{"id":5998,"date":"2013-09-11T09:39:35","date_gmt":"2013-09-11T07:39:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5998"},"modified":"2013-09-11T09:39:35","modified_gmt":"2013-09-11T07:39:35","slug":"erneutes-rutteln-am-soli","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/09\/11\/erneutes-rutteln-am-soli\/","title":{"rendered":"Erneutes R\u00fctteln am Soli"},"content":{"rendered":"<p>Das Nieders\u00e4chsische FG l\u00e4sst nicht locker. Es h\u00e4lt den Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr verfassungswidrig und hat deshalb\u00a0 am 21. 8. 2013 beschlossen, das Klageverfahren mit dem Az. 7 K 143\/08 auszusetzen und das Solidarit\u00e4tszuschlagsgesetz (SolZG) dem BVerfG zur Pr\u00fcfung und Entscheidung vorzulegen. Das ist auf den ersten Blick nichts Besonderes, zumal es auch im Schrifttum Stimmen gibt, die den \u201eSoli\u201c f\u00fcr verfassungswidrig halten. Besondere Brisanz enth\u00e4lt dieser Beschluss aber dadurch, dass dasselbe Klageverfahren (mit dem identischen Aktenzeichen) bereits schon einmal ausgesetzt wurde, das BVerfG aber die Richtervorlage als unzul\u00e4ssig verworfen hat (BVerfG-Beschluss vom 8. 9. 2010 \u2013 2 BvL 3\/10, <a title=\"DB 2010 S. 2146\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,364743,\">DB 2010 S. 2146<\/a>). Zwei Richtervorlagen in ein und derselben Sache, geht das?<!--more--><\/p>\n<p><b>Keine Sachentscheidung des BVerfG <\/b><\/p>\n<p>Die Antwort ist \u2013 wie so h\u00e4ufig bei juristischen Fragen: Es kommt darauf an. Das BVerfG hat durch eine Kammerentscheidung die Unzul\u00e4ssigkeit der ersten Vorlage festgestellt. Kammern sind eine Art Vorpr\u00fcfungsaussch\u00fcsse der beiden Senate, die bestehend aus drei Verfassungsrichtern bei Verfassungsbeschwerden und Richtervorlagen dem Senatsverfahren vorgeschaltet sind. Die zust\u00e4ndige Kammer kann durch einstimmigen Beschluss aber nur die Unzul\u00e4ssigkeit von Richtervorlagen feststellen und auch nur dann, wenn es sich nicht um Vorlagen der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes (z. B. BFH) handelt\u00a0 (\u00a7 81a BVerfGG). Dies ist in dem genannten Verfahren geschehen. Die Kammer hat wegen der Verwerfung als \u201eunzul\u00e4ssig\u201c\u00a0 formal keine Entscheidung dar\u00fcber getroffen, ob die Richtervorlage in der Sache \u201ebegr\u00fcndet\u201c war,\u00a0 sie hat aber doch klar erkennen lassen, dass sie das vorgelegte Gesetz nicht f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt. Dennoch hat die Meinung der Kammer zur Sache selbst keinerlei Verbindlichkeit. Das FG kann im \u201ezweiten Anlauf\u201c versuchen, die Vorlage \u201ezul\u00e4ssig\u201c zu machen, um eine Sachentscheidung des BVerfG zu erreichen.<\/p>\n<p>Verfahrensrechtlich gesehen konnte das FG also tats\u00e4chlich nachbessern, auch wenn man sich fragt, warum es die neuen Argumente nicht schon in der ersten Vorlage vorgetragen hat. Aber wie dem auch sei, an der Zul\u00e4ssigkeitsh\u00fcrde d\u00fcrfte die erneute Vorlage nicht scheitern.