{"id":6061,"date":"2013-10-24T11:32:49","date_gmt":"2013-10-24T09:32:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6061"},"modified":"2013-10-24T11:32:49","modified_gmt":"2013-10-24T09:32:49","slug":"hoffnung-auf-steuereinnahmen-in-milliardenhohe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/10\/24\/hoffnung-auf-steuereinnahmen-in-milliardenhohe\/","title":{"rendered":"Hoffnung auf Steuereinnahmen in Milliardenh\u00f6he"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" alt=\"StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Verhinderung von Steuerausf\u00e4llen in Milliardenh\u00f6he &#8211; so das ehrgeizige Ziel, das der Gesetzgeber mit \u00a7 50i EStG verfolgt. Worum geht es?<\/p>\n<p>Nicht wenige Steuerinl\u00e4nder tragen sich mit Wegzugsgedanken. Das war vor Jahrzehnten nicht anders als heute. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr sind vielf\u00e4ltig, nicht notwendigerweise steuergetrieben. \u00dcber die Jahrzehnte m\u00f6gen sie gewechselt haben.<\/p>\n<p>Halten Steuerinl\u00e4nder Anteile an Kapitalgesellschaften (&gt; 1%) drohte und droht bei Wegzug eine Zwangsbesteuerung der stillen Reserven in den Anteilen &#8211; ohne Geldzufluss (&#8222;Wegzugsbesteuerung&#8220;). Das ist bitter. Potenzielle Wegz\u00fcgler m\u00f6gen deshalb vor dem Wegzug ihre Anteile steuerneutral auf eine nur fiktiv gewerbliche, zumeist eine gewerbliche gepr\u00e4gte deutsche Personengesellschaft \u00fcberf\u00fchrt haben. Hier schienen die Anteile in &#8222;sicherem Hafen&#8220;, weil weiterhin in Deutschland steuerverstrickt. Kompliziert war das nicht. Auch hatte es keine signifikanten Steuermehrbelastungen zur Folge. Es bestand kein Anlass mehr f\u00fcr die Wegzugsbesteuerung &#8211; so eine lange Zeit verbreitete Meinung.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung sah das ebenso, war aber von der eigenen Meinung nicht wirklich \u00fcberzeugt. Denn verbindlich mochte sie ihre bereits seit vielen Jahren vertretene und seit 2010 sogar in einem BMF-Schreiben niedergelegte Auffassung nicht (mehr) best\u00e4tigen. Seit 2010 mag man sagen: Wozu auch? BMF-Schreiben haben Bindungswirkung, jedenfalls f\u00fcr nachgeordnete Finanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>So einfach war die Sache jedoch nicht. Wie die Finanzverwaltung trauten selbst nach Erlass des BMF-Schreibens auch Steuerpflichtige dem &#8222;Modell&#8220; mit der fiktiven Personengesellschaft nicht so recht. Ein &#8222;Modell&#8220;, f\u00fcr das die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben gewisserma\u00dfen ordentlich Werbung machte.<\/p>\n<p>Dennoch: Die einen Wegzug vorbereitende und vorsorgliche \u00dcberf\u00fchrung von Anteilen auf fiktiv gewerbliche Personengesellschaften konnte auch nicht gro\u00df schaden. Jedenfalls solange man erst einmal im Inland bleibt, nicht wegzieht. Das d\u00fcrfte in den vergangenen Jahren &#8222;ausgetestet&#8220; worden sein.<\/p>\n<p>Der BFH sieht das anders und in nunmehr st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch eindeutig: Fiktiv gewerbliche Personengesellschaften sind jedenfalls DBA-rechtlich unbeachtlich. Wer von zwei DBA-Staaten die stillen Reserven in den Anteilen bei Realisierung besteuern darf, h\u00e4ngt davon ab, in welchem Staat der Anteilseigner DBA-ans\u00e4ssig ist. Darauf, ob die Anteile zum Verm\u00f6gen einer fiktiv gewerblichen Personengesellschaft geh\u00f6ren, also auf die Fiktion im deutschen Steuerrecht, kommt es nicht an \u2013 eine Fiktion, die ohnehin im Rest der Welt weitgehend unbekannt sind.<\/p>\n<p>Diesen Konflikt versucht nun \u00a7 50i EStG n. F. zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p><b>Neuregelung durch \u00a7 50i EStG<\/b><\/p>\n<p>Stille Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen, die steuerneutral vor dem 29. 