{"id":6017,"date":"2013-09-18T11:40:28","date_gmt":"2013-09-18T09:40:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6017"},"modified":"2013-09-18T11:42:24","modified_gmt":"2013-09-18T09:42:24","slug":"die-abschaffung-der-vinkulierten-minderheitsbeteiligung-im-steuerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/09\/18\/die-abschaffung-der-vinkulierten-minderheitsbeteiligung-im-steuerrecht\/","title":{"rendered":"Die \u201eAbschaffung\u201c der vinkulierten Minderheitsbeteiligung im Steuerrecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5012\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5012\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5012\" alt=\"RA\/StB Dr. Barbara Koch-Schulte, P+P P\u00f6llath + Partners \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-112x168.jpg\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5012\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Barbara Koch-Schulte, P+P P\u00f6llath + Partners<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Bestimmte BFH-Entscheidungen entfalten ihre Bedeutung nicht schon bei Ver\u00f6ffentlichung, sondern erst mit ihrer Handhabung durch die Finanzverwaltung. So geschehen mit der Entscheidung des BFH vom 30. 6. 2011 (VI R 37\/09, BStBl. II 2011 S. 923 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,458876,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 2127<\/a>), die den Zufluss eines geldwerten Vorteils bei Aus\u00fcbung von Mitarbeiteraktienoptionen zum Gegenstand hat. Diese Entscheidung hat zwar durchaus ein Echo in der Literatur gehabt, die Bedeutung dieser Entscheidung aus Sicht der Finanzverwaltung kommt in den Besprechungen jedoch nur andeutungsweise zur Geltung. Denn nach der in der Praxis teilweise von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, vermitteln vinkulierte Kapitalanteile kein wirtschaftliches Eigentum mehr, was faktisch zu einer Abschaffung von vinkulierten Minderheitsbeteiligungen im Steuerrecht f\u00fchren w\u00fcrde. Damit k\u00f6nnten z.B. Dividenden aus vinkulierten Kapitalanteilen steuerlich nur noch Mehrheitsgesellschaftern zugerechnet werden, oder, wenn kein Mehrheitsgesellschafter vorhanden ist, k\u00f6nnten Dividenden nicht mehr zugerechnet werden. Vinkulierte Minderheitsbeteiligungen k\u00f6nnten kein Betriebsverm\u00f6gen sein und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG bei solchen Beteiligungen nicht mehr entstehen.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><b>Kein Zufluss bei \u201eErwerb\u201c vinkulierter Mitarbeiterkapitalanteile<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: left\">F\u00fcr eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts der betreffenden Entscheidung sei hier auf die Urteilsbesprechung von Portner (<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/11\/07\/zeitpunkt-der-versteuerung-von-arbeitnehmeraktien\/\" target=\"_blank\">Steuerblog 7. 11. 2011<\/a>) verwiesen. Zusammenfassend nur Folgendes: In der genannten Entscheidung f\u00fchrte der VI. Senat aus, dass eine schuldrechtlich vereinbarte Sperr- oder Haltefrist f\u00fcr die zu erwerbenden Aktien dem Zufluss eines geldwerten Vorteils bei der Aus\u00fcbung von Mitarbeiteroptionen grunds\u00e4tzlich nicht entgegensteht. Etwas anderes m\u00fcsse aber gelten, wenn eine Verf\u00fcgung \u00fcber die Aktien rechtlich unm\u00f6glich sei, wie dies z.B. bei einer Vinkulierung gem. \u00a7\u00a7 68 Abs. 2, 180 Abs. 2 AktG der Fall sei. Denn dann w\u00e4re eine Verf\u00fcgung \u00fcber die Aktien ohne Zustimmung oder Genehmigung der Gesellschaft zivilrechtlich absolut unwirksam. Dies m\u00fcsse auch ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Erlangung wirtschaftlicher Verf\u00fcgungsmacht im Rahmen des Zuflusses gepr\u00fcft w\u00fcrde. Dem Th\u00fcringer FG als erster Instanz wurde aufgegeben, den Sachverhalt f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen, unter US-Recht zu erwerbenden \u201eRestricted Shares\u201c insofern noch einmal zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung des BFH weicht der VI. Senat von der