{"id":6034,"date":"2013-09-25T13:00:33","date_gmt":"2013-09-25T11:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6034"},"modified":"2013-09-25T13:00:33","modified_gmt":"2013-09-25T11:00:33","slug":"namlich-oder-nicht-namlich-zum-erfordernis-der-wirtschaftlichen-identitat-bei-privaten-verauserungsgeschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/09\/25\/namlich-oder-nicht-namlich-zum-erfordernis-der-wirtschaftlichen-identitat-bei-privaten-verauserungsgeschaften\/","title":{"rendered":"N\u00e4mlich oder nicht n\u00e4mlich? \u2013 Zum Erfordernis der wirtschaftlichen Identit\u00e4t bei privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" alt=\"RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p><b><\/b>Die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien, die im steuerlichen Privatverm\u00f6gen gehalten werden, ist bekanntlich nur steuerpflichtig, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung der Immobilie erfolgt. Solche privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte mit Grundst\u00fccken erfolgen h\u00e4ufig im Anschluss an einen Erbfall. Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Erbfall nicht neu zu laufen, vielmehr wird dem oder den Erben die Anschaffung durch den Erblasser zugerechnet. Auch eine Erbengemeinschaft kann daher eine Immobilie im Privatverm\u00f6gen steuerfrei verkaufen, wenn seit der Anschaffung durch den Erblasser mehr als zehn Jahre vergangen sind. Kommt es jedoch zu weiteren \u00dcbertragungen zwischen den Erben bzw. unter Beteiligung Dritter, kann darin ein steuerpflichtiges Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft liegen.<\/p>\n<p>Die j\u00fcngste Entscheidung des BFH zu privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften mit Grundst\u00fccken (Urteil vom 12. 6. 2013 \u2013 IX R 31\/12, <a title=\"DB0610202\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,610202,\">DB0610202<\/a>) zeigt einmal mehr, dass auch ein scheinbar einfach gelagerter Sachverhalt die Beteiligten vor erhebliche Schwierigkeiten stellen kann. F\u00fcr die zutreffende Beurteilung muss genau gepr\u00fcft werden, welcher Teil der Immobilie (Grund und Boden bzw. Geb\u00e4ude oder jeweils Teile davon) von welchem Beteiligten zu welchem Wert angeschafft bzw. ver\u00e4u\u00dfert wurde.<!--more--><\/p>\n<p><b>Wertsteigerung eines Grundst\u00fccks nach Aufhebung des Erbbaurechts<\/b><\/p>\n<p>Im Urteilsfall war ein seit 1955 bestehendes Erbbaurecht auf zwei Erben \u00fcbergegangen. Im gleichen Jahr kauften die Erben das mit dem Erbbaurecht belastete Grundst\u00fcck von der Stadt zum Preis von rund 49.000 \u20ac. Anschlie\u00dfend hoben sie das Erbbaurecht auf und ver\u00e4u\u00dferten das Grundst\u00fcck mit Geb\u00e4ude zum Preis von 145.000 \u20ac; davon sollten 50.000 \u20ac auf das Grundst\u00fcck und 95.000 \u20ac auf das Geb\u00e4ude entfallen. Hinsichtlich des Geb\u00e4udes lag kein steuerpflichtiges Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor, weil dieses aufgrund des Erbbaurechts bereits vor \u00fcber zehn Jahren vom Erblasser angeschafft bzw. hergestellt worden war. Hinsichtlich des Grund und Bodens aber kam es zum Streit. Die Erben selbst ermittelten unter Ber\u00fccksichtigung von anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungskosten von rund 2.500 \u20ac f\u00fcr den Grund und Boden einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust von 1.500 \u20ac. Das FA akzeptierte die Aufteilung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses auf das Geb\u00e4ude einerseits sowie den Grund und Boden andererseits nicht, nahm stattdessen f\u00fcr den Grund und Boden einen Anteil von rund 74.000 \u20ac an und kam so unter Ber\u00fccksichtigung anteiliger Ver\u00e4u\u00dferungskosten von rund 4.500 \u20ac zu einem steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 20.500 \u20ac.