{"id":6005,"date":"2013-09-17T11:57:20","date_gmt":"2013-09-17T09:57:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6005"},"modified":"2013-09-17T11:57:20","modified_gmt":"2013-09-17T09:57:20","slug":"keine-grunderwerbsteuer-bei-teilweiser-ruckabwicklung-einer-anteilsubertragung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/09\/17\/keine-grunderwerbsteuer-bei-teilweiser-ruckabwicklung-einer-anteilsubertragung\/","title":{"rendered":"Keine Grunderwerbsteuer bei teilweiser R\u00fcckabwicklung einer Anteils\u00fcbertragung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6006\" style=\"width: 129px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6006\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6006\" alt=\"Hans-Christoph Graessner, RA\/FAStR\/StB, KPMG AG, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr-119x168.jpg\" width=\"119\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr-119x168.jpg 119w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/09\/gr.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 119px) 100vw, 119px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6006\" class=\"wp-caption-text\">Hans-Christoph Graessner, RA\/FAStR\/StB, KPMG AG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die Praxis zeigt, dass der Entscheidungsprozess \u00fcber konzerninterne Umstrukturierungen oftmals langwierig sein kann. Ist die Entscheidung dann einmal getroffen, muss die Umsetzung h\u00e4ufig sehr schnell gehen, damit beispielsweise die Umstrukturierungsma\u00dfnahme noch in dem laufenden Gesch\u00e4ftsjahr abgebildet wird. Mit Blick auf das immer komplexer werdende Steuerrecht inklusive seiner formalen Anforderungen verwundert es in derartigen Situationen nicht, dass das interne Controllingsystem eines Konzerns steuerliche Konsequenzen im Zusammenhang mit den entsprechenden Umstrukturierungsma\u00dfnahmen falsch einsch\u00e4tzt oder gar \u00fcbersieht. Dies gilt umso mehr f\u00fcr internationale Konzerne, die sich mit den jeweiligen nationalen steuerrechtlichen Vorschriften auseinandersetzen m\u00fcssen. So ist es immer wieder eine echte Herausforderung, einem CFO eines ausl\u00e4ndischen Konzerns erkl\u00e4ren zu m\u00fcssen, dass eine ausschlie\u00dflich im Ausland stattfindende Umstrukturierung zu steuerrechtlichen Konsequenzen in Deutschland f\u00fchren kann. Das Paradebeispiel ist die Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft im Konzern. Wird im Konzern eine Gesellschaft zwischen der Konzernmutter und immobilienbesitzenden Tochterkapitalgesellschaften geschaltet, kann hieraus schnell ein deutscher Grunderwerbsteuerfall resultieren.<!--more--> Hier kann dann auch die neuere Rechtsprechung des BFH zu konzerninternen Umstrukturierungen bei immobilienbesitzenden Personengesellschaften nicht weiterhelfen. Zu denken w\u00e4re noch an die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel, die seit neuestem auch die Einbringung beg\u00fcnstigt. Ist aber das \u201eKind bereits in den Brunnen gefallen\u201c ist guter Rat teuer. Abhilfe kann hier m\u00f6glicherweise eine besondere grunderwerbsteuerliche Korrekturvorschrift verschaffen (\u00a7 16 GrEStG). Danach k\u00f6nnen unter gewissen Voraussetzungen grunderwerbsteuerpflichtige Vorg\u00e4nge r\u00fcckabgewickelt werden mit der Folge, dass die Grunderwerbsteuer r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt.<\/p>\n<p><b>Umfang der R\u00fcckabwicklung nach BFH im Urteil vom 11. 6. 2013<i> <\/i><\/b><\/p>\n<p>Mit den Voraussetzungen dieser Korrekturvorschrift hat sich der BFH k\u00fcrzlich im Fall der \u00dcbertragung von Anteilen an einer immobilienbesitzenden Kapitalgesellschaft besch\u00e4ftigt (BFH-Urteil vom 11. 6. 