6. 2013 in nur fiktiv gewerbliche Personengesellschaft \u00fcberf\u00fchrt wurden, sind und bleiben bei Realisierung auch nach einem Wegzug in Deutschland steuerpflichtig. Das gilt auch f\u00fcr jene stille Reserven, die erst nach einem Wegzug entstehen. Entgegenstehende DBA-Regelungen sollen nicht gelten. Doppelbesteuerungen drohen!<\/p>\n<p>F\u00fcr erst sp\u00e4tere Anteils\u00fcbertragen auf solche Personengesellschaften gilt das allerdings nicht. In diesen F\u00e4llen kommt es bei einem Wegzug zur Steuerentstrickung nach allgemeinen Regeln. Das vorherige \u00dcberf\u00fchren der Anteile in eine fiktiv gewerbliche Personengesellschaft hilft nicht (mehr).<\/p>\n<p>Folgen:<\/p>\n<ol>\n<li>Damit setzt sich der Gesetzgeber einerseits \u00fcber die nunmehr st\u00e4ndige Rechtsprechung hinweg (treaty override). Bis zum 29. 6. 2013 erfolgte Anteils\u00fcbertragungen auf nur fiktiv gewerbliche Personengesellschaften werden gewisserma\u00dfen &#8222;abgesegnet&#8220;. Die Steuerpflichtigen, die entsprechende Vorsorgema\u00dfnahmen getroffen haben, m\u00f6gen nun einigerma\u00dfen beruhigt ins Ausland wegziehen. Steuerzahlungen, dann allerdings auf u. U. deutlich h\u00f6here stille Reserven, drohen &#8222;erst&#8220; bei tats\u00e4chlichem Verkauf, dann wenn Geld f\u00fcrs Steuerzahlen auch vorhanden ist.<\/li>\n<li>Andererseits erkennt der Gesetzgeber die Rechtsprechung an. Bei steuerneutraler \u00dcbertragung von Anteilen auf solche Personengesellschaften ab dem 29. 6. 2013 f\u00fchrt ein anschlie\u00dfender Wegzug zur Entstrickungsbesteuerung hinsichtlich dann vorhandener stiller Reserven. Eine Entstrickungsbesteuerung in diesen F\u00e4llen setzt n\u00e4mlich voraus, dass der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zur abkommensrechtlichen Unbeachtlichkeit fiktiv gewerblicher Personengesellschaften gefolgt wird; die Finanzverwaltung also ihre im BMF-Schreiben vom 16. 4. 2010 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350421\"><span style=\"text-decoration: underline\">DB0350421<\/span><\/a>) noch vertretene Auffassung aufgibt (Umkehrschluss aus \u00a7 50i EStG).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das wird isoliert nur f\u00fcr einige Wegzugsf\u00e4lle kaum m\u00f6glich sein. Das wiederum f\u00fchrt zu Folgefragen f\u00fcr andere Sachverhalte jenseits von Wegzugskonstellationen. Die neue Vorschrift verdient auch deshalb besondere Aufmerksamkeit in der Beratungspraxis. Denn Personengesellschaften i. S. von \u00a7 15 Abs. 3 EStG sind auch au\u00dferhalb der Wegzugsf\u00e4lle von gro\u00dfer praktischer Relevanz.<\/p>\n<p>Die nur schwer verst\u00e4ndliche Vorschrift \u00a7 50i EStG regelt weitere F\u00e4lle. Aufgrund ungl\u00fccklicher Formulierungen auch solche F\u00e4lle, die nicht im Fokus des Gesetzgebers standen. Es \u00fcberrascht daher nicht, dass schon vor und kurz nach Verabschiedung der Vorschrift verschiedene Ver\u00f6ffentlichungen sich mit den Schw\u00e4chen und dem teils ausufernden Anwendungsbereich auseinandersetzen (u. a. Prinz, DB 2013 S,. 1378 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,596144,\">DB0596144<\/a>) sowie IStR 2013, dort T\u00f6ben, S. 682, Lieckenbrock, S. 690, Pohl, S. 699).<\/p>\n<p>Die Vorschrift wird Anlass f\u00fcr weitere Rechtsstreitigkeiten zu fiktiv gewerblichen Personengesellschaften sein. Ein Beitrag zur Steuervereinfachung ist sie nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verhinderung von Steuerausf\u00e4llen in Milliardenh\u00f6he &#8211; so das ehrgeizige Ziel, das der Gesetzgeber mit \u00a7 50i EStG verfolgt. Worum geht es? Nicht wenige Steuerinl\u00e4nder tragen sich mit Wegzugsgedanken. Das war vor Jahrzehnten nicht anders als heute. 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