bis dahin geltenden Rechtsprechung des BFH zur Frage des Zuflusses bei Vinkulierung ab (z. B. BFH vom 16.11.1984 &#8211; VI R 39\/80, BStBl. II 1985 S. 136 = DB 1985 S. 469). Vinkulierungen gibt es aber nicht nur im Aktienrecht. \u00a7 15 Abs. 5 GmbHG l\u00e4sst eine Vinkulierung auch f\u00fcr GmbH Gesch\u00e4ftsanteile ausdr\u00fccklich zu. Hier ist sie wegen der personalistischen Struktur der GmbH sogar noch h\u00e4ufiger. Die Vinkulierung muss in der Satzung wirksam beschlossen sein, um die Verf\u00fcgung durch den Gesellschafter absolut zu verhindern. Ist sie nur schuldrechtlich in einer Gesellschaftervereinbarung geregelt, handelt es sich lediglich um eine schuldrechtliche Ver\u00e4u\u00dferungssperre, welche eine Ver\u00e4u\u00dferung nicht absolut unm\u00f6glich macht, und daher nach Meinung des BFH den Zufluss nicht hindert.<\/p>\n<p><b>Auswirkungen auf die Interpretation des wirtschaftlichen Eigentums?<\/b><\/p>\n<p>Einige Vertreter der Finanzverwaltung ziehen aus der Entscheidung des BFH R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 AO von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Sie sind der Auffassung, dass ohne die f\u00fcr den Zufluss gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 EStG erforderliche wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht auch kein wirtschaftliches Eigentum i. S. des \u00a7 39 Abs. 2 AO vorliegen kann. Dies soll unabh\u00e4ngig davon gelten, ob dem Arbeitnehmer bereits das Stimmrecht aus den Aktien zusteht oder sie zu Dividendenaussch\u00fcttungen berechtigt sind. \u00dcbertr\u00e4gt man nun die Rechtsprechung des BFH generell auf die Interpretation des wirtschaftlichen Eigentums nach \u00a7 39 AO, so kommt man zu dem Ergebnis, dass Minderheitsbeteiligungen an vinkulierten Aktien oder GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen steuerlich nicht mehr anerkannt werden k\u00f6nnen. Denn in keinem Fall kann der Minderheitsgesellschafter ohne Zustimmung der Gesellschaft rechtswirksam \u00fcber seine Beteiligung verf\u00fcgen. Mithin kann er nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nicht wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Anteile sein.<\/p>\n<p>Nach bisher st\u00e4ndiger Rechtsprechung (z. B. BFH vom 11. 7. 2006 &#8211; VIII R 32\/04, BStBl. II 2007 S. 296 = <a title=\"DB, 2006, 2665\" href=\"popWindow('Seiten','2006','2665')\">DB 2006 S. 2665<\/a>) setzt der Erwerb wirtschaftlichen Eigentums voraus, dass<\/p>\n<p>(1) der Erwerber aufgrund eines b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsgesch\u00e4ftes eine rechtlich gesch\u00fctzte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann,<\/p>\n<p>(2) dem Erwerber alle wesentlichen, mit dem Anteil verbundenen Rechte (insbesondere Stimm- und Gewinnbezugsrechte) zustehen, und<\/p>\n<p>(3) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung bereits auf den Erwerber \u00fcbergegangen sind.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des VI. Senats kann, wenn sie denn Relevanz f\u00fcr die Definition des wirtschaftlichen Eigentums haben soll, nur bei der Sachverhaltspr\u00fcfung zu Punkt (3) eine Rolle spielen, denn nur in diesem Punkt geht es letztlich um die Realisierung eines Gewinnes oder Verlustes aus einer Ver\u00e4u\u00dferung. Wenn man diesem Ansatz folgen w\u00fcrde, dann d\u00fcrfte es nunmehr nicht mehr nur darauf ankommen, dass den wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer Wertchancen und -risiken treffen. Er m\u00fcsste dann vielmehr auch in der Lage sein, die Realisationsentscheidung selbst, ohne Mitwirkung anderer, rechtlich wirksam treffen zu k\u00f6nnen. Eine jederzeit m\u00f6gliche, zivilrechtlich wirksame Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit w\u00e4re damit Tatbestandsvoraussetzung des wirtschaftlichen Eigentums nach \u00a7\u00a039 Abs. 2 AO.