{"id":610,"date":"2010-07-12T11:14:58","date_gmt":"2010-07-12T10:14:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=610"},"modified":"2011-03-11T12:46:23","modified_gmt":"2011-03-11T11:46:23","slug":"ertragsteuerliche-organschaft-und-gewinnabfuhrungsvertrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/07\/12\/ertragsteuerliche-organschaft-und-gewinnabfuhrungsvertrage\/","title":{"rendered":"Ertragsteuerliche Organschaft und Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge \u2013 eine unheilvolle Verbindung?"},"content":{"rendered":"<p>\u00a0<\/p>\n<div id=\"attachment_2168\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2168\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/07\/argernisse-bei-der-grunderwerbsteuer\/_mja4179\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2168\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2168\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg\" alt=\"WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei FGS, Bonn\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179.jpg 298w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2168\" class=\"wp-caption-text\">WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei FGS, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Das ertragsteuerliche Gestaltungsinstrument der Organschaft weist eine enge Verbindung zum Gesellschaftsrecht auf. K\u00f6rperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft f\u00fchren zu einer weitgehend deckungsgleichen inl\u00e4ndischen Ergebnispoolung an der Unternehmensspitze. Die Organgesellschaft \u2013 im klassischen Fall eine inl\u00e4ndische AG \u2013 muss sich durch einen mindestens auf f\u00fcnf Jahre abgeschlossenen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag i.S.d. \u00a7\u00a0291 Abs.\u00a01 AktG verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ihre Muttergesellschaft (= Organtr\u00e4ger) abzuf\u00fchren (\u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 KStG). Im Verlustfall muss die Mutter die negativen Ergebnisse tragen. Es entsteht eine unternehmensvertragliche Risikogemeinschaft, ein Haftungsverbund (\u00a7\u00a073 AO). Entsprechendes gilt f\u00fcr eine inl\u00e4ndische GmbH als Organgesellschaft, wobei \u00a7\u00a017 Satz\u00a02 KStG erg\u00e4nzend eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf \u00a7\u00a7\u00a0301, 302 AktG verlangt. Bedingt durch die Ergebnisabf\u00fchrungsverpflichtung weist die Organgesellschaft deshalb immer ein \u201eNull-Ergebnis\u201c aus. <!--more--><\/p>\n<p>Letztlich erfordert eine ertragsteuerliche Organschaft damit stets das Vorliegen eines Vertragskonzerns, der ganz eigenst\u00e4ndige, von steuerlichen Zwecken losgel\u00f6ste gesellschaftsrechtliche Schutzmechanismen (bspw. f\u00fcr Minderheitsgesellschafter) zur Folge hat; ein blo\u00dfer faktischer Konzern gen\u00fcgt nicht. Trotz dieser N\u00e4he von Ertragsteuerrecht und Gesellschaftsrecht gehen beide Rechtsbereiche im Detail durchaus unterschiedliche Wege. Dies bereitet praktische Probleme. Man hat mitunter den Eindruck einer \u201eunheilvollen Verbindung\u201c.<\/p>\n<p>Unter drei Aspekten steht der Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag derzeit in der Diskussion; es tut sich eine \u201eGro\u00dfbaustelle\u201c auf:<\/p>\n<p>Die \u201eformalen Anerkennungsh\u00fcrden\u201c f\u00fcr einen Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag sind aus steuerlicher Sicht in der letzten Zeit durch die Finanzverwaltung bei GmbHs als abh\u00e4ngigen Gesellschaften erheblich versch\u00e4rft worden. Von h\u00f6chster Praxisrelevanz ist dabei die Verf\u00fcgung der OFD Rheinland vom 12. 8. 2009, die bei den betroffenen Unternehmen zu gro\u00dfer Verunsicherung gef\u00fchrt hat. Die Finanzverwaltung geht in dieser Verf\u00fcgung von einer \u201everungl\u00fcckten Organschaft\u201c aus, wenn in einem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag ein klarer Gesamtverweis auf \u00a7\u00a0302 AktG oder dessen komplette Inhaltswiedergabe fehlt. Dies scheint eindeutig zu weitgehend, h\u00f6chst formalistisch und nicht sachgerecht.<\/p>\n<p>Die neuere BFH-Rechtsprechung des I.\u00a0Senats ist zwar ebenfalls recht streng und verlangt trotz zivilrechtlich analoger Anwendung des \u00a7\u00a0302 AktG im GmbH-Vertragskonzern eine ausdr\u00fcckliche Verlust\u00fcbernahmevereinbarung (BFH vom\u00a03. 