{"id":6114,"date":"2013-11-07T10:33:08","date_gmt":"2013-11-07T08:33:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6114"},"modified":"2013-11-08T10:43:09","modified_gmt":"2013-11-08T08:43:09","slug":"beenden-masnahmen-des-insolvenzgerichts-bei-der-organgesellschaft-automatisch-die-umsatzsteuerliche-organschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/11\/07\/beenden-masnahmen-des-insolvenzgerichts-bei-der-organgesellschaft-automatisch-die-umsatzsteuerliche-organschaft\/","title":{"rendered":"Beenden Ma\u00dfnahmen des Insolvenzgerichts bei der Organgesellschaft automatisch die umsatzsteuerliche Organschaft?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" alt=\"RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen der Organmutter eingegliedert ist. Die Organschaft beginnt automatisch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen f\u00fcr die Organschaft erf\u00fcllt sind und endet automatisch sobald die Voraussetzungen f\u00fcr die Organschaft nicht mehr erf\u00fcllt sind. Werden daher bei der Organgesellschaft Ma\u00dfnahmen des Insolvenzgerichts angeordnet, so stellt sich f\u00fcr die Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig die Frage, ob die Voraussetzungen der Organschaft weiterhin vorliegen und wie daher in den Umsatzsteuervoranmeldungen verfahren werden soll. <!--more--><\/p>\n<p>Der BFH hat f\u00fcr den Fall einer Bestellung eines sog. \u201eschwachen\u201c vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt bei der Organgesellschaft zuletzt die Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft angenommen (Urteil vom 8. 8. 2013 &#8211; V R 18\/13, DB 2013 S. 2065). F\u00fchrt dieses Urteil dazu, dass nunmehr bei s\u00e4mtlichen Ma\u00dfnahmen des Insolvenzgerichts die umsatzsteuerliche Organschaft automatisch endet?<\/p>\n<p>Die Frage der Auswirkung der Ma\u00dfnahmen des Insolvenzgerichts spielt sich regelm\u00e4\u00dfig nur im Bereich der organisatorischen Eingliederung ab. D. h. es stellt sich die Frage, ob durch die Ma\u00dfnahmen des Insolvenzgerichts weiterhin der Organtr\u00e4ger seinen Willen bei der Organgesellschaft durchsetzen kann. Dies wird regelm\u00e4\u00dfig durch die personelle Verflechtung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung von Organgesellschaft und Organtr\u00e4ger im Sinne einer (teilweisen oder vollst\u00e4ndigen) Personenidentit\u00e4t erreicht. Durch die Ma\u00dfnahmen des Insolvenzgerichts k\u00f6nnen jedoch die Befugnisse der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgane von Organgesellschaft und\/oder Organtr\u00e4ger derart eingeschr\u00e4nkt werden, dass \u2013 trotz Personenidentit\u00e4t \u2013 der Wille des Organtr\u00e4gers nicht bei der Organgesellschaft durchgesetzt werden kann.<\/p>\n<p><b>Urteil zum sog. \u201eschwachen\u201c vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter<\/b><\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 8. 8. 2013 hat der BFH die Rechtslage zum sog. \u201eschwachen\u201c vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter neu entschieden. Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass die Definition der \u201eorganisatorischen Eingliederung\u201c abweichend von bisherigen Rechtsprechung pr\u00e4zisiert wird. Demnach ist es nicht (mehr) ausreichend, dass der Organtr\u00e4ger bei der Organgesellschaft lediglich eine von seinem Willen abweichende Willensbildung i. S. eines (passiven) \u201eVetorechts\u201c ausschlie\u00dfen kann (so z. B. noch die Definition im Urteil V R 32\/98, BStBl. II 1999 S. 258 = DB 1999 S. 727). Vielmehr muss f\u00fcr die organisatorische Eingliederung die (aktive) M\u00f6glichkeit zur Willensdurchsetzung bei dem Organtr\u00e4ger verbleiben.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH im Urteil vom 8. 8. 2013 \u2013 in Abweichung von seiner bisherigen Rspr. (z. B. BFH vom 22. 10. 2009 &#8211; \u00a0V R 14\/08, BStBl. II 2011 S. 988 = DB 2010 S. 373) \u2013 ist letzteres auch im Falle einer Bestellung eines sog. \u201eschwachen\u201c vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bei der Organgesellschaft nicht mehr erf\u00fcllt, da der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall nach \u00a7\u00a021 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO wirksame rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgungen der Organgesellschaft verhindern kann.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hat daher nunmehr die Bestellung eines sog. \u201eschwachen\u201c vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters dieselben umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen wie die Bestellung eines sog. \u201estarken\u201c vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters.