{"id":5862,"date":"2013-07-17T16:12:15","date_gmt":"2013-07-17T14:12:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5862"},"modified":"2013-07-17T16:12:15","modified_gmt":"2013-07-17T14:12:15","slug":"gibt-es-den-ek-02-topf-wirklich-verfassungsmasigkeit-der-zwangsweisen-besteuerung-des-ek-02","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/07\/17\/gibt-es-den-ek-02-topf-wirklich-verfassungsmasigkeit-der-zwangsweisen-besteuerung-des-ek-02\/","title":{"rendered":"Gibt es den EK 02-Topf wirklich? \u2013 Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der zwangsweisen Besteuerung des EK 02"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1269\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1269\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1269\" alt=\"RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1269\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Juristen neigen dazu, ihre rechtlichen Konstrukte als wirklich existierend anzusehen. Diese d\u00e9formation professionnelle kann in einem Urteil des FG Hamburg vom 24. 9. 2012 (2 K 31\/11, DB0556552, anh\u00e4ngig beim BFH: I R 76\/12) beobachtet werden. Dort ging es um die Frage, ob die durch das JStG 2008 herbeigef\u00fchrte zwangsweise Besteuerung des EK 02 verfassungswidrig sei.<\/p>\n<p><b>Sachverhalt<\/b><\/p>\n<p>In diesem Verfahren hatte die Kl\u00e4gerin Mitte der Neunzigerjahre durch Forderungsverzichte ihrer Gl\u00e4ubiger einen nach damaligem Recht steuerfreien Sanierungsgewinn erzielt, der in das EK 02 eingestellt wurde. Zum 31. 12. 2001 wurde der Bestand des EK 02 auf 13,8 Mio. \u20ac festgestellt; dieser Betrag blieb unver\u00e4ndert. Nach der Rechtslage nach Abschaffung des Anrechnungsverfahrens h\u00e4tte dieses EK 02 im Wesentlichen nur zu einer Nachbesteuerung i. H. von 30% gef\u00fchrt, soweit daraus Aussch\u00fcttungen erfolgt w\u00e4ren. Nach Ablauf von 15 Wirtschaftsjahren, sp\u00e4ter ge\u00e4ndert auf 18, h\u00e4tte diese Nachbesteuerung endg\u00fcltig entfallen sollen (sog. Moratorium).<!--more--><\/p>\n<p>Durch das JStG 2008 wurde die Rechtslage ge\u00e4ndert. Es wurde eine KSt-Erh\u00f6hung i. H. von 3% des im EK 02-Topf befindlichen Betrages festgesetzt, die verteilt auf zehn gleiche Jahresbetr\u00e4ge von 2008\u20132017 zu entrichten ist. Die Steuer betr\u00e4gt also nur ein Zehntel dessen, was das EK 02 als potenzielle Steuerbelastung im Falle einer Aussch\u00fcttung ergeben h\u00e4tte; auch die Zahlungsmodalit\u00e4ten sind sehr moderat. Dennoch ist diese Regelung verfassungsrechtlich \u00e4u\u00dferst problematisch. Bei der Kl\u00e4gerin betrug diese Steuer immerhin mehr als 400.000 \u20ac.<\/p>\n<p><b>Urteilsbegr\u00fcndung des FG Hamburg<\/b><\/p>\n<p>Das FG Hamburg hat in dem Urteil sehr ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet, weshalb diese Regelung verfassungsm\u00e4\u00dfig sei. Tragender Gedanke des FG ist, dass es sich nicht um eine echte R\u00fcckwirkung handele, da nicht die Rechtsfolgen f\u00fcr einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ge\u00e4ndert w\u00fcrden. Vielmehr h\u00e4tte die bisherige Rechtslage nur die M\u00f6glichkeit einer \u201eSteuerbefreiung des EK 02\u201c mit Ablauf des Moratoriums bedeutet, wenn bis dahin keine Aussch\u00fcttungen vorgenommen w\u00fcrden. Dies stelle aber keinen abgeschlossenen, nicht mehr ab\u00e4nderbaren Tatbestand dar. Letztlich sieht das FG Hamburg einen Dauersachverhalt darin, einen EK-02 Topf zu halten und nicht auszusch\u00fctten, bis dieser durch Zeitablauf quasi entstrickt wird.