{"id":5857,"date":"2013-07-12T10:58:27","date_gmt":"2013-07-12T08:58:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5857"},"modified":"2013-07-12T10:58:28","modified_gmt":"2013-07-12T08:58:28","slug":"ist-mit-der-kleinen-organschaftsreform-der-grose-wurf-gelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/07\/12\/ist-mit-der-kleinen-organschaftsreform-der-grose-wurf-gelungen\/","title":{"rendered":"Ist mit der \u201ekleinen Organschaftsreform\u201c der gro\u00dfe Wurf gelungen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5836\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/Ausschnitt-2.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5836\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5836\" alt=\"WP\/StB Katrin G\u00e4nsler, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/Ausschnitt-2-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/Ausschnitt-2-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/Ausschnitt-2-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/Ausschnitt-2-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/Ausschnitt-2.jpg 1251w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5836\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB Katrin G\u00e4nsler, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Vereinfachung und \u00c4nderung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts durch den Bundesrat am 1. 2. 2013 wurden u. a. zahlreiche \u00c4nderungen zur k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft wirksam. Dabei verfolgte der Gesetzgeber allerdings nicht seinen urspr\u00fcnglichen Plan der Abschaffung der Organschaft zugunsten der Einf\u00fchrung einer Alternative wie beispielsweise das Gruppenbesteuerungsmodell. Das Gesetz enth\u00e4lt vielmehr Modifikationen der bestehenden Regelungen, hier insbesondere der \u00a7\u00a7 14 und 17 KStG, die sowohl materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Natur sind. Die Gesetzes\u00e4nderung bringt f\u00fcr Unternehmen einerseits eine Reihe von Erleichterungen, da insbesondere die bisher sehr strengen Anforderungen an die Durchf\u00fchrung von Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen etwas gelockert wurden. Andererseits sind aber beispielsweise mit der eingeschr\u00e4nkten Verlustnutzung Regelungen eingef\u00fchrt worden, die \u00fcberaus kritisch zu beurteilen sind.<!--more--><\/p>\n<p><b>Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs<\/b><\/p>\n<p>Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut war die steuerliche Anerkennung von Organschaftsverh\u00e4ltnissen u. a. davon abh\u00e4ngig, dass die Organgesellschaft sowohl ihren Sitz, als auch ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland hatte (sog. <i>doppelter Inlandsbezug<\/i>). Mit der Neufassung von \u00a7 14 KStG hat der Gesetzgeber den Grundsatz vom doppelten Inlandsbezug aufgegeben. Nunmehr kann eine Gesellschaft auch dann Organgesellschaft sein, wenn sie lediglich ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland, aber ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. Weiterhin nicht erfasst sind allerdings Gesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Drittland haben, weshalb sich die Frage stellt, ob die Neuregelung ggf. einen Versto\u00df gegen abkommensrechtliche Diskriminierungsverbote darstellt. Die \u00c4nderung ist grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen, da der Gesetzgeber nunmehr endlich auch europarechtlichen Bedenken Rechnung getragen hat. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen jetzt auch doppelt ans\u00e4ssige Gesellschaften als Organgesellschaften fungieren.<\/p>\n<p><b>Inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte als Organtr\u00e4ger<\/b><\/p>\n<p>Als Organtr\u00e4ger kamen bisher lediglich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige nat\u00fcrliche Personen oder nicht steuerbefreite K\u00f6rperschaften bzw. gewerblich t\u00e4tige Personengesellschaften mit Gesch\u00e4ftsleitung im Inland oder ausl\u00e4ndische Unternehmen, die im Inland eine Zweigniederlassung unterhalten in Betracht. Nach dem Willen des Gesetzgebers k\u00f6nnen nun auch Gesellschaften als Organtr\u00e4ger fungieren, die keine Gesch\u00e4ftsleitung im Inland haben. Allerdings soll dies nur dann der Fall sein, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft f\u00fcr die gesamte Dauer der Organschaft einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Organtr\u00e4gers zuzuordnen ist. Eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte liegt regelm\u00e4\u00dfig dann vor, wenn die der Betriebsst\u00e4tte zuzurechnenden Eink\u00fcnfte sowohl nach nationalem Recht als nach Doppelbesteuerungsabkommen der deutschen Besteuerung unterliegen. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung in der Praxis zu Problemen f\u00fchren wird. So ist bereits jetzt regelm\u00e4\u00dfig die Zuordnung von Wirtschaftsg\u00fctern zur Betriebsst\u00e4tte bzw. zum Stammhaus ein Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Stpfl., insbesondere wenn es sich bei den Wirtschaftsg\u00fctern um Anteile an einer Tochtergesellschaft handelt. Diesen Diskussionen wird durch die Gesetzes\u00e4nderung weiter Vorschub geleistet.