{"id":5898,"date":"2013-07-31T13:53:54","date_gmt":"2013-07-31T11:53:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5898"},"modified":"2013-07-31T13:53:54","modified_gmt":"2013-07-31T11:53:54","slug":"aifm-steueranpassungsgesetz-eine-hangepartie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/07\/31\/aifm-steueranpassungsgesetz-eine-hangepartie\/","title":{"rendered":"AIFM-Steueranpassungsgesetz: Eine H\u00e4ngepartie"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5896\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5896\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5896\" alt=\"RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/07\/PPP_Bujotzek-088.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5896\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Seit dem 22. 7. 2013 gilt f\u00fcr Fonds und ihre Manager das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Das vom Bundestag am 16. 5. 2013 beschlossene steuerliche Begleitgesetz, das AIFM-Steueranpassungsgesetz (AIFM-StAnpG), ist dagegen nicht rechtzeitig in Kraft getreten, nachdem der Vermittlungsausschuss die Verhandlungen am 26. 6. 2013 vertagt hatte. Derzeit ist offen, ob das AIFM-StAnpG noch vor der Bundestagswahl im September 2013 verabschiedet wird.<\/p>\n<p>Diese H\u00e4ngepartie f\u00fchrt zu einer erheblichen Verunsicherung bei Fondsmanagern und Investoren. Hinzu kommt, dass mit der Abl\u00f6sung des Investmentgesetzes (InvG) durch das KAGB die Grundlage f\u00fcr eine Anwendung der bisherigen steuerlichen Regeln des Investmentsteuergesetzes (InvStG) entfallen ist, da das InvStG seinen Anwendungsbereich vom InvG ableitet. Diese L\u00fccke soll ein k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichtes BMF-Schreiben vom\u00a0 18. 7. 2013 (IV C 1 \u2013 S 1980-1\/12\/10011\/IV D 3 \u2013 S 7160-h\/12\/10001 [2013\/0657879], \u00a0<a title=\"DB 2013 S. 1637\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,603074,\">DB 2013 S. 1637<\/a>) provisorisch schlie\u00dfen. Es sieht vor, dass das bisherige InvStG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin auf Fonds anzuwenden ist, die nach dem (aufgehobenen) InvG \u201eInvestmentverm\u00f6gen\u201c darstellen.<!--more--><\/p>\n<p>Dies ist Anlass, das AIFM-StAnpG (vgl. dazu auch<i> Klein, <\/i>Steuerboard<i> <\/i><a title=\"DB0596949\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,596949,\">DB0596949<\/a>) sowie das aktuelle BMF-Schreiben in den Blick zu nehmen.<\/p>\n<p><b>Wesentlicher Inhalt des AIFM-StAnpG<\/b><\/p>\n<p>Das AIFM-StAnpG vollzieht den neuen aufsichtsrechtlichen Rahmen des KAGB bzw. der zugrundeliegenden europ\u00e4ischen Richtlinie \u00fcber die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) steuerlich nach. Allerdings weicht die steuerliche Typenbildung von der aufsichtsrechtlichen ab. Das neue InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG (InvStG-E) unterscheidet zwischen \u201eInvestmentfonds&#8220; und \u201eInvestitionsgesellschaften&#8220;.<\/p>\n<p><b>Investmentfonds: <\/b>Das bisherige Investmentsteuerregime soll im Wesentlichen unver\u00e4ndert f\u00fcr die offenen Fonds gelten, die schon bislang dem InvStG unterliegen, d. h. vor allem OGAWs und bestimmte andere Fondstypen (z.\u00a0B. offene Immobilienfonds). Allerdings m\u00fcssen Investmentfonds k\u00fcnftig spezifisch steuerliche Vorgaben erf\u00fcllen, um in den Genuss des grunds\u00e4tzlich g\u00fcnstigen Investmentsteuerregimes zu kommen. So m\u00fcssen u.\u00a0a. mindestens 90% des Wertes eines Investmentfonds in bestimmten Anlagegenst\u00e4nden angelegt sein. Diese neue steuerliche Produktregulierung bereitet dort Schwierigkeiten, wo sie von den aufsichtsrechtlichen Vorgaben abweicht.<\/p>\n<p><b>Neue steuerliche Produktregulierung<\/b><\/p>\n<p>W\u00e4hrend bestimmte Investmentverm\u00f6gen bislang bis zu 20% ihres Verm\u00f6gens in \u201eUnternehmensbeteiligungen\u201c anlegen durften, sind im Rahmen der steuerlichen Produktregulierung \u201eUnternehmensbeteiligungen\u201c keine zul\u00e4ssigen \u201eAnlagegegenst\u00e4nde\u201c mehr. Stattdessen darf ein Investmentfonds k\u00fcnftig bis zu 20% seines Verm\u00f6gens in nicht b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaften anlegen (d. h. nicht mehr in Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften); bestehende \u201eUnternehmensbeteiligungen\u201c d\u00fcrfen unter Anrechnung auf die 20%-Quote weiter gehalten werden (Altfallschutz). Au\u00dferdem darf keine einzige Beteiligung eines Investmentfonds an einer nicht b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaft 10% oder mehr des Kapitals der betreffenden Kapitalgesellschaft repr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p>Diese Vorgaben werfen einige Zweifelsfragen auf, insbesondere bei Investitionen von Investmentfonds in andere Fonds, die ihrerseits keine \u201eInvestmentfonds\u201c sind. So nutzen bsw. deutsche Spezial-Investmentfonds (oft Anlagevehikel f\u00fcr institutionelle Investoren) die 20%-Quote, um ihrem Portfolio Private Equity (Fonds-)Investments beizumischen. Solche Private Equity Fonds (Zielfonds) sind oft gewerbliche Personengesellschaften, oder Kapitalgesellschaften (insb. Feeder- oder Dachfonds), an denen der investierende Investmentfonds zu mehr als 10% beteiligt ist.