2013 &#8211; II R 52\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,604244,\" target=\"_blank\">DB0604244<\/a>). Kurz zum Fall:<\/p>\n<p>An der immobilienbesitzenden GmbH waren der Kl\u00e4ger zu 64,8%, F zu 10% und die H-AG zu 25,2% beteiligt. Der Kl\u00e4ger erwarb s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile von der H-AG und von F einen Gesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von 5%. Damit wurden in der Hand des Kl\u00e4gers erstmals 95% der Gesch\u00e4ftsanteile an der immobilienbesitzenden GmbH vereinigt. Ein klarer grunderwerbsteuerbarer Fall (\u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Innerhalb von 2 Jahren vereinbarten Kl\u00e4ger und F die R\u00fcckabwicklung der \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils von 5%, wobei F dem Kl\u00e4ger zugleich einen Gesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von 4,9% verkaufte. Die sch\u00e4dliche Mindestbeteiligungsquote von 95% war somit unterschritten, der Kl\u00e4ger hielt nach der R\u00fcckabwicklung nur noch Gesch\u00e4ftsanteile in H\u00f6he von 94,9%. Das Finanzamt sah die Voraussetzungen der Korrekturvorschrift nicht als erf\u00fcllt an. Es war der Ansicht, dass eine vollst\u00e4ndige R\u00fcckabwicklung der \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge zur Erf\u00fcllung der Voraussetzungen erforderlich sei. Damit h\u00e4tte nicht nur die \u00dcbertragung zwischen dem Kl\u00e4ger und F, sondern auch die \u00dcbertragung zwischen dem Kl\u00e4ger und der H-AG r\u00fcckabgewickelt werden m\u00fcssen. Dieser Ansicht konnte sich der BFH nicht anschlie\u00dfen. Er vertrat vielmehr die Auffassung, dass nicht der R\u00fcckwerwerb s\u00e4mtlicher Anteile erforderlich sei, die zu einer \u00dcberschreitung der sch\u00e4dlichen Mindestbeteiligungsquote von 95% gef\u00fchrt haben. Es sei bereits ausreichend, wenn die sch\u00e4dliche Mindestbeteiligungsquote von 95% durch einen teilweisen R\u00fcckerwerb der Anteile unterschritten wird. Im Streitfall reichte somit die R\u00fcck\u00fcbertragung eines Anteils von 0,1% f\u00fcr die Anwendung der Korrekturvorschrift aus. Die Steuerfestsetzung war aufzuheben.<\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Die Entscheidung deckt sich im Ergebnis mit dem Urteil des BFH vom 18. 4. 2012 (II R 51\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,482847,\" target=\"_blank\">DB0482847<\/a>). Abweichend zum vorliegenden Sachverhalt ging es darin aber um den Umfang der R\u00fcckabwicklung bei Anwendung der spezielleren Vorschrift f\u00fcr immobilienbesitzenden Personengesellschaft (\u00a7 1 Abs. 2a GrEStG). Offensichtlich hat der BFH seine Rechtsprechung sukzessive auf s\u00e4mtliche der Grunderwerbsteuer unterliegenden fiktiven Erwerbsvorg\u00e4nge ausgeweitet. Interessant ist noch die Frage, ob er auch die gleichen Schlussfolgerungen im Falle des neu eingef\u00fchrten \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG (Vermeidung von RETT-Blockern) ziehen wird. Eigentlich w\u00e4re dies nur konsequent.<\/p>\n<p>Insgesamt also eine sehr erfreuliche Entwicklung f\u00fcr den Steuerpflichtigen. Die Grunds\u00e4tze des BFH werden aber nur dann in zuk\u00fcnftigen F\u00e4llen weiterhelfen, wenn bei der urspr\u00fcnglichen Anteils\u00fcbertragung auch an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anzeige an das Finanzamt gedacht wurde. Denn fehlt diese, ist eine R\u00fcckabwicklung ausgeschlossen. Dabei ist zwingend darauf zu achten, dass die Anzeige innerhalb von 2 Wochen erfolgt (neuerdings mit Nachweis der Beteiligungsstruktur), da der BFH in diesem Punkt nicht so gro\u00dfz\u00fcgig ist wie bei der R\u00fcckabwicklung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Praxis zeigt, dass der Entscheidungsprozess \u00fcber konzerninterne Umstrukturierungen oftmals langwierig sein kann. Ist die Entscheidung dann einmal getroffen, muss die Umsetzung h\u00e4ufig sehr schnell gehen, damit beispielsweise die Umstrukturierungsma\u00dfnahme noch in dem laufenden Gesch\u00e4ftsjahr abgebildet wird. 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