<\/p>\n<p><b>Jahresabschluss mit fehlerhaften Bilanzans\u00e4tzen<\/b><\/p>\n<p>Gem. \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG muss ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag, um steuerlich anerkannt zu werden, u. a. w\u00e4hrend seiner gesamten Laufzeit durchgef\u00fchrt werden. Bisher galt ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nur dann als durchgef\u00fchrt, wenn der sich bei handelsrechtlich objektiv richtiger Bilanzierung ergebende Jahres\u00fcberschuss bzw. Jahresfehlbetrag an den Organtr\u00e4ger abgef\u00fchrt wurde bzw. von diesem ausgeglichen wurde. Die Unrichtigkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gef\u00e4hrdete damit in der Vergangenheit regelm\u00e4\u00dfig die steuerliche Anerkennung des Organschaftsverh\u00e4ltnisses. Zuk\u00fcnftig soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag auch dann als durchgef\u00fchrt gelten, wenn das abzuf\u00fchrende handelsrechtliche Ergebnis auf fehlerhaften Bilanzans\u00e4tzen beruht. Dies soll allerdings u. a. nur dann der Fall sein, wenn der Fehler bei der Bilanzerstellung nicht h\u00e4tte erkannt werden m\u00fcssen und dieser Fehler sp\u00e4testens im der Entdeckung folgenden Jahresabschluss korrigiert wird. Zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass ein Fehler in der Bilanz nunmehr nicht zwingend die Aberkennung der Organschaft nach sich zieht. Allerdings hat der Gesetzgeber durch die Einf\u00fchrung formaler H\u00fcrden und des engen zeitlichen Korrekturzeitraums die praktische Anwendung der Regelung stark eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><b>Eingeschr\u00e4nkte Verlustnutzung<\/b><\/p>\n<p>Gem. \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG a. F. blieb ein negatives Einkommen eines doppelt ans\u00e4ssigen Organtr\u00e4gers bei der Besteuerung im Inland unber\u00fccksichtigt, wenn dieser Verlust f\u00fcr Zwecke der Besteuerung im Ausland ber\u00fccksichtigt wurde. Zweck dieser Regelung ist es eine doppelte Verlustnutzung eines doppelt ans\u00e4ssigen Organtr\u00e4gers zu vermeiden. Da aufgrund des Wegfalls des doppelten Inlandsbezugs der Organgesellschaft nun auch Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die Organgesellschaft mehrfach ans\u00e4ssig sein kann, soll nunmehr auch die doppelte Verlustnutzung von Organgesellschaften verhindert werden. Im Ergebnis bleiben negative Eink\u00fcnfte des Organtr\u00e4gers oder des Organgesellschaft bei der Besteuerung im Inland unber\u00fccksichtigt, soweit sie in einem ausl\u00e4ndischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organtr\u00e4gers, der Organgesellschaft oder eine anderen Person ber\u00fccksichtigt werden. Erfasst werden sollen mit dieser Regelung solche Fallkonstellationen, bei denen Verluste bereits in einem ausl\u00e4ndischen Gruppenbesteuerungsregime oder anderweitig ber\u00fccksichtigt wurden. Problematisch ist die Regelung vor allem aufgrund der unpr\u00e4zisen Formulierung des Gesetzgebers. So sind nach dem Gesetzeswortlaut negative Eink\u00fcnfte des Organtr\u00e4gers und der Organgesellschaft im Inland bei der Besteuerung nicht anzusetzen, wenn diese Verluste im Ausland <i>ber\u00fccksichtigt<\/i> wurden.<\/p>\n<p>Fraglich ist, wie weit die Finanzverwaltung den Begriff der Ber\u00fccksichtigung auslegen wird, d. h. ob zuk\u00fcnftig der Ansatz der negativen Eink\u00fcnfte in Deutschland auch dann versagt wird, obwohl die Verluste im Ausland nicht tats\u00e4chlich zu einer Steuerminderung gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p><b>Verfahrensrechtliche Neuerungen<\/b><\/p>\n<p>Problematisch war in der Vergangenheit, dass zwischen der Steuerfestsetzung der Organgesellschaft und des Organtr\u00e4gers verfahrensrechtlich keine Verkn\u00fcpfung bestand. Dies hatte in der Praxis zur Folge, dass Einkommens\u00e4nderungen bei der Organgesellschaft dann nicht mehr beim Organtr\u00e4ger ber\u00fccksichtigt werden konnten, wenn hinsichtlich des Steuerbescheides des Organtr\u00e4gers bereits Bestandskraft eingetreten war. Dies war darauf zur\u00fcck zu f\u00fchren, dass nach Auffassung des BFH (u. a. BFH-Urteil vom 28. 1. 2004 \u2013 I R 84\/03, DB 2004 S. 1294) die Steuerbescheide von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft nicht in einem Grundlagen-Folgebescheid-Verh\u00e4ltnis zueinander stehen. Zur Vermeidung solcher Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber in \u00a7 14 Abs. 5 KStG geregelt, dass das dem Organtr\u00e4ger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und alle damit zusammenh\u00e4ngenden anderen Besteuerungsgrundlagen zuk\u00fcnftig einheitlich und gesondert gegen\u00fcber dem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft festzustellen sind. Dies bedeutet, dass der Feststellungsbescheid bindend ist f\u00fcr die Besteuerung des Organtr\u00e4gers und daher als Grundlagenbescheid f\u00fcr den Steuerbescheid des Organtr\u00e4gers anzusehen ist.