3. 2010 \u2013 I\u00a0R 68\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,362517,\" target=\"_blank\">DB0362517<\/a>); es ist eine Verfassungsbeschwerde anh\u00e4ngig (2\u00a0BvR 998\/10). Die OFD Rheinland geht aber deutlich \u00fcber die Anforderungen des BFH hinaus und wird im Ergebnis nicht haltbar sein. Auch andere Rechtsfragen in Zusammenhang mit Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen sind zwischenzeitlich in Streit; so wird bspw. diskutiert, ob es sich bei der F\u00fcnfjahresperiode um Zeit- oder Wirtschaftsjahre handeln muss. All dies erschwert den Umgang mit der ertragsteuerlichen Organschaft kolossal.<\/p>\n<p>Das derzeit in den parlamentarischen Beratungen befindliche Jahressteuergesetz 2010 will insoweit nun Abhilfe schaffen. Es soll auf Initiative des Bundesrats eine \u00c4nderung des \u00a7\u00a017 KStG gepr\u00fcft werden, bei der nicht mehr auf die \u201eVereinbarung\u201c der Verlust\u00fcbernahme in einem Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag, sondern auf das \u201eBestehen\u201c einer Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung abgestellt werden soll. Die Neuregelung soll als Ma\u00dfnahme der Steuervereinfachung in allen nicht bestandskr\u00e4ftigen F\u00e4llen anzuwenden sein. Hoffentlich findet diese sehr sinnvolle Gesetzgebungsma\u00dfnahme letztlich ihren Weg in das Bundesgesetzblatt. Den praktischen Umgang mit der Organschaft gerade bei abh\u00e4ngigen GmbHs w\u00fcrde dies erheblich vereinfachen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. 10. 2009 die Einf\u00fchrung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems anstelle der bisherigen Organschaft \u201eangedacht\u201c. Kernfrage einer solchen konzeptionellen Neuausrichtung ist dabei, ob an dem Erfordernis eines Vertragskonzerns festgehalten werden muss. Wissenschaft und Praxis sprechen sich ganz \u00fcberwiegend f\u00fcr die Abschaffung der unternehmensvertraglichen Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung aus, zumal sich die handelsbilanzielle Ergebnisabf\u00fchrung konzeptionell mittlerweile weit von der steuerlichen Einkommenszurechnung entfernt hat. Verzichtet der Gesetzgeber auf das Erfordernis einer Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung, k\u00f6nnte ein \u2013 ggf. mehrj\u00e4hrig bindendes \u2013 Antragsrecht vorgesehen werden. Die Erfahrungen in \u00d6sterreich mit dem dort seit 2005 bestehenden modernisierten Gruppenbesteuerungssystem mit einem Nachversteuerungserfordernis bei Verlust\u00fcbernahmen sollte den deutschen Gesetzgeber \u201einspirieren\u201c. W\u00fcnschenswert w\u00e4re dar\u00fcber hinaus eine zumindest behutsame grenz\u00fcberschreitende \u00d6ffnung der Gruppenbesteuerung f\u00fcr final getragene Auslandsverluste. Hoffentlich kommt die eingesetzte Arbeitsgruppe mit ihren konzeptionellen \u00dcberlegungen voran.<\/p>\n<p>Sowohl aus Standort- als auch aus Unternehmenssicht erscheint eine Modernisierung des steuerlichen Organschaftsrechts in Deutschland notwendig. Besonders dringlich ist die Entsch\u00e4rfung der \u00fcberbordenden Formalismen in Zusammenhang mit dem Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag bei einer GmbH (\u00a7\u00a017 Nr.\u00a02 KStG), die der Gesetzgeber vermutlich im JStG 2010 mit steuerlicher R\u00fcckwirkung \u201ereparieren\u201c wird. Aber damit allein ist es sicher nicht getan. Ein \u201eentr\u00fcmpeltes\u201c Gruppenbesteuerungssystem ohne Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag mit einer ersten behutsamen grenz\u00fcberschreitenden \u00d6ffnung (fiskal notwendige Beschr\u00e4nkung auf den Import finaler Auslandsverluste) sollte mittelfristig angestrebt werden. Die \u201eGro\u00dfbaustelle Organschaft\u201c sollte z\u00fcgig bearbeitet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0 Das ertragsteuerliche Gestaltungsinstrument der Organschaft weist eine enge Verbindung zum Gesellschaftsrecht auf. K\u00f6rperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft f\u00fchren zu einer weitgehend deckungsgleichen inl\u00e4ndischen Ergebnispoolung an der Unternehmensspitze. 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