{"id":5985,"date":"2013-09-10T14:53:32","date_gmt":"2013-09-10T12:53:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5985"},"modified":"2013-09-12T09:04:27","modified_gmt":"2013-09-12T07:04:27","slug":"sammelauskunftsersuchen-nicht-durch-privatrechtliche-vereinbarungen-gehindert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/09\/10\/sammelauskunftsersuchen-nicht-durch-privatrechtliche-vereinbarungen-gehindert\/","title":{"rendered":"Sammelauskunftsersuchen nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen gehindert"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5984\" style=\"width: 144px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/Schulz.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5984\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5984\" alt=\"RA\/StB Dipl.-Kfm. Markus Schulz, Senior Manager bei KPMG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/Schulz-134x168.jpg\" width=\"134\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/Schulz-134x168.jpg 134w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/Schulz.jpg 240w\" sizes=\"(max-width: 134px) 100vw, 134px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5984\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Markus Schulz, Senior Manager bei KPMG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die Konstellation ist einfach: Ein Unternehmer betreibt eine Internet-Webseite, \u00fcber die verschiedene Nutzer (sog. <i>Drittanbieter<\/i>) Wirtschaftsg\u00fcter zum Verkauf anbieten. Je h\u00e4ufiger solche Verk\u00e4ufe erfolgreich sind, desto mehr Umsatz erzielt der Drittanbieter. An diesen Ums\u00e4tzen partizipiert grunds\u00e4tzlich auch das FA \u00fcber die USt, wenn die Ums\u00e4tze einen bestimmten Schwellenwert \u00fcberschreiten. I. d. R. also eine Win-Win-Situation f\u00fcr den Betreiber, die Drittanbieter und den Fiskus. Jedenfalls theoretisch. Denn in praxi bleibt der Fiskus regelm\u00e4\u00dfig auf der Strecke, wenn die Drittanbieter die zur Umsatzbesteuerung erforderlichen Angaben nicht machen und damit die Ums\u00e4tze nicht der USt unterworfen werden. Die Finanzverwaltung wird also versuchen, die Besteuerung sicherzustellen und an die notwendigen Daten zu gelangen. Da die Drittanbieter regelm\u00e4\u00dfig unter Pseudonymen auftreten und die richtigen Namen nicht bekannt sind, bietet es sich an, ein Sammelauskunftsersuchen an den Betreiber zur Bekanntgabe aller seiner Nutzer mit einem Umsatz oberhalb des vorgenannten Schwellenwertes zu richten. Die Frage, ob ein solches Sammelauskunftsersuchen rechtm\u00e4\u00dfig ist, war dann auch Gegenstand einer j\u00fcngsten Entscheidung des BFH vom 16. 5. 2013 (II R 15\/12, <a title=\"DB0600503\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,600503,\">DB0600503<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><b>Der Sachverhalt<\/b><\/p>\n<p>In dem vom BFH entschiedenen Fall bat die Steuerfahndungsstelle die Kl\u00e4gerin, eine in Deutschland ans\u00e4ssige GmbH, um Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche Nutzer innerhalb eines bestimmten Bundeslandes, die in der Zeit vom 1. 1. 2007 bis zum 31. 12. 2009 als Drittanbieter f\u00fcr mehr als 17.500 \u20ac pro Jahr Verk\u00e4ufe get\u00e4tigt hatten (u. a. \u00fcber Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, Bankverbindung, Kreditkarte sowie detaillierte Aufstellung \u00fcber s\u00e4mtliche in dem Zeitraum get\u00e4tigte Verk\u00e4ufe). Die Plattform nebst Website wurde allerdings nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern von einer Schwestergesellschaft mit Sitz in Luxemburg betrieben. Die Kl\u00e4gerin hielt dem Auskunftsersuchen dann auch entgegen, dass sie als reine Servicegesellschaft zwar umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen erbringe, nicht aber in die Abwicklung der Gesch\u00e4fte der Drittanbieter eingebunden sei. Zur Erteilung von Ausk\u00fcnften sei die Kl\u00e4gerin aufgrund der f\u00fcr sie bindenden Weisungen der Schwestergesellschaft nicht befugt. Die Schwestergesellschaft gebe angesichts des Umfangs des Auskunftsersuchens aufgrund der internen Richtlinien keine Daten hierzu an die Kl\u00e4gerin heraus. Die angeforderten Daten seien zudem auf einem Server im Ausland gespeichert, der ihr nicht geh\u00f6re, von ihr nicht gepflegt und auch nicht verwaltet werde. Die Herausgabe der Daten sei daher auch tats\u00e4chlich unm\u00f6glich und das Auskunftsersuchen daher rechtswidrig. Das FG hat daraufhin der Klage stattgegeben und das Sammelauskunftsersuchen f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><b>Die Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Auf die Revision des FA hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen. Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung, so der BFH, kann nicht mit der Begr\u00fcndung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist \u00a7 93 Abs. 1 AO. Danach haben auch andere Personen als die Beteiligten eines Steuerverwaltungsverfahrens der Finanzbeh\u00f6rde die zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen, wenn diese Personen zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geeignet und notwendig sind, die Pflichterf\u00fcllung f\u00fcr die Betroffenen m\u00f6glich und ihre Inanspruchnahme erforderlich, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und zumutbar ist. Zum Zwecke der Erteilung sind gem. \u00a7\u00a093 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 AO B\u00fccher, Aufzeichnungen, Gesch\u00e4ftspapiere und andere Urkunden, die den Personen zur Verf\u00fcgung stehen, einzusehen und, soweit n\u00f6tig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Allerdings, so der BFH, stehen dem Auskunftspflichtigen nur solche Unterlagen zur Verf\u00fcgung, die sich in seiner Verf\u00fcgungsmacht befinden oder hinsichtlich derer er einen Herausgabeanspruch hat. Sofern sich die Unterlagen im Herrschaftsbereich des Auskunftspflichtigen befinden, stehen sie ihm aber nicht allein deshalb nicht zur Verf\u00fcgung, weil sich der Auskunftspflichtige in einem zivilrechtlichen Vertrag gegen\u00fcber einem Dritten zu deren Geheimhaltung verpflichtet hat. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte bed\u00fcrfen vielmehr einer gesetzlichen Grundlage (wie in \u00a7\u00a7 101 bis 104 AO) und k\u00f6nnen nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen erweitert werden. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr elektronisch gespeicherte, Dritte betreffende Daten, auf die der Auskunftspflichtige berechtigterweise zugreifen kann. Da das FG entschieden hat, dass das Auskunftsersuchen rechtswidrig sei, weil die Kl\u00e4gerin wegen der vereinbarten Geheimhaltungspflichten keine M\u00f6glichkeit habe, auf die Daten zuzugreifen, war das Urteil aufzuheben. Das FG wird nunmehr u. a. kl\u00e4ren m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin jedenfalls technisch in der Lage war, auf die angeforderten Daten zuzugreifen.<\/p>\n<p><b>W\u00fcrdigung und praktische Konsequenzen<\/b><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass privatrechtliche Vereinbarungen dem Auskunftsinteresse der Finanzverwaltung zum Zwecke einer gleichm\u00e4\u00dfigen Festsetzung und Erhebung von Steuern nicht entgegenstehen k\u00f6nnen. Allerdings muss kein Betreiber eines Internethandels allein auf Basis der Entscheidung eine Verpflichtung f\u00fcrchten, nunmehr stets Sammelausk\u00fcnfte erteilen zu m\u00fcssen. Denn die Frage, wann ein Auskunftsersuchen insbesondere durch die Steuerfahndung rechtm\u00e4\u00dfig und dem Inhalt und Umfang nach gerechtfertigt ist, hat der BFH im konkreten Fall nicht entschieden.<\/p>\n<p>Insbesondere aber f\u00fcr die \u201eschwarzen Schafe\u201c unter den Interneth\u00e4ndlern d\u00fcrfte von Interesse sein, dass nach Aussage des BFH die Verwendung von Pseudonymen Anlass f\u00fcr Sammelauskunftsersuchen sein k\u00f6nnten. Nach st\u00e4ndiger Rspr. des BFH sind Ermittlungen \u201eins Blaue hinein\u201c, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder \u00e4hnliche Ermittlungsma\u00dfnahmen zwar unzul\u00e4ssig. Allerdings liegt der erforderliche hinreichende\u00a0 Anlass f\u00fcr Fahndungsma\u00dfnahen bereits dann vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z. B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der H\u00f6he des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreter Erfahrungen f\u00fcr bestimmte Gebiete) die M\u00f6glichkeit einer Steuerverk\u00fcrzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Die Steuerfahndung muss im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweisw\u00fcrdigung nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu f\u00fchren vermag, d. h. es m\u00fcssen hinreichende, konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheinen lassen (hierzu nunmehr auch noch einmal FG Hamburg, Urteil vom 18. 4. 2013 \u2013 1 K 89\/12, <a title=\"DB0608465\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,608465\">DB0608465<\/a>; dazu auch Kreth, StR kompakt <a title=\"DB0611357\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/_p=0,_s=611357,_t=dft\">DB0611357<\/a>)<ins cite=\"mailto:markusschulz\" datetime=\"2013-09-11T16:04\"><\/ins>. Vor diesem Hintergrund d\u00fcrfte dann auch der Plattformbetreiber ein valides Interesse daran haben, jedenfalls zur Vermeidung zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufwandes die Drittanbieter zur Nutzung des richtigen Namens zu verpflichten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Konstellation ist einfach: Ein Unternehmer betreibt eine Internet-Webseite, \u00fcber die verschiedene Nutzer (sog. Drittanbieter) Wirtschaftsg\u00fcter zum Verkauf anbieten. Je h\u00e4ufiger solche Verk\u00e4ufe erfolgreich sind, desto mehr Umsatz erzielt der Drittanbieter. 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