<\/p>\n<p>Das FG Hamburg bewegt sich auf einem \u00e4hnlichen Wege wie ihn das BVerfG in seiner Rspr. zur \u00c4nderung der Besteuerung privater Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte beschritten hat. Solange diese steuerpflichtig sind, ist die Erwartung, durch Zeitablauf in die Steuerfreiheit hineinzuwachsen, nicht gesch\u00fctzt. Nach dem Verst\u00e4ndnis des FG entspricht das Innehaben eines potenziell steuerfrei aussch\u00fcttbaren EK 02-Topfes cum grano salis dem Innehaben eines potenziell steuerfrei ver\u00e4u\u00dferbaren Verm\u00f6gensgegenstandes. Dieses Verst\u00e4ndnis, so nahe es auch liegen mag, ist grunds\u00e4tzlich unzutreffend. Es verselbstst\u00e4ndigt den EK 02-Topf und verschiebt ihn in die reale Lebenssph\u00e4re. Dort geh\u00f6rt er jedoch nicht hin.<\/p>\n<p><b>Besteuerter Lebenssachverhalt \/ echte R\u00fcckwirkung<\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob hier eine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung vorliegt, ist entscheidend, was der Lebenssachverhalt ist, der die Besteuerung ausl\u00f6st. Das Innehaben eines EK 02-Topfes ist es jedenfalls nicht, denn der EK 02-Topf ist lediglich eine steuerliche Hilfskonstruktion. In dem Urteilsfall lag dem EK 02 ein Forderungsverzicht zugrunde. Der Gewinn aus diesem Forderungsverzicht war vor der \u00c4nderung des JStG 2008 steuerfrei, solange er in der Gesellschaft blieb, und unterlag einer Besteuerung, wenn er ausgesch\u00fcttet wurde. Die fr\u00fchere Regelung betraf also einen mehraktigen Vorgang, n\u00e4mlich den Forderungsverzicht in Verbindung mit der nachfolgenden Aussch\u00fcttung. Die Verbindung wurde mittels der Technik eines EK 02-Topfes hergestellt.<\/p>\n<p>Durch die Zwangsbesteuerung des EK 02-Topfes \u00e4ndert sich die Besteuerungsgrundlage. Der der Besteuerung zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist ausschlie\u00dflich der Forderungsverzicht der Gl\u00e4ubiger. Die Zwangsbesteuerung des EK 02 bedeutet also hier, dass dieser Lebenssachverhalt, der sich Mitte der Neunzigerjahre ereignete, in den Jahren 2008\u20132017 doch noch besteuert wird. Die Besteuerung wurde erst durch das JStG 2008 angeordnet. Es handelt sich also um den Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt, folglich um eine echte R\u00fcckwirkung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die r\u00fcckwirkende Besteuerung eines solchen abgeschlossenen Lebenssachverhaltes sind die Anforderungen aber wesentlich h\u00f6her, sodass sie hier kaum als erf\u00fcllt angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieser Themenkomplex ist ein gutes Beispiel daf\u00fcr, dass es angezeigt sein kann sich die Frage zu stellen, was eigentlich der Lebenssachverhalt ist, um den es bei der Besteuerung geht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Juristen neigen dazu, ihre rechtlichen Konstrukte als wirklich existierend anzusehen. Diese d\u00e9formation professionnelle kann in einem Urteil des FG Hamburg vom 24. 9. 2012 (2 K 31\/11, DB0556552, anh\u00e4ngig beim BFH: I R 76\/12) beobachtet werden. 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