<\/p>\n<p><b>Argumente gegen die Praxis der Finanzverwaltung<\/b><\/p>\n<p>Dass eine solche Interpretation nicht gewollt sein kann, ergibt sich unmittelbar bereits aus dem Grundsatz des \u00a7 41 AO, der f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgeblich auf das abstellt, was die Beteiligten wirtschaftlich gewollt und durchgef\u00fchrt haben, auch wenn ein Rechtsgesch\u00e4ft zivilrechtlich unwirksam ist. Insofern erscheint es seltsam, wenn man f\u00fcr den Nachweis wirtschaftlichen Eigentums zun\u00e4chst nachweisen m\u00fcsste, dass man sein Eigentum auch wirksam ver\u00e4u\u00dfern oder anderweitig dar\u00fcber verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p>Auch die Rechtsprechung in Bezug auf formunwirksame Rechtsgesch\u00e4fte zeigt, dass die BFH-Entscheidung vom 30. 6. 2011 eine solche, von der Finanzverwaltung intendierte Bedeutung nicht haben kann. So sind formunwirksam geschlossene und damit absolut unwirksame Treuhandvertr\u00e4ge oder Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber GmbH-Gesch\u00e4ftsanteile oder Grundst\u00fccke steuerlich anerkannt worden, wenn sie tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wurden (z.B. BFH vom 17. 2. 2004 &#8211; VIII R 26\/01, BStBl. II 2004 S. 6519 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,64902,\" target=\"_blank\">DB 2004 S. 1243<\/a>). Wenn es f\u00fcr den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums wirklich darauf ankommt, ob der Stpfl. in der Lage ist, rechtlich wirksam \u00fcber seine Beteiligung zu verf\u00fcgen, dann m\u00fcsste er auch nachweisen, dass er dies immer formwirksam tut. Denn es ist ja grunds\u00e4tzlich auch bei vinkulierten Aktien und Gesch\u00e4ftsanteilen nicht ausgeschlossen, dass der Gesellschafter die Zustimmung der Gesellschaft zur Verf\u00fcgung erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dieses \u201eErgebnis\u201c kann nicht richtig sein. Aber wo liegt der Fehler? Es stellt sich die Frage, ob die Gleichsetzung von Zufluss und Erwerb wirtschaftlichen Eigentums eigentlich richtig ist. Denn der VI. Senat nimmt in seiner Entscheidung nicht ein einziges Mal Bezug auf den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums. Das ist seltsam, da der BFH in anderen Entscheidungen aus dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durchaus auf den Zufluss eines Wirtschaftsgutes geschlossen hat (z. B. BFH vom 17.11.2011 &#8211; IV R 2\/09, BFH\/NV 2012 S. 490). Logisch w\u00e4re eine Differenzierung der Begriffe nicht, aber es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass dem VI. Senat die Relevanz seiner Entscheidung f\u00fcr die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht bewusst war.<\/p>\n<p>Allerdings ist die Pr\u00fcfung des Zuflusses von Einnahmen der Bestimmung der Einkunftsart und damit der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums systematisch nachgelagert. Vorrangig ist bei der Pr\u00fcfung eines steuerlichen Sachverhalts der Veranlassungszusammenhang und damit auch die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zu kl\u00e4ren. So regelt \u00a7 20 Abs. 5 Satz 2 EStG ausdr\u00fccklich, dass derjenige Steuerpflichtige Dividendeneink\u00fcnfte erzielt, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses gem\u00e4\u00df \u00a7 39 AO zuzurechnen sind.<\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Die vorstehenden \u00dcberlegungen zeigen, dass die Entscheidung des VI. Senats nur eine Einzelfallentscheidung sein kann, die keinesfalls verallgemeinert werden darf oder bei der Interpretation des wirtschaftlichen Eigentums eine Rolle spielen sollte. Letztlich muss es ja auch f\u00fcr den Fiskus vor allem darauf ankommen, wo sich das wirtschaftliche Resultat eines \u00dcbertragungsvorgangs findet und nicht, ob es dort auch zivilrechtlich wirksam eingetreten ist. Alles andere widerspricht der vor allem f\u00fcr das Ertragssteuerrecht ma\u00dfgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und f\u00fchrt zu seltsamen Ergebnissen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestimmte BFH-Entscheidungen entfalten ihre Bedeutung nicht schon bei Ver\u00f6ffentlichung, sondern erst mit ihrer Handhabung durch die Finanzverwaltung. So geschehen mit der Entscheidung des BFH vom 30. 6. 2011 (VI R 37\/09, BStBl. 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