<\/p>\n<p><b>Erfolgsaussichten der erneuten Vorlage<\/b><\/p>\n<p>Die eigentlich spannende Frage ist, ob die erneute Vorlage Erfolgsaussichten hat. Diese Frage l\u00e4sst sich schwer beantworten, u. a. auch deshalb, weil der erneute Vorlagebeschluss des FG noch nicht ver\u00f6ffentlicht ist. Das Gericht hat bislang nur eine Pressemitteilung herausgegeben. Nach den danach vorliegenden Informationen st\u00fctzt sich die Argumentation nunmehr nicht auf die fehlende (bzw. wegen Zeitablaufs nicht mehr vorhandene Gesetzgebungskompetenz), sondern auf einen Gleichheitssatzversto\u00df. Da es n\u00e4mlich aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften\u00a0 (z. B. Anrechnung der GewSt auf die ESt-Schuld nach \u00a7 35 GewStG) bei gleichgelagerten Sachverhalten zu unterschiedlichen ESt-Festsetzungen kommen kann und der Solidarit\u00e4tszuschlag an die festgesetzte ESt ankn\u00fcpft (\u00a7 3 SolZG), entspricht der \u201eSoli\u201c in solchen F\u00e4llen nicht dem Gebot horizontaler Steuergerechtigkeit. Dieses besagt nach st\u00e4ndiger Rspr. des BVerfG, dass \u00a0\u201eSteuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch zu besteuern\u201c sind (BVerfGE 126 S. 278). Sind zwei Stpfl. gleich leistungsf\u00e4hig i. S. des ESt-Rechts, mindert sich aber die ESt des einen durch Abzugsbetr\u00e4ge, die nichts mit Leistungsf\u00e4higkeitsminderungen zu tun haben (z. B. Anrechnung der GewSt oder ausl\u00e4ndischer ESt) so wirkt sich diese Minderung auf die H\u00f6he des \u201eSoli\u201c aus, er wird niedriger, obwohl die Leistungsf\u00e4higkeit des Stpfl. gar nicht abgesunken ist. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund f\u00fcr diesen \u201eSystemfehler\u201c ist in der Tat nicht ersichtlich. Insoweit wird man dem vorlegenden Gericht Recht geben m\u00fcssen.<\/p>\n<p><b>Kommen die alten Argumente gegen den Soli wieder auf den Tisch?<\/b><\/p>\n<p>Sollte die erneute Vorlage die Zul\u00e4ssigkeitsh\u00fcrde \u00fcberspringen, wovon wohl auszugehen ist, so wird eine interessante Frage sein, ob der nunmehr zust\u00e4ndige Senat des BVerfG die durchaus nicht von der Hand zu weisenden Argumente des FG in der ersten Vorlage vom 25. 11. 2009 (dazu <i>Birk<\/i>, Steuerboard <a title=\"DB0611482\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,611482,\">DB0611482<\/a>) erneut pr\u00fcfen und w\u00fcrdigen wird. Damals hatte das Gericht vertreten, dass der Solidarit\u00e4tszuschlag als Erg\u00e4nzungsabgabe allein zur Deckung vor\u00fcbergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden d\u00fcrfe und nicht als dauerhaftes Finanzierungsinstrument zur Verf\u00fcgung stehe. Das BVerfG sah diese Begr\u00fcndung als unzureichend an (deshalb die Zur\u00fcckweisung als unzul\u00e4ssig), da es bereits entschieden habe, dass der Soli weder zeitlich befristet noch nur f\u00fcr einen kurzen Zeitpunkt erhoben werden d\u00fcrfe. Zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Soli tats\u00e4chlich dauerhaft, also unbegrenzt erhoben werden darf, sah das BVerfG angesichts der restriktiven Auffassung des FG im ersten Beschluss keinen Anlass. Das k\u00f6nnte (und m\u00fcsste) sich jetzt \u00e4ndern. Denn nach mehr als 20 Jahren der Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags besteht Grund zur Annahme, dass der Bund auf diese Finanzierungsquelle nicht mehr verzichten will, auch wenn der eigentliche Grund entfallen ist. Das kann aber nicht Sinn und Zweck einer Erg\u00e4nzungsabgabe sein und entspricht auch nicht dem grundgesetzlichen System der Ertragsverteilung. Das BVerfG t\u00e4te somit gut daran, diese Frage nunmehr in der erneuten Vorlage mit zu kl\u00e4ren, bevor sich der Soli als eine zweite erg\u00e4nzende Bundes-ESt neben der ESt, die zwischen Bund L\u00e4ndern und Gemeinden aufgeteilt wird, dauerhaft etabliert hat.<\/p>\n<p><i>\u00a0<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Nieders\u00e4chsische FG l\u00e4sst nicht locker. 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