<\/p>\n<p>K\u00fcnftig darf ein Investmentfonds solche Beteiligungen an Zielfonds nur erwerben, wenn sie im Rahmen der steuerlichen Produktregulierung einer anderen Kategorie von zul\u00e4ssigen Anlagegegenst\u00e4nden zugeordnet werden k\u00f6nnen als \u201eUnternehmensbeteiligungen\u201c bzw. \u201eBeteiligungen an Kapitalgesellschaften\u201c. In Betracht kommen \u201eWertpapiere\u201c, die ohne Einschr\u00e4nkungen erwerbbar sind. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sollten als \u201eWertpapiere\u201c i. S. der steuerlichen Produktregulierung qualifiziert werden, wenn sie \u201eWertpapiere\u201c i. S. der EU-Richtlinie vom 19. 3. 2007 sind. Gesichert ist diese Auslegung aber nicht, weil der InvStG-E das Verh\u00e4ltnis der verschiedenen Kategorien von erwerbbaren Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden nicht regelt. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, hilfsweise eine Stellungnahme der Finanzverwaltung tut not.<\/p>\n<p><b>Investitionsgesellschaften:<\/b> Geschlossene Fonds und sonstige Fonds, die die Kriterien der Produktregulierung f\u00fcr Investmentfonds nicht erf\u00fcllen, gelten als Investitionsgesellschaften. W\u00e4hrend f\u00fcr Investitionsgesellschaften in der Form von Personengesellschaften die allgemeinen steuerlichen Regeln gelten, sieht das AIFM-StAnpG f\u00fcr Anleger in k\u00f6rperschaftlich organisierten Investitionsgesellschaften nachteilige Steuerfolgen vor. So sollen f\u00fcr betriebliche Anleger das Teileink\u00fcnfteverfahren (\u00a7 3 Nr. 40 EStG) bzw. das k\u00f6rperschaftsteuerliche Beteiligungsprivileg (\u00a7 8b KStG) ausgeschlossen sein, falls die betreffende Kapital-Investitionsgesellschaft ihrerseits von der Ertragsbesteuerung befreit oder niedrig besteuert ist. Hingegen ist die in dem Referentenentwurf vom Dezember 2012 vorgeschlagene Mindestbesteuerung (auch: verpflichtende Pauschalbesteuerung genannt) in dem vom Bundestag beschlossenen AIFM-StAnpG nicht mehr enthalten; sie h\u00e4tte zu einer Substanzbesteuerung gef\u00fchrt und schoss insgesamt weit \u00fcber das Ziel hinaus.<\/p>\n<p><b>Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum AIFM-StAnpG<\/b><\/p>\n<p>Das vorl\u00e4ufige Scheitern der Verhandlungen des Vermittlungsausschusses beruht auf fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten \u00fcber das sog. Pension Asset Pooling, welches mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie nur am Rande zu tun hat. Hingegen war die vom Bundesrat geforderte Wiedereinf\u00fchrung der im Referentenentwurf des AIFM-StAnpG vorgeschlagenen Mindestbesteuerung nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr die Vertagung der Verhandlungen des Vermittlungsausschusses. Mit der Einf\u00fchrung der Mindestbesteuerung sollte daher zumindest in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen sein.<\/p>\n<p>Das AIFM-StAnpG kann noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werden. Das verbleibende Zeitfenster ist aber eng: Der Bundestag m\u00fcsste einem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens in einer der f\u00fcr den 2. und 3. 9. 2013 angesetzten Sondersitzungen zustimmen. Gelingt dies nicht, ist das bisherige Gesetzgebungsverfahren hinf\u00e4llig (sog. Diskontinuit\u00e4t) und der Gesetzesentwurf muss in der n\u00e4chsten Legislaturperiode erneut von Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet werden.<\/p>\n<p><b>BMF-Schreiben vom 18. 7. 2013<\/b><\/p>\n<p>Angesichts fehlender gesetzlicher Besteuerungsgrundlagen ist die \u00dcbergangsregelung des BMF-Schreibens eine pragmatische Notfallma\u00dfnahme. Dem Gesetzesvorbehalt gen\u00fcgt sie aber nicht. Hierauf k\u00f6nnen sich Stpfl. berufen, wenn die Anwendung des bisherigen InvStG zu nachteiligen Folgen f\u00fchren w\u00fcrde, z.\u00a0B. zu einer\u00a0 Pauschalbesteuerung (\u00a7 6 InvStG) bei Verletzung der Bekanntmachungs- und Ver\u00f6ffentlichungspflichten (\u00a7 5 InvStG).<\/p>\n<p>Um zus\u00e4tzliche Systembr\u00fcche zu vermeiden, sollten die \u00dcbergangsregelungen auch in den Bestandschutzregelungen des AIFM-StAnpG reflektiert werden (vgl. \u00a7 22 Abs. 2 InvStG-E).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem 22. 7. 2013 gilt f\u00fcr Fonds und ihre Manager das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). 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