{"id":6041,"date":"2013-10-09T17:10:18","date_gmt":"2013-10-09T15:10:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6041"},"modified":"2013-10-10T16:15:03","modified_gmt":"2013-10-10T14:15:03","slug":"zur-steuerlichen-qualifikation-von-vorzugsgeschaftsanteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/10\/09\/zur-steuerlichen-qualifikation-von-vorzugsgeschaftsanteilen\/","title":{"rendered":"Zur steuerlichen Qualifikation von Vorzugsgesch\u00e4ftsanteilen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4920\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4920\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4920\" alt=\"RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-125x168.jpg\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Fischer_Nico_040-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4920\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Hybride Finanzinstrumente sind Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente, die in ihrer Ausgestaltung von den typischen Formen von Gesellschaftsanteilen oder Darlehen abweichen und so eine Zwischenstellung einnehmen, auf der auch ihre Bezeichnung als Mezzanine Finanzierungsinstrumente (<i>il mezzanino<\/i>, italienisch f\u00fcr Zwischengescho\u00df) beruht. Da sich die Behandlung von Eigen- und Fremdkapital sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht erheblich unterscheidet, ist stets eine genaue Analyse solcher hybrider Finanzierungsinstrumente erforderlich. Die Qualifikation von hybriden Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital ist dabei sowohl f\u00fcr Zwecke des Steuer- als auch des Handelsrechts eigenst\u00e4ndig anhand der Ausgestaltung der Instrumente im Einzelfall zu treffen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Qualifikation von Instrumenten, bei denen die Kapital\u00fcberlassung auf schuldrechtlicher Basis erfolgt, orientiert sich in der Praxis f\u00fcr Zwecke des Handelsrechts regelm\u00e4\u00dfig an der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW (HFA 1\/1994, WPg 1994 S. 419). F\u00fcr die steuerliche Behandlung besteht die Regelung in \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (sog. Genussrechtstest), wonach Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft auf Instrumente dann nicht steuermindernd abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn eine (kumulative) Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserl\u00f6s vorliegt. Daneben existieren verschiedene Einzelfall\u00e4u\u00dferungen der Finanzverwaltung zu bestimmten Ausgestaltungen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend somit f\u00fcr hybride Kapitalinstrumente, bei denen die Kapital\u00fcberlassung auf schuldrechtlicher Basis erfolgt, in der Praxis zumindest einige Anhaltspunkte f\u00fcr die steuerliche Qualifikation vorliegen, existieren nur wenige Aussagen zum spiegelbildlichen Fall der Kapital\u00fcberlassung auf gesellschaftsrechtlicher Basis in Form von Aktien oder Gesellschaftsanteilen, wenn vom Idealtypus des Gesellschaftsanteils abgewichen wird. Dies betrifft insbesondere ausl\u00e4ndische Gesellschaftsanteile, bei denen Konstellationen \u00fcblich sind, die sich zum Teil deutlich von den in Deutschland gebr\u00e4uchlichen Formen unterscheiden. Die Hauptrolle spielen hier ausl\u00e4ndische Vorzugsgesellschaftsanteile (sog. <i>preferred stocks<\/i> oder <i>preference shares<\/i>), bei denen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. d. R. mit pr\u00e4ferentiellen Verm\u00f6gensrechten einhergehen, aber keine Stimmrechte einger\u00e4umt werden. Diese Verm\u00f6gensrechte sehen h\u00e4ufig (unter dem Vorbehalt aussch\u00fcttbarer Gewinne) feste Vorzugsdividenden in einem Prozentsatz vom Nennkapital vor und im Fall der Liquidation der Gesellschaft einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Nennbetrags des Anteils, der gegen\u00fcber Zahlungen an die \u00fcbrigen Gesellschafter vorrangig ist. Teilweise weisen die Vorzugsanteile auch eine begrenzte Laufzeit auf oder sehen K\u00fcndigungsrechte der Gesellschaft oder des Gesellschafters vor. Wirtschaftlich n\u00e4hern sich diese Vorzugsanteile damit an eine darlehensweise Kapital\u00fcberlassung an. Dieser Gedanke war m\u00f6glicherweise der Ausl\u00f6ser f\u00fcr die OFD Frankfurt\/M., die f\u00fcr die Ermittlung der Mindestbeteiligungsquote im Hinblick auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg vertreten hat, dass Gesch\u00e4ftsanteile, welche keine Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen vermitteln, bei der Berechnung der Mindestbeteiligungsquote nicht angesetzt werden d\u00fcrfen (OFD Frankfurt\/M., Verf\u00fcgung vom 16. 