{"id":5848,"date":"2013-07-10T16:30:32","date_gmt":"2013-07-10T14:30:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5848"},"modified":"2013-07-10T16:44:40","modified_gmt":"2013-07-10T14:44:40","slug":"amtshaftung-der-steuerbehorden-wo-verlauft-die-grenze-der-kostenfreiheit-des-einspruchsverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/07\/10\/amtshaftung-der-steuerbehorden-wo-verlauft-die-grenze-der-kostenfreiheit-des-einspruchsverfahrens\/","title":{"rendered":"Amtshaftung der Steuerbeh\u00f6rden \u2013 Wo verl\u00e4uft die Grenze der \u201eKostenfreiheit des Einspruchsverfahrens\u201c?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4968\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4968\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4968\" alt=\"RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg 165w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4968\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Im Einspruchsverfahren gilt der \u201eGrundsatz der Kostenfreiheit\u201c, d. h. selbst im Fall seines \u00a0Obsiegens hat der Stpfl. nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften der AO keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Kosten seines steuerlichen Beraters. Begr\u00fcndet wird dies allgemein mit dem Argument, dass das Besteuerungsverfahren als \u201eMassenverfahren\u201c besonders fehleranf\u00e4llig sei und das Einspruchsverfahren ggf. nur eine Fortsetzung des eigentlichen Festsetzungsverfahrens darstelle.<\/p>\n<p>In der Praxis sehen sich die Stpfl. allerdings leider h\u00e4ufig Steuerbescheiden gegen\u00fcber, die \u2013 jedenfalls f\u00fcr den steuerlichen Berater erkennbar \u2013 auf einer offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung oder sogar nur auf einer Nachl\u00e4ssigkeit des FA beruhen. <!--more-->Auch wenn das FA in diesen F\u00e4llen bei Beschwerden des Stpfl. gerne auf den o. g. \u201eGrundsatz der Kostenfreiheit\u201c des Einspruchsverfahrens verweist und Schadensersatzanspr\u00fcche wegen eines fehlerhaften Steuerbescheides mitunter rigoros zur\u00fcckweist, muss der Stpfl. auf den ihm entstandenen Kosten f\u00fcr die Einschaltung seines steuerlichen Beraters nicht zwingend sitzen bleiben. Denn unter bestimmten Voraussetzungen k\u00f6nnen die Kosten eines Einspruchsverfahrens nach st\u00e4ndiger Rspr. der Zivilgerichte im Rahmen der Amtshaftung (\u00a7 839 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 34 GG) erstattungsf\u00e4hig sein (vgl. zur M\u00f6glichkeit einer Amtshaftung der Steuerbeh\u00f6rden bereits <i>Specker<\/i>, Steuerboard <a title=\"DB0481947\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,481947,\">\u00a0DB0481947<\/a>). Dies ist auch innerhalb der Finanzverwaltung bekannt und es bestehen klare Anweisungen, wie mit diesen F\u00e4llen umzugehen ist (vgl. etwa OFD M\u00fcnchen, Verf\u00fcgung vom 10. 5. 2004 \u2013 O 1057 \u2013 211 St 311).<\/p>\n<p>Ersatzf\u00e4hig sind jedenfalls die sich aus der einschl\u00e4gigen Geb\u00fchrenordnung ergebenden Kosten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19. 2. 2002 \u2013 16 U 185\/01, DStRE 2002 S. 1152). Da der Stpfl. aber im Rahmen seines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs (\u00a7 249 BGB) diejenigen Kosten geltend machen kann, die ihm im Rahmen der Angemessenheit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig erscheinen durften (in diesem Sinne auch OFD M\u00fcnchen vom 10. 5. 2004, a.a.O., Tz. 2.8.), d\u00fcrfte im Einzelfall auch ein h\u00f6herer Schaden ersatzf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p><b>Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs<\/b><\/p>\n<p>Die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erfordert den Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung eines Beamten, d. h. das Vorliegen eines infolge Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit fehlerhaften Steuerbescheides. Im Regelfall wird eine fahrl\u00e4ssige Au\u00dferachtlassung der im Rahmen der Amtsf\u00fchrung gebotenen Sorgfalt in Frage stehen. Insoweit ist auf die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten abzustellen, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung des \u00fcbernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Dabei muss gerade bei Finanzbeh\u00f6rden ein besonders strenger Sorgfaltsma\u00dfstab gelten (vgl. OLG Koblenz, Urteil \u00a0vom 17. 7. 