{"id":5914,"date":"2013-08-07T12:38:27","date_gmt":"2013-08-07T10:38:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5914"},"modified":"2013-08-07T12:38:27","modified_gmt":"2013-08-07T10:38:27","slug":"steuer-compliance-bei-auslandischen-fondsbeteiligungen-vorsorge-ist-besser-als-nachsorge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/08\/07\/steuer-compliance-bei-auslandischen-fondsbeteiligungen-vorsorge-ist-besser-als-nachsorge\/","title":{"rendered":"Steuer-Compliance bei ausl\u00e4ndischen Fondsbeteiligungen \u2013 Vorsorge ist besser als Nachsorge"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5913\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5913\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5913\" alt=\"RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/08\/Tarek.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5913\" class=\"wp-caption-text\">RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das Thema \u201eCompliance\u201c gewinnt bei Unternehmen zunehmend an Bedeutung \u2013 auch im Bereich Steuern (Steuer-Compliance). Unter Compliance versteht man das Errichten von unternehmensinternen Strukturen und Verfahrensabl\u00e4ufen zum Einhalten von gesetzlichen Regeln sowie unternehmensinternen Vorgaben. Auch wenn Gesetzestreue und Einhalten von Regeln als Selbstverst\u00e4ndlichkeit erscheinen mag, so sehen sich Unternehmen, insbesondere wenn sie grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tig sind, einer immer komplexer werdenden Regelungsdichte ausgesetzt. Dies betrifft nicht nur materiell-rechtliche Vorgaben, sondern auch Verfahrensanforderungen. Am Beispiel der Beteiligung an ausl\u00e4ndischen Private Equity Fonds wird nachstehend skizziert, welche Rolle Steuer-Compliance dabei spielt.<!--more--><\/p>\n<p><b>Ausl\u00e4ndische Private Equity Fonds<\/b><\/p>\n<p>Institutionelle Investoren (Versicherungen, Pensionsfonds, Versorgungswerke, Banken) und private Gro\u00dfverm\u00f6gen (Family Offices) beteiligen sich im Rahmen ihrer Verm\u00f6gensanlage an Private Equity Fonds und anderen alternativen Investments (z.\u00a0B. Infrastruktur-, Mezzanine- oder Immobilienfonds). Diese Fonds halten illiquide Verm\u00f6genswerte (Anteile an nicht-b\u00f6rsennotierten Unternehmen, nachrangige Darlehen, Immobilien etc.) und sind als geschlossene Fonds errichtet.<\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndische Fonds sind meist in Form von steuerlich transparenten Personengesellschaften strukturiert, die einer deutschen KG vergleichbar sind (z.\u00a0B. Limited Partnership nach englischem oder US-Recht). Daneben gibt es auch Fonds, die als K\u00f6rperschaft oder Sonderverm\u00f6gen ausgestaltet sind. Im Einzelfall kann ein Rechtstypenvergleich der ausl\u00e4ndischen Rechtsform zur Einordnung f\u00fcr deutsche Steuerzwecke erforderlich sein (dazu <i>Buge<\/i>, Steuerboard <a title=\"DB0474114\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,474114,\">DB0474114<\/a>).<\/p>\n<p><b>Tax Due Diligence<\/b><\/p>\n<p>Vor dem Erwerb einer ausl\u00e4ndischen Fondsbeteiligung sollte eine eingehende Pr\u00fcfung (Due Diligence) durch den Investor erfolgen. Dabei sollten auch steuerliche Fragen wie z.\u00a0B. die m\u00f6gliche Anwendbarkeit des InvStG gepr\u00fcft werden (zur derzeitigen Rechtsunsicherheit: <i>Bujotzek<\/i>, Steuerboard <a title=\"DB0605832\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,605832,\">DB0605832<\/a>). Da dies bei Private Equity Fonds zumeist zu verneinen ist, kommt es auf die Eink\u00fcnftequalifikation nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regeln an (private Verm\u00f6gensverwaltung vs. Gewerblichkeit; dazu <i>T\u00f6ben<\/i>, Steuerboard <a title=\"DB0605846\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,605846,\">DB0605846<\/a>). Neben materiell-rechtlichen Fragen des deutschen, ausl\u00e4ndischen (z.\u00a0B. gewerbliche Eink\u00fcnfte nach US-Steuerrecht) und internationalen Steuerrechts (Doppelbesteuerungsabkommen) sollten auch die nachstehenden Steuerverfahrensfragen Teil der Vorerwerbspr\u00fcfung des Investors sein.<\/p>\n<p><b>Erh\u00f6hte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten<\/b><\/p>\n<p>Bei der Beteiligung an ausl\u00e4ndischen Fonds\u00a0\u2013\u00a0wie bei Auslandssachverhalten im Allgemeinen\u00a0\u2013\u00a0gelten erh\u00f6hte Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Steuerverfahren (\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 AO). Dies betrifft die Pflicht zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und zur Beschaffung von Beweismitteln. Der Stpfl. kann sich nicht darauf berufen, dass der Sachverhalt nicht aufzukl\u00e4ren sei oder Beweismittel nicht beschafft werden k\u00f6nnen, wenn er \u201esich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verh\u00e4ltnisse die M\u00f6glichkeit dazu h\u00e4tte beschaffen oder einr\u00e4umen lassen k\u00f6nnen\u201c (\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 Satz\u00a04 AO).