<\/p>\n<p>Das FG Rheinland-Pfalz verneinte dagegen ein steuerpflichtiges Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft (Urteil vom 2. 5. 2012 \u2013 1 K 1353\/09). Denn das von den Erben angeschaffte (mit dem Erbbaurecht) belastete Grundst\u00fcck sei bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fcck nicht identisch gewesen. Es fehle an der wirtschaftlichen Identit\u00e4t (der sog. \u201eN\u00e4mlichkeit\u201c) zwischen angeschafftem und ver\u00e4u\u00dfertem Grundst\u00fcck. Mit anderen Worten haben die Erben also etwas anderes verkauft als gekauft. Der von den Erben beim Verkauf realisierte Wertzuwachs ergebe sich nicht aus dem Grund und Boden, sondern aus der Aufhebung des Erbbaurechts.<\/p>\n<p><b>Differenzierte Entscheidung des BFH<\/b><\/p>\n<p>Den BFH \u00fcberzeugte dies nicht ganz. Ob die erforderliche Identit\u00e4t im wirtschaftlichen Sinne (N\u00e4mlichkeit) vorliegt, beurteilt der BFH nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und ver\u00e4u\u00dfertem Wirtschaftsgut unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Kriterien daf\u00fcr sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit der Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall bedeutet das Folgendes: Zwischen dem angeschafften (mit dem Erbbaurecht belasteten) Grundst\u00fcck und dem ver\u00e4u\u00dferten (unbelasteten) Grundst\u00fcck besteht nur eine Teilidentit\u00e4t (\u201epartielle N\u00e4mlichkeit\u201c). Nur der auf dieses teilidentische Grundst\u00fcck (im wirtschaftlichen Sinne) entfallende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist steuerpflichtig. Zur Berechnung ist der Teil des Ver\u00e4u\u00dferungspreises zu ermitteln, der \u2013 wirtschaftlich gesehen \u2013 auf das Grundst\u00fcck im mit dem Erbbaurecht belasteten Zustand entf\u00e4llt. Der auf Grund und Boden entfallende Ver\u00e4u\u00dferungspreis ist daher nicht in voller H\u00f6he als ma\u00dfgeblicher Ver\u00e4u\u00dferungspreis heranzuziehen (so im Ergebnis das FA). F\u00fcr die nachzuholende Berechnung macht der BFH dem FG konkrete Vorgaben: Zun\u00e4chst ist der auf Grund und Boden insgesamt entfallende Teil des Ver\u00e4u\u00dferungspreises von 145.000 \u20ac zu ermitteln und ggf. abweichend von der vertraglichen Aufteilung zu sch\u00e4tzen. Sodann ist zu pr\u00fcfen, wie hoch das Entgelt f\u00fcr Grund und Boden anzusetzen w\u00e4re, wenn dieser noch mit dem Erbbaurecht belastet gewesen w\u00e4re. Der BFH stellt klar, dass nicht der gesamte Wertzuwachs des Grund und Bodens zwingend auf die L\u00f6schung des Erbbaurechts zur\u00fcckgeht (so im Ergebnis das FG). Der auf den Grund und Boden bei Hinwegdenken der L\u00f6schung des Erbbaurechts entfallende Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist aufgrund der Teilidentit\u00e4t mit dem angeschafften (belasteten) Grundst\u00fcck steuerpflichtig. Nur der auf die L\u00f6schung des Erbbaurechts entfallende Wertzuwachs bleibt mangels Identit\u00e4t mit dem angeschafften Grundst\u00fcck steuerfrei.<\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH unterstreicht die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge bei privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften mit Grundst\u00fccken. Diese Sichtweise zwingt hier zu einer weiteren Aufteilung zwischen Grund und Boden mit und ohne Erbbaurecht. Bei der Vertragsgestaltung bzw. bei der Steuererkl\u00e4rung m\u00fcsste dies im Idealfall auf der Grundlage fundierter Annahmen \u00fcber die Aufteilung bereits ber\u00fccksichtigt werden, um sp\u00e4tere \u00dcberraschungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien, die im steuerlichen Privatverm\u00f6gen gehalten werden, ist bekanntlich nur steuerpflichtig, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung der Immobilie erfolgt. Solche privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte mit Grundst\u00fccken erfolgen h\u00e4ufig im Anschluss an einen Erbfall. 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