{"id":5926,"date":"2013-08-08T17:09:27","date_gmt":"2013-08-08T15:09:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5926"},"modified":"2013-08-08T17:09:27","modified_gmt":"2013-08-08T15:09:27","slug":"keine-ist-versteuerung-fur-umsatzstarke-freiberufler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/08\/08\/keine-ist-versteuerung-fur-umsatzstarke-freiberufler\/","title":{"rendered":"Keine Ist-Versteuerung f\u00fcr umsatzstarke Freiberufler"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1713\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1713\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1713\" alt=\"RA\/StB Ralph Korf, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1713\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Ralph Korf, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der BFH hatte am 22. 7. 2010 (V R 4\/09, DB 2010 S. 2541) entschieden, dass eine Steuerberatungs-GmbH die Ist-Versteuerung nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen kann. Eine GmbH sei kraft Gesetzes zur Buchf\u00fchrung verpflichtet, und Zweck der Ist-Versteuerung sei es, einem nicht buchf\u00fchrungspflichtigen Unternehmer zu ersparen, nur f\u00fcr USt-Zwecke seinen Forderungsbestand zu ermitteln. Das BVerfG beschloss am 20. 3. 2013 (1 BvR 3063\/10), die gegen dieses BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 31. 7. 2013 (IV D 2 \u2013 S 7368\/10\/10002 [2013\/0719183],<strong> <\/strong><a title=\"DB0604428\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,604428,\">DB0604428<\/a>) reagiert das BMF auf diese Entwicklung und ordnet an, dass Freiberufler i. S. von \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG grunds\u00e4tzlich die USt nach <i>vereinbarten<\/i> Entgelten ermitteln m\u00fcssen, wenn sie B\u00fccher f\u00fchren, auch wenn dies freiwillig geschieht.<!--more--> Gesetzlich zur Buchf\u00fchrung verpflichtet sind Kapitalgesellschaften und Handelsgesellschaften, aber auch eine schlichte BGB-Gesellschaft, eine (alte) Freiberufler-Partnerschaft oder eine solche nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz wird i. d. R. schon zur Ergebnisermittlung und Ergebnisverteilung B\u00fccher f\u00fchren. Mit Ausnahme von \u00c4rzten oder Versicherungsmaklern, bei denen ungeachtet der tats\u00e4chlichen Ums\u00e4tze der steuerpflichtige Gesamtumsatz niedrig sein kann, werden also viele Freiberufler hiervon betroffen sein.<\/p>\n<p>Wurde die Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten genehmigt, so ist bei buchf\u00fchrenden Freiberuflern die i. d. R. unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung nach \u00a7 130 i. V. mit \u00a7 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zur\u00fcckzunehmen. Allerdings soll sich die Wirkung der R\u00fccknahme auf Ums\u00e4tze beschr\u00e4nken, die nach dem 31. 12. 2013 bewirkt werden. Neue Genehmigungen werden nicht erteilt.<\/p>\n<p>Hiervon sollen aber Ausnahmen gemacht werden, wenn der Gesamtumsatz im Jahr 2012 die Schwelle von 500.000 \u20ac nicht \u00fcberstiegen hat. Dann soll von einem Widerruf abgesehen, der Unternehmer aber darauf hingewiesen werden, dass die USt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist, wenn der Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2013 oder eines sp\u00e4teren Kalenderjahres den jeweils ma\u00dfgeblichen Betrag \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Auch wenn es nicht w\u00f6rtlich im BMF-Schreiben steht: Auch buchf\u00fchrenden Freiberuflern kann die Ist-Versteuerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs weiterhin gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (i. S. von \u00a7 19 Abs. 3 UStG) im Vorjahr der Antragstellung unter 500.000 \u20ac lag; es kommt also nicht nur auf den Gesamtumsatz in 2012 an.<\/p>\n<p>Sollte eine erteilte Genehmigung ohne Vorbehalt des Widerrufs erteilt worden sein, d\u00fcrfte es aber an einer Rechtsgrundlage f\u00fcr eine R\u00fccknahme fehlen: Die \u201eGestattung\u201c bzw. \u201eErlaubnis\u201c \u2013 so der Wortlaut in \u00a7 20 UStG \u2013 ist ein beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt. Man kann dar\u00fcber sinnieren, ob dieser bei Erlass rechtswidrig oder rechtm\u00e4\u00dfig war \u2013 die Rspr. \u00e4ndert das Recht ja nach eigener Auffassung nicht, sondern legt es so aus, wie es immer schon h\u00e4tte ausgelegt werden m\u00fcssen. Das spricht daf\u00fcr, dass die Gestattung damals schon rechtswidrig war, die Beteiligten es aber nicht wussten. Immerhin enth\u00e4lt das Gesetz in \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG (anders als in Nr. 2) nicht das Erfordernis, von einer an sich bestehenden Buchf\u00fchrungspflicht befreit worden zu sein. Letztlich kann die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit aber dahinstehen, da die in \u00a7 130 Abs. 2 und \u00a7 131 Abs. 2 AO abschlie\u00dfend genannten Gr\u00fcnde im Regelfall nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hatte am 22. 7. 2010 (V R 4\/09, DB 2010 S. 2541) entschieden, dass eine Steuerberatungs-GmbH die Ist-Versteuerung nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen kann. 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