{"id":5874,"date":"2013-07-24T09:07:04","date_gmt":"2013-07-24T07:07:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5874"},"modified":"2013-07-24T09:07:04","modified_gmt":"2013-07-24T07:07:04","slug":"kollision-von-vorbehalt-der-nachprufung-und-gesonderter-feststellung-im-veranlagungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/07\/24\/kollision-von-vorbehalt-der-nachprufung-und-gesonderter-feststellung-im-veranlagungsverfahren\/","title":{"rendered":"Kollision von Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung und gesonderter Feststellung im Veranlagungsverfahren"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5588\" style=\"width: 147px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5588\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5588\" alt=\"RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg\" width=\"137\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg 137w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-440x539.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat-755x925.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/03\/2010_Haag-Hochformat.jpg 1252w\" sizes=\"(max-width: 137px) 100vw, 137px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5588\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>G\u00e4ngige Praxis der F\u00c4 in komplexen Steuerf\u00e4llen ist es, Steuerbescheide nur unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 AO) zu erlassen und so eine vorzeitige Bestandskraft zulasten des Fiskus zu verhindern. Die Entscheidung f\u00fcr oder gegen einen solchen Vorbehalt steht grunds\u00e4tzlich im Ermessen des FA. Mit der zunehmend detailversesseneren Regelung unz\u00e4hliger Teilbereiche des Steuerrechts nimmt allerdings seit Jahren die Anzahl derjenigen Aspekte eines steuerlichen Sachverhalts zu, f\u00fcr die das Gesetz eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen au\u00dferhalb des Veranlagungsverfahrens durch das sachn\u00e4here FA vorschreibt. Daher finden sich in der Praxis zunehmend Steuerbescheide, bei deren Erlass sich die F\u00c4 offenbar wenig Gedanken dar\u00fcber gemacht haben, in welchem Verh\u00e4ltnis die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung steht.<!--more--><\/p>\n<p><b>Zunahme gesonderter Feststellungsverfahren vor allem im ErbSt-Recht<\/b><\/p>\n<p>W\u00e4hrend dies in der Vergangenheit insbesondere f\u00fcr das Ertragsteuerrecht galt, hat seit der ErbSt-Reform 2009 eine Reihe gesonderter Feststellungsverfahren auch in das ErbSt-Recht Einzug gehalten. So werden \u2013 zus\u00e4tzlich zur steuerlichen Bewertung \u2013 etwa die Ausgangslohnsumme, die Zahl der Besch\u00e4ftigten und die j\u00e4hrlichen Lohnsummen seit dem 1. 7. 2011 vom zust\u00e4ndigen Betriebs-FA gesondert festgestellt (\u00a7\u00a7 13a Abs. 1a, 37 Abs.\u00a06 ErbStG). Gesondert festzustellen sind seit diesem Zeitpunkt ferner die Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens (\u00a7\u00a013b Abs. 2a ErbStG). Anders als die bis zum 30. 6. 2011 f\u00fcr diese Besteuerungsgrundlagen lediglich vorgesehene nachrichtliche \u00dcbermittlung vom Betriebs-FA an das Veranlagungs-FA bietet die gesonderte Feststellung den Vorteil, dass sie gegen\u00fcber dem Stpfl. (im positiven Sinne) Bindungswirkung entfaltet und (im negativen Sinne) separat angefochten werden kann.<\/p>\n<p><b>Keine endg\u00fcltige Ermittlung gesondert festzustellender Besteuerungsgrundlagen durch das Veranlagungs-FA <\/b><\/p>\n<p>Die Schaffung eines gesonderten Feststellungsverfahrens beschr\u00e4nkt die Kompetenzen des Veranlagungs-FA. Die Veranlagungsstelle kann einen Steuerbescheid zwar ohne Feststellungsbescheid erlassen und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen \u2013 z. B. durch Sch\u00e4tzung \u2013 selbst vornehmen (\u00a7 155 Abs. 2 AO). Dies ist allerdings nur zur \u201evorl\u00e4ufigen\u201c Regelung zul\u00e4ssig, also wenn das FA wei\u00df, dass noch ein Feststellungsbescheid ergehen soll und diese Vorl\u00e4ufigkeit im Steuerbescheid entsprechend zum Ausdruck gebracht wird (BFH-Urteil vom 8. 10. 1986 \u2013 I R 155\/84). Trifft das Veranlagungs-FA dagegen eine endg\u00fcltige Entscheidung, so ist der Steuerbescheid \u2013 egal ob unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung oder nicht \u2013 rechtswidrig. Denn f\u00fcr die endg\u00fcltige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist der Veranlagungsbeamte bei gesetzlicher Anordnung der gesonderten Feststellung nicht zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p><b>Kein Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung f\u00fcr die k\u00fcnftige \u00c4nderung gesondert festzustellender Besteuerungsgrundlagen<\/b><\/p>\n<p>Bei gesetzlicher Anordnung der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geht der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden ganz ins Leere. Denn bei allen gesonderten Feststellungen handelt es sich um Grundlagenbescheide i. S. der \u00a7\u00a7\u00a0171 Abs. 10, 182 Abs. 1 AO. Bez\u00fcglich der gesondert festzustellenden Grundlagen ist eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung von Steuerbescheiden somit ohne weiteres nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO m\u00f6glich. Aufgrund der Bindung des Veranlagungs-FA an den Grundlagenbescheid (\u00a7\u00a0182 Abs. 1 AO) hat der Veranlagungsbeamte die Feststellungen des Feststellungs-FA ungepr\u00fcft zu \u00fcbernehmen. Damit bleibt kein Raum f\u00fcr eine eigene Pr\u00fcfung von Besteuerungsgrundlagen und damit auch nicht f\u00fcr den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung im Steuerbescheid.<\/p>\n<p><b>Kein Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung zur Festsetzung von Nachsteuern nach \u00a7 13a ErbStG<\/b><\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten bei der ErbSt auch f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Verst\u00f6\u00dfe gegen die Lohnsummenregelung (\u00a7 13a Abs. 1 Satz 5 ErbStG) oder die Haltefrist (\u00a7 13a Abs. 5 ErbStG). In beiden F\u00e4llen handelt es sich um steuerlich r\u00fcckwirkende Ereignisse (vgl. R E 13a.4 Abs. 1 Satz 3, 13a.5 Abs. 1 Satz 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011). Eine \u00c4nderung bestandskr\u00e4ftiger ErbSt-Bescheide zur Festsetzung der Nachsteuer ist somit ebenfalls ohne weiteres nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO m\u00f6glich. Auch insoweit besteht daher kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p><b>Kein Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung bei feststellungsverj\u00e4hrten Besteuerungsgrundlagen<\/b><\/p>\n<p>Ist der Erlass eines Feststellungsbescheids wegen Eintritt der Feststellungsverj\u00e4hrung nicht mehr m\u00f6glich, darf die Finanzbeh\u00f6rde sich nicht unter R\u00fcckgriff auf \u00a7 155 Abs. 2 AO \u00fcber die Pflicht zur gesonderten Feststellung hinwegsetzen und die Besteuerungsgrundlagen einfach selbst bestimmen (BFH-Urteil vom 24. 5. 2006 \u2013 I\u00a0R 9\/05, BFH\/NV 2006 S. 2019). Dessen ungeachtet sind gesonderte Feststellungen selbst nach Eintritt der Feststellungsverj\u00e4hrung weiterhin zul\u00e4ssig, soweit sie f\u00fcr eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sind, f\u00fcr die ihrerseits die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (\u00a7 181 Abs. 5 AO). Dies gilt nach der Rspr. des BFH auch dann, wenn die gesonderte Feststellung ihrerseits Grundlagenbescheid f\u00fcr eine weitere gesonderte Feststellung ist (BFH-Urteil vom 10. 7. 2008 \u2013 IX R 90\/07, <a title=\"DB 2009 S. 34\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,309199,\">DB 2009 S. 34<\/a>). Demnach bleibt die gesonderte Feststellung zeitlich unbeschr\u00e4nkt m\u00f6glich, wenn die Feststellung \u2013 vermittelt \u00fcber weitere verj\u00e4hrte Jahre \u2013 zumindest noch f\u00fcr ein nicht feststellungsverj\u00e4hrtes Jahr relevant ist. Sollte eine solche zeitlich unbefristete nachtr\u00e4gliche Feststellung \u2013 z. B. wegen \u00a7 10d Abs. 4 Satz 6 EStG oder in \u00e4hnlichen F\u00e4llen \u2013 dagegen nicht mehr statthaft sein, so hilft der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung dem FA auch nicht weiter, da das Veranlagungs-FA in diesem Fall weder eine \u201evorl\u00e4ufige\u201c noch eine \u201eendg\u00fcltige\u201c Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen darf.<\/p>\n<p><b>Praxisfolgen<\/b><\/p>\n<p>Stpfl. sollten bei Erhalt von Steuerbescheiden sorgsam pr\u00fcfen, ob der Veranlagung Besteuerungsgrundlagen zugrundeliegen, f\u00fcr die eine gesonderte Feststellung erforderlich ist, welche m\u00f6glicherweise nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor Eintritt der Feststellungsverj\u00e4hrung durchgef\u00fchrt wurde. Eine eigenm\u00e4chtige Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen ist ggf. im Einspruchswege anzugreifen. Wurde ein f\u00fcr den Stpfl. g\u00fcnstiger Steuerbescheid insgesamt unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gestellt, obwohl alle von etwaigen \u00c4nderungen betroffenen Besteuerungsgrundlagen der gesonderten Feststellung unterliegen, so sollte beim FA die Aufhebung des Vorbehalts beantragt werden. So kann der Stpfl. zumindest die Sicherheit erhalten, dass der nicht der gesonderten Feststellung unterliegende Bescheidsinhalt sofort in Bestandskraft erw\u00e4chst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>G\u00e4ngige Praxis der F\u00c4 in komplexen Steuerf\u00e4llen ist es, Steuerbescheide nur unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 AO) zu erlassen und so eine vorzeitige Bestandskraft zulasten des Fiskus zu verhindern. 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