{"id":6102,"date":"2013-10-31T18:00:14","date_gmt":"2013-10-31T16:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6102"},"modified":"2013-11-08T10:43:37","modified_gmt":"2013-11-08T08:43:37","slug":"hinterher-ist-man-immer-schlauer-die-tucken-der-unternehmensnachfolge-in-der-praxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/10\/31\/hinterher-ist-man-immer-schlauer-die-tucken-der-unternehmensnachfolge-in-der-praxis\/","title":{"rendered":"Hinterher ist man immer schlauer \u2013 Die T\u00fccken der Unternehmensnachfolge in der Praxis"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4851\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4851\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4851\" alt=\"StB Dipl.-Kfm. Peter F.  Peschke, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/peschke_peter-091-755x1006.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4851\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Mit Urteil vom 16. 5. 2013 (IV R 15\/10, DB 2013 S. 2485) hat sich der BFH nochmals zur Behandlung der Zahlungen von Abfindungen an Erbpr\u00e4tendenten ge\u00e4u\u00dfert, die vergleichsweise gegen Zahlung dieser Abfindung auf die weitere Geltendmachung ihrer Rechte verzichten,. Hiernach m\u00fcssen Steuerpflichtige, die ein angebliches Erbrecht geltend machen, um als Miterbe oder Mitgesellschafter anerkannt zu werden, der Streit aber vergleichsweise gegen Zahlung eines Geldbetrags beigelegt wird, diesen Geldbetrag als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wie bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils versteuern und in der einheitlichen und gesonderten Feststellung bei der Personengesellschaft feststellen lassen. Zwar hat es speziell zu diesem Aspekt schon eine Entscheidung (BFH vom 14.03.1996 &#8211; IV R 9\/95, DB 1996 S. 1263) aus dem Jahr 1996 und ein entsprechendes BMF-Schreiben aus dem Jahr 2006 gegeben (11. 1. 2006 &#8211; \u00a0IV B 2 \u2013 S 2242 \u2013 2\/04), sodass das Urteil dementsprechend nicht als bahnbrechende Neuigkeit zu werten ist. Die Entscheidung gibt jedoch Anlass, sich noch einmal mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Zum einen zeigt sie die Abh\u00e4ngigkeit des Steuerrechts von den zivilrechtlichen Wertungen, hier insbesondere des Erb- und Gesellschaftsrechts. Zum anderen zeigt sie, hierauf aufbauend, wie wichtig eine rechtlich geordnete Nachfolgeplanung auch f\u00fcr die steuerliche Abwicklung eines Erbfalls ist.<!--more--><\/p>\n<p>\u00a0<b>Der Ausgangssachverhalt<\/b><\/p>\n<p>Der Aufh\u00e4nger des finanzgerichtlichen Streits war die Frage, ob die abgefundenen Erbpr\u00e4tendenten in die Gewinnfeststellung der Gesellschaft mit einzubeziehen seien. Wie auch in dem Urteil aus dem Jahr 1996 (BFH, Urteil vom 14. 3. 1996 \u2013 IV R 9\/95, DB 1996 S. 1263) ging in dem aktuellen Fall dem mehrj\u00e4hrigen finanzgerichtlichen Prozess ein zivilgerichtlicher Prozess um die Anerkennung der Erbenstellung voraus. Im M\u00e4rz 2004 verstarb die bis zu ihrem Tod einzige Kommandistin der zuvor gegr\u00fcndeten X-GmbH &amp; Co. KG. Im Jahre 1999 hatte die Erblasserin zusammen mit ihrer Mutter (die 2003 verstarb) ein als \u201eGemeinschaftliches Testament\u201c aufgesetztes Dokument verfasst, das f\u00fcr den Fall des gleichzeitigen Versterbens den Ausschluss aller Verwandten von der Erbfolge verf\u00fcgte. Angesichts der unklaren Formulierungen des Testaments entbrannte ein Streit \u00fcber dessen Wirksamkeit, da die Verf\u00fcgenden offensichtlich nicht gleichzeitig verstorben waren. Dieser Streit \u00fcber die Erbfolge wurde sodann durch Vergleich beigelegt und es wurde bestimmt, dass drei der sechs als Erben infrage kommenden Personen jeweils 450.000 \u20ac bzw. 600.000 \u20ac als Abfindungszahlung bekommen sollten. Die Beantwortung der Ausgangsfrage h\u00e4ngt nun ma\u00dfgeblich davon ab, wie man die Zahlung des durch Vergleich bedungenen Betrags steuerlich einordnet.<\/p>\n<p><b>Steuerliche W\u00fcrdigung der Abfindungszahlung<\/b><\/p>\n<p>Es best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, die geleistete Abfindung unabh\u00e4ngig von der Behauptung des Erbrechts als Entgelt f\u00fcr den Verzicht zu sehen und dieses als Eink\u00fcnfte aus sonstigen Leistungen gem. \u00a7 22 Nr. 3 EStG zu behandeln. Dies kommt insbesondere vor dem Hintergrund in Betracht, dass die Abfindung als Gegenleistung f\u00fcr den Verzicht des Steuerpflichtigen auf sein m\u00f6gliches Erbrecht angesehen wird, er insofern niemals Erbe geworden und dementsprechend auch eine Behandlung nach den Grunds\u00e4tzen der Erbengemeinschaft nicht zwingend geboten ist.