10. 2002 \u2013 G 1425 A \u2013 8 \u2013 St II 22, DStR 2003 S. 251).<\/p>\n<p>Die Rspr. hat demgegen\u00fcber (f\u00fcr die Ermittlung einer wesentlichen Beteiligung i. S. von \u00a7 17 EStG) nur dann keine \u201eBeteiligung\u201c und damit wohl auch keine Anteile angenommen, wenn solche Anteile keinerlei Rechte vermitteln. Dies sei dann der Fall, wenn Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht und Recht am Liquidationserl\u00f6s ausgeschlossen sind (BFH-Urteil vom 25. 11. 1997 \u2013 VIII R 36\/96, BFH\/NV 1998 S. 691; \u00e4hnlich BFH-Urteil vom 25. 11. 1997 \u2013 VIII R 29\/94, <a title=\"DB 1998 S. 860\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,80901,\">DB 1998 S. 860<\/a>). Demgegen\u00fcber sind nach dieser Rspr. auch diejenigen Anteile f\u00fcr die Ermittlung der Beteiligungsquote i. S. des \u00a7 17 EStG zu ber\u00fccksichtigen, die nicht mit einem Stimmrecht verbunden sind und an der Gewinnverteilung nur bis zu einem mit einem Darlehenszins vergleichbaren H\u00f6chstbetrag sowie bei Liquidation nur mit dem Nennwert teilnehmen. Von den dispositiven Vorschriften des GmbHG abweichende Regelungen \u00fcber das Stimmrecht und\/oder \u00fcber die Verteilung des Gewinns und\/oder des Liquidationserl\u00f6ses sollen die H\u00f6he einer Beteiligung i. S. von \u00a7 17 EStG danach nicht beeinflussen. Zwar hat \u00a7 17 EStG einen gegen\u00fcber \u201eechten Gesellschaftsanteilen\u201c etwas weitergehenden Anwendungsbereich und erfasst z. B. auch Anwartschaften (diese sind in vergleichbarer Weise auch von \u00a7\u00a020 Abs. 2 EStG erfasst). Allerdings lassen sich den Ausf\u00fchrungen des BFH keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass er seine Aussagen auf den Anwendungsbereich des \u00a7 17 EStG beschr\u00e4nken wollte, sodass die tragenden Erw\u00e4gungen auch f\u00fcr das Teileink\u00fcnfteverfahren und \u00a7 8b KStG anwendbar sein sollten.<\/p>\n<p>Eine Beschr\u00e4nkung dieser Rspr. auf den Bereich des \u00a7 17 EStG w\u00e4re auch nicht gerechtfertigt, da gesellschaftsrechtliches Eigenkapital grunds\u00e4tzlich auch steuerrechtliches Eigenkapital darstellt. Denn selbst bei einer festen Garantiedividende und einem Anspruch auf R\u00fcckzahlung (nur) zum Nennbetrag, unterliegen die Zahlungen auf die Vorzugsanteile stets dem Vorbehalt ausreichender Gewinne bzw. Liquidationserl\u00f6se der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Auffassung der OFD Frankfurt\/M., die sich m\u00f6glicherweise auch f\u00fcr die ab 1. 3. 2013 geltende Mindestbeteiligungsgrenze f\u00fcr die k\u00f6rperschaftsteuerliche Freistellung von Dividenden (\u00a7\u00a08b Abs. 4 KStG) auswirken k\u00f6nnte, verbleiben jedoch Unsicherheiten in der Praxis. Wenn auf die Gestaltung des Instruments Einfluss genommen werden kann, k\u00f6nnte man daher versuchen, die Situation dadurch zu verbessern, dass den ausl\u00e4ndischen Vorzugsanteilen neben der festen Vorzugsdividende und dem Anspruch auf R\u00fcckzahlung zum Nennbetrag zus\u00e4tzlich auch eine zumindest geringe variable (nicht notwendigerweise kapitalproportionale) Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s und den laufenden Gewinnen zugewiesen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hybride Finanzinstrumente sind Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente, die in ihrer Ausgestaltung von den typischen Formen von Gesellschaftsanteilen oder Darlehen abweichen und so eine Zwischenstellung einnehmen, auf der auch ihre Bezeichnung als Mezzanine Finanzierungsinstrumente (il mezzanino, italienisch f\u00fcr Zwischengescho\u00df) beruht. 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