2002 \u2013 1 U 1588\/01). Nat\u00fcrlich kann dies nicht in dem Sinne verstanden werden, dass bereits jede fehlerhafte Rechtsanwendung bei ungewisser Rechtslage als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu werten ist. Jedenfalls aber dann, wenn die Handlungsweise des Beamten gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verst\u00f6\u00dft, sie im Gegensatz zu einer gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rspr. steht oder die Gesetzesanwendung offenbar unrichtig ist, ist ein hinreichendes Verschulden gegeben (vgl. OFD M\u00fcnchen vom 10. 5. 2004, a.a.O., Tz. 1.1.). Dies gilt ebenfalls, wenn die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auf mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruht, etwa auf der Nichtgew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7 91 AO) oder einer unterlassenen Ermittlung von Amts wegen (\u00a7 88 AO). Auch in F\u00e4llen blo\u00dfer Nachl\u00e4ssigkeit ist ein hinreichendes Verschulden gegeben (vgl. OLG Celle vom 19. 2. 2002, a.a.O.). Es kann \u00fcberdies ein Organisationsverschulden der Beh\u00f6rde vorliegen, wenn\u00a0 beh\u00f6rdenintern nicht daf\u00fcr Sorge getragen wird, dass neue grunds\u00e4tzliche Entscheidungen der h\u00f6chstrichterlichen Rspr. so zeitnah innerhalb der Beh\u00f6rde bekannt gemacht werden, dass diese rechtzeitig im Rahmen der Steuerfestsetzung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (vgl. OLG Koblenz vom 17. 7. 2002, a.a.O.).<\/p>\n<p><b>Mitverschulden des Stpfl. durch Einschaltung des steuerlichen Beraters?<\/b><\/p>\n<p>Selbst wenn die genannten anspruchsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen nachgewiesen sind, wird dem Anspruch des Stpfl. auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten h\u00e4ufig entgegen gehalten, dass die Einschaltung seines steuerlichen Beraters nicht erforderlich gewesen sei. Hierdurch sei die Pflicht zur Schadensminderung verletzt und den Stpfl. treffe ein Mitverschulden (\u00a7 254 BGB) am entstandenen Schaden (vgl. auch den Hinweis der OFD M\u00fcnchen, a.a.O., Tz. 1.6.).<\/p>\n<p>Sicherlich wird es F\u00e4lle geben, in denen die Steuerfestsetzung so offensichtlich falsch ist, dass dies dem Stpfl. selbst auffallen musste und sich die Sache mit einem schlichten Anruf beim FA h\u00e4tte kl\u00e4ren lassen. Insoweit ist aber auf die konkreten subjektiven Kenntnisse und F\u00e4higkeiten des einzelnen Stpfl. abzustellen (vgl. OFD M\u00fcnchen vom 10. 5. 2004, a.a.O., Tz. 1.6.). F\u00fcr den steuerlichen Laien wird die Fehlerhaftigkeit eines Steuerbescheides aufgrund der Komplexit\u00e4t des Steuerrechts in den wenigsten F\u00e4llen offensichtlich erkennbar sein. Schon wegen der drohenden Bestandskraft auch eines fehlerhaften (d. h. rechtswidrigen) Bescheides muss er sich nicht auf die M\u00f6glichkeit eines formlosen Berichtigungsantrages verweisen lassen. Bei Zweifeln \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides sowie bei Ungewissheitheit \u00fcber die Fehlerursache muss es dem Stpfl. vielmehr unbenommen sein, den sichersten Weg zu gehen und seinen steuerlichen Berater mit der Einlegung eines Einspruchs zu beauftragen. Dies gilt insbesondere bei Steuerfestsetzungen in erheblicher H\u00f6he (vgl. OLG Celle vom 19. 2. 2002, a.a.O., zu einer auf einer Namensverwechslung beruhenden Steuerfestsetzung von 150.000 DM). Schon aus Gr\u00fcnden der \u201eWaffengleichheit&#8220; mit der fachkundigen und mit Vollstreckungsbefugnissen ausgestatteten Beh\u00f6rde darf sich der Stpfl. fachkundiger Hilfe bedienen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom<b> <\/b>23. 2. 2006 \u2013 2 U 1\/05, NVwZ-RR 2007 S. 369).<\/p>\n<p><b>Geltendmachung von Anspr\u00fcchen<\/b><\/p>\n<p>Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch vor, so ist dieser zun\u00e4chst gegen\u00fcber dem betreffenden FA geltend zu machen. Das FA kann den Anspruch innerhalb bestimmter Grenzen erf\u00fcllen oder einen Vergleich schlie\u00dfen (OFD M\u00fcnchen vom 10. 5. 2004, a.a.O., Tz. 2.2.: bis 5.000 \u20ac). Die Ablehnung des Anspruchs durch das FA stellt keinen Bescheid dar, gegen den dann wieder Einspruch einzulegen w\u00e4re. Es ist vielmehr der ordentliche Rechtsweg gegeben (\u00a7 40 Abs. 2 VwGO) und der Anspruch ist \u2013 unabh\u00e4ngig vom Streitwert \u2013 durch Erhebung einer Klage vor dem zust\u00e4ndigen Landgericht (\u00a7 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) geltend zu machen. Anspruchsgegner ist das betreffende Bundesland.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Einspruchsverfahren gilt der \u201eGrundsatz der Kostenfreiheit\u201c, d. h. selbst im Fall seines \u00a0Obsiegens hat der Stpfl. nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften der AO keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Kosten seines steuerlichen Beraters. 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