<\/p>\n<p><b>Anzeigepflichten bei Auslandsbeteiligungen<\/b><\/p>\n<p>Konkretisiert wird dies bspw. durch die Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen (\u00a7\u00a0138\u00a0Abs.\u00a02\u00a0AO). Beteiligungen an Fonds in der Rechtsform einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft sind unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Beteiligung durch den Stpfl. anzuzeigen. Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaften sind abh\u00e4ngig von bestimmten direkten oder indirekten Beteiligungsh\u00f6hen, bzw. wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 \u20ac betr\u00e4gt, zu melden (BMF-Schreiben vom 15. 4. 2010 \u2013 IV B 5 \u2013 S 1300\/07\/10087 [2009\/0286671], BStBl. I 2010 S.\u00a0346 = <a title=\"DB 2010 S. 1154\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350430,\">DB 2010 S. 1154<\/a> mit bestimmten Ausnahmen f\u00fcr Banken und Versicherungen). Die Mitteilung hat innerhalb von f\u00fcnf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen, in dem die Beteiligung eingegangen wurde.<\/p>\n<p>Die zentrale Sammlung und Auswertung der Meldungen erfolgt in der Informationszentrale f\u00fcr steuerliche Au\u00dfenbeziehungen beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern. Zuletzt haben auch Abkommen \u00fcber den steuerlichen Informationsaustausch mit vielen Staaten (darunter auch sog. \u201eSteueroasen\u201c) den Zugriff der Finanzverwaltung auf Informationen zu Auslandsaktivit\u00e4ten erweitert.<\/p>\n<p><b>Feststellungserkl\u00e4rungen<\/b><\/p>\n<p>Ist der ausl\u00e4ndische Fonds als Personengesellschaft ausgestaltet, hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (\u00a7\u00a7\u00a0179,\u00a0180\u00a0AO) zu erfolgen, wenn mindestens zwei Steuerinl\u00e4nder am Fonds beteiligt sind. Insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungen (z.\u00a0B. Master-Feeder-Strukturen) kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht immer einfach zu beantworten sein.<\/p>\n<p>In seltenen F\u00e4llen kann eine Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG in Betracht kommen, sei es, weil der Fonds selbst oder nachgeschaltete Gesellschaften als (niedrig besteuerte) Kapitalgesellschaft einzuordnen sind, die passive Eink\u00fcnfte vermitteln. In diesen F\u00e4llen hat eine gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen (\u00a7\u00a018 AStG). Dies gilt bei Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter bereits bei einer Beteiligung von Steuerinl\u00e4ndern ab 1%.<\/p>\n<p>Soweit sich Fonds an EU-K\u00f6rperschaften beteiligen, ist eine gesonderte Feststellung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr auf Ebene dieser K\u00f6rperschaften aus Investorensicht w\u00fcnschenswert, um zu vermeiden, dass eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr, d.\u00a0h. eine an sich steuerneutrale R\u00fcckf\u00fchrung von Anschaffungskosten, wie eine Dividende zu versteuern ist (\u00a7\u00a027 Abs.\u00a08 KStG; dazu <i>Tischbirek<\/i>, Steuerboard <a title=\"DB0605845\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,605845,\">DB0605845<\/a>).<\/p>\n<p><b>Side Letter<\/b><\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndische Fonds werden die genannten Anforderungen deutscher Investoren nur selten von sich aus ber\u00fccksichtigen. Daher sollten Investoren vor Erwerb der Beteiligung mit dem Fonds in Verhandlungen treten, um eine Erg\u00e4nzung der Fondsdokumentation zu erreichen. Typischerweise wird eine vertragliche Nebenabrede (Side Letter) zum Gesellschaftsvertrag vereinbart.<\/p>\n<p>Geschieht dies nicht, dann kann das unvollst\u00e4ndige oder nicht rechtzeitige Einhalten der vorstehend beschriebenen Anforderungen von der Finanzverwaltung z.\u00a0B. durch Zwangsgeld und Versp\u00e4tungszuschlag gegen\u00fcber dem Stpfl. durchgesetzt werden. Daneben stellt die nicht vollst\u00e4ndige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach \u00a7\u00a0138\u00a0AO eine bu\u00dfgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.<\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile bei ausl\u00e4ndischen Fondsbeteiligungen sollten Investoren neben materiellem Steuerrecht auch Steuerverfahrensthemen im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung pr\u00fcfen und steuerliche Anforderungen im Rahmen der Verhandlung der Beteiligung in einem Side Letter adressieren. Anhand des laufenden Fondsreportings w\u00e4hrend der Fondslaufzeit sollte stets \u00fcberwacht werden, ob die mit dem Fondsmanagement getroffenen Vereinbarungen absprachegem\u00e4\u00df erf\u00fcllt werden. Auch im Bereich der Steuer-Compliance gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge.<\/p>\n<p><b><span style=\"text-decoration: underline\">\u00a0<\/span><\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Thema \u201eCompliance\u201c gewinnt bei Unternehmen zunehmend an Bedeutung \u2013 auch im Bereich Steuern (Steuer-Compliance). Unter Compliance versteht man das Errichten von unternehmensinternen Strukturen und Verfahrensabl\u00e4ufen zum Einhalten von gesetzlichen Regeln sowie unternehmensinternen Vorgaben. 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