alt-Anteile gilt noch das alte Steuerregime, unter dem die Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen, die l\u00e4nger als ein Jahr gehalten wurden, steuerfrei ist. Demgegen\u00fcber unterf\u00e4llt die Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen von unter 1% heute der KapESt von 25% zzgl. SolZ, d. h. es entsteht eine Steuerbelastung von insgesamt 26,375%. Werden nun also Alt-Anteile im Rahmen eines Anteilstausches hingegeben f\u00fcr Anteile an der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft, f\u00fchrt die Fu\u00dfstapfentheorie dazu, dass die neuen Anteile ebenfalls als Alt-Anteile im oben beschriebenen Sinn zu behandeln sind: Das Anschaffungsdatum der hingegebenen Anteile geht auf die neu erworbenen Anteile \u00fcber, sodass eine steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung jederzeit m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><b>Praxis<\/b><\/p>\n<p>Insbesondere also, wenn ein Anteilseigner (auch) Alt-Anteile h\u00e4lt, wird f\u00fcr ihn der steuerneutrale Anteilstausch nach \u00a7 20 Abs. 4a EStG interessant sein. Zu bedenken ist allerdings, dass im Rahmen des Tauschs anfallende Transaktionskosten wie Bankprovisionen, Makler- und B\u00f6rsengeb\u00fchren im Zeitpunkt des Anteilstauschs nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Ob diese Kosten als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten f\u00fcr die erhaltenen Anteile ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, ist bislang nicht gekl\u00e4rt. Es sollte also bis zu einer Kl\u00e4rung dieser Frage damit gerechnet werden, dass diese Kosten \u00fcberhaupt nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Erw\u00e4gt zuk\u00fcnftig eine Privatperson, z. B. auch im Rahmen eines Management-Beteiligungs-Programms, in geringem Ausma\u00df Anteile an einer K\u00f6rperschaft zu erwerben, ist es durchaus erw\u00e4genswert, f\u00fcr den Fall eines sp\u00e4teren Anteilstauschs die Beteiligung unter 1% zu halten. Zwar bestehen nicht mehr die Vorteile f\u00fcr vor dem 1. 1. 2009 erworbene Anteile. Doch macht sich der Anleger einen Liquidit\u00e4tsvorteil zunutze, denn bei einem Anteilstausch wird die Besteuerung zumindest bis zum Zeitpunkt einer tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung hinausgeschoben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der \u00dcbertragung von Unternehmen kommt Umwandlungsvorg\u00e4ngen regelm\u00e4\u00dfig eine gro\u00dfe Bedeutung zu. Dabei spielen die Vorschriften des Umwandlungs- und des Umwandlungssteuergesetzes die entscheidende Rolle. 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