{"id":5936,"date":"2013-08-14T14:18:10","date_gmt":"2013-08-14T12:18:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5936"},"modified":"2013-08-14T14:18:10","modified_gmt":"2013-08-14T12:18:10","slug":"verauserung-von-dividendenanspruchen-durch-steuerauslander-finanzverwaltung-will-deutsche-besteuerung-sichern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/08\/14\/verauserung-von-dividendenanspruchen-durch-steuerauslander-finanzverwaltung-will-deutsche-besteuerung-sichern\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung von Dividendenanspr\u00fcchen durch Steuerausl\u00e4nder \u2013 Finanzverwaltung will deutsche Besteuerung sichern"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4747\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4747\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4747\" alt=\"RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4747\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit BMF-Schreiben vom 26. 7. 2013 (IV C 1 \u2013 S 2410\/11\/10001 :003 [2013\/0710470],<strong> <\/strong><a title=\"DB0605855\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,605855,\">DB0605855<\/a>) reagiert die Finanzverwaltung auf eine f\u00fcr sie missliche Gesetzeslage. Ob das im BMF-Schreiben enthaltene Verst\u00e4ndnis von \u00a7 20 EStG jedoch vor Gericht Bestand haben wird, ist nicht sicher.<\/p>\n<p><b>Ausgangslage<\/b><\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben betrifft folgende Konstellation:<\/p>\n<p>Ein Steuerausl\u00e4nder A h\u00e4lt Aktien an einer deutschen AG. Vor der Hauptversammlung \u2013 auf der voraussichtlich wie in den letzten Jahren eine Dividendenaussch\u00fcttung beschlossen wird \u2013 ver\u00e4u\u00dfert A die zuk\u00fcnftigen Dividendenanspr\u00fcche (nicht jedoch die Aktien) an B, der ebenfalls im Ausland steuerlich ans\u00e4ssig ist. B \u00fcbernimmt dabei die rechtliche bzw. wirtschaftliche Inhaberschaft hinsichtlich des Dividendenanspruchs, insbesondere das Bonit\u00e4tsrisiko in Bezug auf die Zahlung der Dividende. Der Kaufpreis entspricht der erwarteten Dividende abz\u00fcglich eines Abschlags. Wenn die tats\u00e4chliche Dividende h\u00f6her oder niedriger als der erwartete Betrag ist, kommt es ggf. zu einer nachtr\u00e4glichen Kaufpreisanpassung.<!--more--><\/p>\n<p>A ist nach der Hauptversammlung zwar noch Empf\u00e4nger der Dividende, aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung des Dividendenanspruchs an B leitet er diese jedoch an B weiter.<\/p>\n<p>Steuerlich l\u00e4sst sich hier an zwei Punkten ansetzen: Es kann bereits die Ver\u00e4u\u00dferung des Dividendenanspruchs durch A zu besteuern sein und\/oder der Zufluss der tats\u00e4chlichen Dividende.<\/p>\n<p><b>Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses<\/b><\/p>\n<p>Das ESt-Recht sieht tats\u00e4chlich bereits eine Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen vor (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz\u00a01 Buchst.\u00a0a EStG). Es kommt damit beim Anteilseigner anstelle der Besteuerung der Dividende direkt zur Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Dividendenanspruch erst k\u00fcnftig entsteht oder dass die den Gewinnanspruch vermittelnden Aktien nicht mitver\u00e4u\u00dfert werden. Sofern Dividendenscheine ausgegeben werden, m\u00fcssen diese allerdings mit \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p>Erfolgt wie im Beispielsfall die Ver\u00e4u\u00dferung des (k\u00fcnftigen) Dividendenanspruchs durch einen Steuerausl\u00e4nder, muss f\u00fcr eine deutsche Besteuerung jedoch auch ein Tatbestand der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 49 EStG gegeben sein. Das ist nicht der Fall. Der entsprechende Verweis auf \u00a7 20 Abs. 2 EStG in \u00a7 49 EStG wurde mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 gestrichen. Auch das aktuelle BMF-Schreiben best\u00e4tigt ausdr\u00fccklich, dass keine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Dividendenanspruchs begr\u00fcndet wird. Mangels beschr\u00e4nkter Steuerpflicht kann von dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s auch keine KapESt einbehalten werden.<\/p>\n<p><b>Besteuerung der Dividende<\/b><\/p>\n<p>Sobald dann tats\u00e4chlich die Dividende beschlossen und ausgezahlt wird, stellt sich die Frage nach weiteren Steuerfolgen.<\/p>\n<p>Das EStG regelt hierf\u00fcr aber, dass die Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses f\u00fcr die \u00dcbertragung des k\u00fcnftigen Dividendenanspruchs (s. o.) <i>\u201ean die Stelle der Besteuerung\u201c<\/i> der Dividende tritt (Sperrwirkung des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst.\u00a0a Satz 2 EStG). Damit versperrt der Tatbestand der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6sbesteuerung eine Besteuerung des Dividendenbezugs. Somit ist, da keine zu besteuernde Dividendenzahlung vorliegt, auch keine KapESt bei Auszahlung der Dividende einzubehalten.<\/p>\n<p>Die Sperrwirkung k\u00f6nnte auch dann gelten, wenn der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s im Ergebnis gar nicht besteuert wird, weil etwa \u2013 wie im Beispielsfall \u2013 keine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht gegeben ist oder aber weil die \u00f6ffentliche Hand als Ver\u00e4u\u00dferer auftritt (f\u00fcr diese Konstellation: BFH-Urteil vom 2. 3. 2010 \u2013 I R 44\/09). Der Wortlaut des Gesetzes ist offen formuliert.<\/p>\n<p>Damit k\u00e4me es im Ergebnis weder zur Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses noch zur Besteuerung der tats\u00e4chlichen Dividende, auch nicht im Wege des KapESt-Abzugs.<\/p>\n<p><b>Sichtweise der Finanzverwaltung<\/b><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung sieht dies im aktuellen BMF-Schreiben anders. Sie legt daf\u00fcr die Norm, welche die Sperrwirkung regelt (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz\u00a01 Buchst.\u00a0a Satz 2 EStG), so aus, dass die Dividendenbesteuerung doch wieder auflebt, wenn es tats\u00e4chlich nicht zu einer Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses gekommen ist. Im Beispielsfall unterl\u00e4ge also die sp\u00e4tere Dividendenzahlung der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst.\u00a0a EStG) und einem KapESt-Abzug (soweit ein etwaiges DBA oder die Mutter-Tochter-Richtlinie dies zulassen).<\/p>\n<p>Selbst wenn die Auffassung der Finanzverwaltung m\u00f6glicherweise noch vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt sein k\u00f6nnte, widerspricht sie doch dem Sinn und Zweck und ihrer Systematik:<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hatte bei Etablierung der Sperrwirkung im Jahr 1993 keine umfassende \u201esubject to tax\u201c-Klausel beabsichtigt. Damals d\u00fcrfte es dem Gesetzgeber darum gegangen sein, die Doppelbesteuerung sowohl des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses als auch der Dividende beim Anteilseigner zu verhindern (vgl. auch BT-Drucks. 12\/5016 S.\u00a087). Es existieren keine Anzeichen daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber damit eine \u201eKeinmalbesteuerung\u201c verhindern wollte. Vielmehr liegt es nahe, dass die Vorschrift nur die \u201evirtuelle Doppelbesteuerung\u201c des Anteilseigners vermeiden soll, sobald der Dividendenanspruch ver\u00e4u\u00dfert wurde und die Dividende damit nicht mehr dem Anteilseigner zusteht. Andernfalls w\u00fcrde es zu einer nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Doppelbelastung kommen, wenn bspw. der Anteilseigner im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung eines Dividendenanspruchs sonstige Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt und die tats\u00e4chliche Dividende aber erst im n\u00e4chsten Veranlagungsjahr beschlossen wird und flie\u00dft. Dann k\u00e4me es wegen der Verlustverrechnung nicht zu einer \u201etats\u00e4chlichen Besteuerung\u201c des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses, sodass nach Sicht der Finanzverwaltung die Besteuerung der Dividende aufleben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber 2008 die Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se von (k\u00fcnftigen) Dividendenanspr\u00fcchen aus dem Katalog der beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte gestrichen hat. Dies kann nicht \u201edurch die Hintert\u00fcr\u201c mittels Auslegung von \u00a7 20 EStG korrigiert werden.<\/p>\n<p><b>5. Fazit<\/b><\/p>\n<p>Eine weitere Baustelle in Zusammenhang mit Dividenden und KapESt scheint er\u00f6ffnet. Jedenfalls wird sich voraussichtlich erst gerichtlich kl\u00e4ren, ob der Gesetzgeber (bewusst oder unbewusst) eine gesetzliche Systematik geschaffen hat, die sowohl die Ver\u00e4u\u00dferung eines k\u00fcnftigen Dividendenanspruchs als auch den nachfolgenden Bezug der Dividende durch Steuerausl\u00e4nder ohne KapESt-Abzug zul\u00e4sst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit BMF-Schreiben vom 26. 7. 2013 (IV C 1 \u2013 S 2410\/11\/10001 :003 [2013\/0710470], DB0605855) reagiert die Finanzverwaltung auf eine f\u00fcr sie missliche Gesetzeslage. 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