<\/p>\n<p>In seinem Urteil aus dem Jahr 1996 f\u00fchrt der BFH jedoch aus, schon fr\u00fcher in zwei vergleichbaren Sachverhalten entschieden zu haben, dass die Abfindungszahlung ihre wirtschaftliche Rechtfertigung lediglich in der umstrittenen Stellung des Abgefundenen als Erbe oder Gesellschafter findet und er den Prozess nur gef\u00fchrt habe, um als Miterbe oder Mitgesellschafter anerkannt zu werden \u2013 d. h. sich zumindest sein Ausscheiden aus der behaupteten Erbengemeinschaft oder Gesellschaft verg\u00fcten zu lassen. Auch in dem hier zugrunde liegenden Urteil f\u00fchrt der BFH diese Rechtsprechung mit dem damals angef\u00fchrten Argument, es gebe keinen vern\u00fcnftigen Grund daf\u00fcr, den Pr\u00e4tendenten anders zu besteuern als einen unangefochtenen Miterben oder Mitgesellschafter, der aus der Gemeinschaft oder Gesellschaft gegen eine Abfindung ausscheidet. Insofern ist die Behandlung der Abfindung bei nur potenziell bestehendem Eintrittsrecht letztlich sachlich auch gerechtfertigt. Bei Inanspruchnahme des Freibetrags des \u00a7 16 Abs. 4 EStG, ggf. i. V. mit \u00a7 34 Abs. 3 Satz 2 EStG, d\u00fcrfte dies f\u00fcr den Steuerpflichtigen i. d. R. g\u00fcnstiger sein.<\/p>\n<p><b>Letztlich keine Entscheidung in der Sache<\/b><\/p>\n<p>Dem BFH war es zwar mangels Spruchreife verwehrt, in der Sache zu entscheiden. Die Beantwortung der Frage, ob die Abgefundenen nun in die Gewinnfeststellung mit einzubeziehen seien oder nicht, macht der BFH davon abh\u00e4ngig, ob es den Abgefundenen nach den Regeln des Gesellschaftsrechts (\u00a7 177 HGB) \u00fcberhaupt m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, Gesellschafter zu werden. Dies h\u00e4tte vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls eine vom gesetzlichen Leitbild des \u00a7 177 HGB abweichende Regelung, derzufolge die Gesellschaft mit allen Erben fortgesetzt wird, im Gesellschaftsvertrag der X-GmbH &amp; Co. KG nicht bestand. Zur Kl\u00e4rung dieser Frage wurde das Verfahren deshalb an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><b>Gestaltungsempfehlungen<\/b><\/p>\n<p>Mit einer fundierten rechtlichen Beratung im Vorfeld h\u00e4tte m\u00f6glicherweise ein k\u00fcrzerer, aber sich doch mit gro\u00dfen Summen befassender zivilrechtlicher Prozess sowie ein mehrj\u00e4hriger finanzgerichtlicher Prozess vermieden werden k\u00f6nnen. Angesichts des Sachverhalts und des unklaren Testaments als die Wurzel allen \u00dcbels empfiehlt sich zun\u00e4chst eine erbrechtliche, auf solider rechtlicher Basis stehende Nachfolgeplanung. In einem weitergehenden Schritt k\u00f6nnten dann in einer die Situation des Mandanten individuell ber\u00fccksichtigenden Weise auch steuerrechtliche Implikationen gesellschaftsvertraglicher Regelungen wie z. B. die des \u00a7 177 HGB ber\u00fccksichtigt werden und somit die steuerlichen Rechtsfolgen des Erbfalls bereits im Vorfeld entsprechend den W\u00fcnschen des Mandanten gestaltet werden. In Anbetracht der Vergleichssummen w\u00e4re dies im Zweifel g\u00fcnstiger gewesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 16. 5. 2013 (IV R 15\/10, DB 2013 S. 2485) hat sich der BFH nochmals zur Behandlung der Zahlungen von Abfindungen an Erbpr\u00e4tendenten ge\u00e4u\u00dfert, die vergleichsweise gegen Zahlung dieser Abfindung auf die weitere Geltendmachung ihrer Rechte verzichten,. &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/10\/31\/hinterher-ist-man-immer-schlauer-die-tucken-der-unternehmensnachfolge-in-der-praxis\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,23302],"tags":[3158,18852,7799],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6102"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6102"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6102\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6130,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6102\/revisions\/6130"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6102"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6102"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6102"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}