<\/p>\n<p>Obwohl das Feststellungsverfahren mit einer zus\u00e4tzlichen Verpflichtung des Stpfl. zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung einhergeht, ist die Neuregelung zu begr\u00fc\u00dfen. Durch die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht gr\u00f6\u00dfere Rechtssicherheit im Rahmen des Besteuerungsverfahrens, da \u00c4nderungen im Bescheid der Organgesellschaft zuk\u00fcnftig von Amts wegen beim Organtr\u00e4ger ber\u00fccksichtigt werden. Dar\u00fcber hinaus soll laut Gesetzesbegr\u00fcndung die gesonderte Feststellung auch eine Aussage dar\u00fcber enthalten, ob eine steuerlich anzuerkennende Organschaft vorliegt. Es ist allerdings zu beachten, dass aufgrund von technischen Umstellungen das Feststellungsverfahren erst ab dem Vz. 2014 gilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Zul\u00e4ssigkeit eines dynamischen Verweises auf \u00a7 302 AktG<\/b><\/p>\n<p>Gem. \u00a7 14 KStG k\u00f6nnen sich grunds\u00e4tzlich nur Organgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag i. S. des \u00a7 291 AktG zur Abf\u00fchrung ihres ganzen Gewinns verpflichten, da nur auf diese die Regelungen der \u00a7\u00a7 291ff. AktG Anwendung finden. Demgegen\u00fcber sieht \u00a7 17 KStG allerdings vor, dass daneben auch andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft fungieren k\u00f6nnen, wenn sie sich wirksam zur Gewinnabf\u00fchrung verpflichten. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen auch die wesentlichen Elemente eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags vereinbart sein, d. h. die Gewinnabf\u00fchrung darf gem. \u00a7 17 Satz 2 Nr. 1 KStG den in \u00a7 301 AktG genannten Betrag nicht \u00fcbersteigen und nach alter Gesetzesfassung musste gem. \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG die Verlust\u00fcbernahme entsprechend den Vorschriften des \u00a7 302 AktG vereinbart werden. Die Finanzverwaltung vertrat hinsichtlich der Formulierung der Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung die Auffassung, dass \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG nur dann erf\u00fcllt sei, wenn entweder der Wortlaut von \u00a7 302 AktG im Gewinnabf\u00fchrungsvertrag wiederholt wird oder wenn der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag einen globalen Verweis auf \u00a7 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung enthielt. Soweit die Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung nicht in entsprechender Form vereinbart wurde, sah die Finanzverwaltung die formalen Anforderungen des \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG als nicht erf\u00fcllt an, was zu einer Versagung der Organschaft f\u00fchrte. Zur Entsch\u00e4rfung dieser Problematik hat der Gesetzgeber nun in der Neufassung von \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG explizit geregelt, dass ein dynamischer Globalverweis auf \u00a7 302 AktG als formal zul\u00e4ssige Regelung der Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung anzuerkennen ist. Die Neufassung ist erstmals auf Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Bereits bestehende Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge, die bisher keinen dynamischen Verweis auf \u00a7 302 AktG enthalten, k\u00f6nnen durch Aufnahme der entsprechenden Formulierung \u201erepariert\u201c werden.<\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Dem Gesetzgeber hat offensichtlich die Zeit oder der Mut gefehlt, das deutsche Organschaftssystem grundlegend zu \u00fcberarbeiten bzw. durch ein Alternativsystem zu ersetzen. Gleichwohl ist auch eine kurzfristige Linderung dr\u00e4ngender \u201eSymptome\u201c zu begr\u00fc\u00dfen. So hat der Gesetzgeber zwar an einigen Stellen erkennbar die richtige Richtung eingeschlagen, insgesamt bleibt jedoch ein nicht v\u00f6llig zufriedenstellender Gesamteindruck, da insbesondere die eingeschr\u00e4nkte Verlustnutzung zu einer erheblichen Versch\u00e4rfung f\u00fcr die Stpfl. f\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Vereinfachung und \u00c4nderung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts durch den Bundesrat am 1. 2. 2013 wurden u. a. zahlreiche \u00c4nderungen zur k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft wirksam. Dabei verfolgte der Gesetzgeber allerdings nicht seinen urspr\u00fcnglichen Plan der &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/07\/12\/ist-mit-der-kleinen-organschaftsreform-der-grose-wurf-gelungen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[30654,2241],"tags":[2613,2485],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5857"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5857"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5857\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5861,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5857\/revisions\/5861"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5857"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5857"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5857"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}