{"id":59,"date":"2010-04-07T08:00:22","date_gmt":"2010-04-07T07:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=59"},"modified":"2011-02-18T16:07:24","modified_gmt":"2011-02-18T15:07:24","slug":"rentenbeitrage-als-vorweggenommene-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/04\/07\/rentenbeitrage-als-vorweggenommene-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Rentenbeitr\u00e4ge als vorweggenommene Werbungskosten \u2013 zu den Chancen einer Verfassungsbeschwerde"},"content":{"rendered":"<p>Bis 2004 wurden Renten nur teilweise, n\u00e4mlich ich H\u00f6he des sog. Ertragsanteils besteuert, den der Gesetzgeber in einer Tabelle typisiert festgelegt hat. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass Renten auf einem \u201eAltersvorsorgeguthaben\u201c beruhen, das der Arbeitnehmer w\u00e4hrend seines Erwerbslebens (teilweise aus versteuertem Einkommen) angespart hat und das \u2013 wie ein Sparguthaben \u2013 nach dem Erwerbsleben sukzessive aufgel\u00f6st wird. Nur die Verzinsung, also der \u201eErtragsanteil\u201c, sollte einkommensteuerlich erfasst werden.<\/p>\n<p>Ausgel\u00f6st durch eine Entscheidung des BVerfG wurde dieses System der Rentenbesteuerung durch das Alterseink\u00fcnftegesetz ge\u00e4ndert. Seit dem 1. 1. 2005 werden die Rentenbeitr\u00e4ge \u2013 allerdings mit langen \u00dcbergangsfristen \u2013 nach und nach als Sonderausgaben von der Besteuerung freigestellt. Im Gegenzug dazu werden die Renten in der Versorgungsphase schrittweise vollst\u00e4ndig besteuert. Man spricht von der \u201enachgelagerten Besteuerung\u201c. Dieser Systemwechsel hat eine Reihe von schwierigen Fragen aufgeworfen, mit denen sich der BFH in zahlreichen Entscheidungen zu befassen hatte.<!--more--><\/p>\n<p>In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2008 hatte der BFH die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Neuregelung bejaht, sofern sichergestellt sei, dass Renten nicht doppelt (n\u00e4mlich als Beitr\u00e4ge in der Einzahlungsphase und als R\u00fcckzahlung der Beitr\u00e4ge in der Auszahlungsphase) erfasst werden.\u00a0 Ende 2009 hatte sich der BFH erneut in einer Reihe von Urteilen mit der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen befasst. Dabei ist er auf die h\u00f6chst umstrittene Frage eingegangen, ob nach dem Systemwechsel im Jahre 2005 Rentenbeitr\u00e4ge nicht als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen seien, die &#8211; unabh\u00e4ngig von den \u00dcbergangsregelungen \u2013 nach \u00a7 9 Abs. 1 EStG <em>sofort abzugsf\u00e4hig<\/em> sein m\u00fcssten. Im Schrifttum wurde f\u00fcr diese Auffassung vor allem vorgebracht, dass schon nach dem blo\u00dfen Wortlaut der Norm der Werbungskostenbegriff erf\u00fcllt sei, da es sich um Aufwendungen zur Erwerbung (sp\u00e4teren) Einkommens handle.<\/p>\n<p>Der BFH ist dieser Sichtweise zwar grds. gefolgt, hat aber einen Verfassungsversto\u00df der Neuregelung verneint. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit abweichend vom objektiven Nettoprinzip die Altersvorsorgeaufwendungen den Sonderausgaben zuordnen und diese nur in beschr\u00e4nkter H\u00f6he zum Abzug zulassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des BVerfG zum Folgerichtigkeitsgebot ist nunmehr gegen den verweigerten Werbungskostenabzug Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Denn im Urteil zur Pendlerpauschale hat das BVerfG entschieden, dass Ausnahmen vom objektiven Nettoprinzip eines \u201ebesonderen, sachlich rechtsfertigenden Grundes bed\u00fcrfen\u201c. Und dieser k\u00f6nne nicht im blo\u00dfen Finanzbedarf des Staates liegen. Der war aber gerade der Grund f\u00fcr die in einer langen \u00dcbergangszeit beschr\u00e4nkte Abzugsf\u00e4higkeit der Beitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer wollen nun mit ihren Verfassungsbeschwerden erreichen, dass der Gesetzgeber \u2013 wie schon bei der Pendlerpauschale \u2013 verpflichtet wird, das objektive Nettoprinzip <em>folgerichtig<\/em> umzusetzen und Rentenbeitr\u00e4ge als Erwerbsaufwendungen (Werbungkosten) zum Abzug zuzulassen. Welche Erfolgsaussichten sind den Verfassungsbeschwerden beizumessen? In der Tat wird man sich der Argumentation der Beschwerdef\u00fchrer schwer entziehen k\u00f6nnen, wenn es systematisch richtig ist, dass Rentenbeitr\u00e4ge nur als Werbungskosten eingeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aber ist diese Sichtweise wirklich \u00fcberzeugend? Ich meine nein, und zwar aus folgenden Gr\u00fcnden: Aufwendungen sind Verm\u00f6gensminderungen; solche liegen jedoch im steuerrechtlichen Sinne nicht vor, wenn der Ausgebende einen entsprechenden Verm\u00f6genswert erwirbt. Schafft der Steuerpflichtige Grund und Boden an, um darauf ein Mietshaus zu errichten, so sind die Anschaffungskosten keine Werbungskosten. Als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist Grund und Boden auch nicht \u00fcber die AfA ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Auch Einzahlungen auf ein Sparbuch sind keine vorweggenommenen Werbungskosten in Bezug auf die zu erwartenden Zinseinnahmen. Dementsprechend sind Altersvorsorgeaufwendungen systematisch keine Werbungskosten, da es auch hier um die Bildung von \u201eErsparnissen\u201c aus einem vorangegangen wirtschaftlichen Erfolg geht.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat deshalb Vorsorgeaufwendungen zutreffend, zumindest steuersystematisch vertretbar, als (beschr\u00e4nkt abziehbare) Sonderausgaben eingeordnet. Es gibt keine verfassungsrechtlich zwingenden Gr\u00fcnde, die es dem Gesetzgeber verbieten, solche Aufwendungen dem Bereich der Einkommensverwendung zuzuordnen. Der Verzicht auf die Besteuerung der zur Einkommensverwendung aufgewendeten Mittel in der Vorsorgephase und die sp\u00e4tere steuerliche Erfassung dieser Betr\u00e4ge in der Versorgungsphase (nachgelagerte Besteuerung) macht aus dieser Mittelverwendung keine Werbungskosten. Wenn diese Sichtweise richtig oder zumindest vertretbar ist, bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, Rentenbeitr\u00e4ge als Sonderausgaben erst nach und nach vollst\u00e4ndig zum Abzug zuzulassen. Den eingelegten Verfassungsbeschwerden d\u00fcrfte somit kein Erfolg beschieden sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bis 2004 wurden Renten nur teilweise, n\u00e4mlich ich H\u00f6he des sog. Ertragsanteils besteuert, den der Gesetzgeber in einer Tabelle typisiert festgelegt hat. 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