<\/p>\n<p><b>Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung unter Bestellung eines Sachverwalters<\/b><\/p>\n<p>Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Entscheidung des BFH auch auf F\u00e4lle des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung unter Bestellung eines Sachverwalters bei der Organgesellschaft \u00fcbertragbar ist und damit jegliche Ma\u00dfnahmen des Insolvenzgerichts bei der Organgesellschaft zu einer automatischen Beendigung der \u201eorganisatorischen Eingliederung\u201c und damit der umsatzsteuerlichen Organschaft f\u00fchren.<\/p>\n<p>Nach einer Verf\u00fcgung der OFD Hannover vom 19. 5. 1999 (S 7105 \u2013 101 \u2013 StH 542; S 7105 \u2013 49 \u2013 StO 355) f\u00fchrt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung unter Bestellung eines Sachverwalters bei der Organgesellschaft grunds\u00e4tzlich nicht zu einer Beendigung der organisatorischen Eingliederung. Es sei denn, der Sachverwalter der Organgesellschaft erh\u00e4lt derart weitreichende Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnisse einger\u00e4umt, dass eine vom Willen der Organtr\u00e4gerin abweichende Willensbildung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ein solcher Fall liegt nach Auffassung der OFD Hannover insbesondere vor, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>der Sachwalter die Kassenf\u00fchrungsbefugnis gem. \u00a7 <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=InsO&amp;p=275\">275<\/a> Abs. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=InsO&amp;p=275&amp;x=2\">2<\/a> InsO an sich zieht,<\/li>\n<li>es der Organgesellschaft verboten ist, ohne Zustimmung des Sachwalters Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. \u00a7 <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=InsO&amp;p=275\">275<\/a> Abs. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=InsO&amp;p=275&amp;x=1\">1<\/a> InsO) und<\/li>\n<li>auch die \u00fcbrigen Rechtsgesch\u00e4fte der Organgesellschaft auf Anordnung des Insolvenzgerichts weitgehend der Zustimmung des Sachwalters bed\u00fcrfen (vgl. \u00a7 <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=InsO&amp;p=277\">277<\/a> Abs. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=InsO&amp;p=277&amp;x=1\">1<\/a> InsO).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Entscheidung des BFH vom 8. 8. 2013 k\u00f6nnte grunds\u00e4tzlich dazu f\u00fchren, dass die Situation bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung unter Bestellung eines Sachwalters nunmehr abweichend von der Verf\u00fcgung der OFD Hannover zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Allerdings \u00fcbernimmt der vorl\u00e4ufige \u201eschwache\u201c Insolvenzverwalter \u2013 im Gegensatz zum Sachverwalter \u2013 gerade die Kassenf\u00fchrungsbefugnis. Au\u00dferdem ist die Gesellschaft bei einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter (mit Zustimmungsvorbehalt) auch rechtlich nicht in der Lage ohne Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters Verbindlichkeiten einzugehen und auch die \u00fcbrigen Rechtsgesch\u00e4fte bed\u00fcrfen der Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Daher lagen im durch den BFH entschiedenen Fall die Ausnahmevoraussetzungen der Verf\u00fcgung der OFD Hannover gerade vor. D. h. umgekehrt, dass bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung unter Bestellung eines Sachverwalters ohne entsprechende Ausnahmekompetenzen auch weiterhin eine (aktive) Durchsetzung des Willens des Organtr\u00e4gers bei der Organgesellschaft i. S. der Rspr. des BFH m\u00f6glich bleibt. Die Einwirkungsm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nken sich daher nicht blo\u00df auf ein (passives) \u201eVetorecht\u201c des Organtr\u00e4gers.<\/p>\n<p>Dies spricht daf\u00fcr, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung unter Bestellung eines Sachverwalters bei der Organgesellschaft die organisatorische Eingliederung weiterhin bestehen bleibt. Dies gilt jedoch nur solange keine weiteren Ma\u00dfnahmen i. S. der Verf\u00fcgung der OFD Hannover vom Insolvenzgericht angeordnet werden bzw. der jeweilige Sachverwalter keine entsprechenden Kompetenzen an sich zieht. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Ansicht auch von der Rspr. geteilt wird.<b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p><b>Zusammenfassung<\/b><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH vom 8. 8. 2013 stellt neue Grunds\u00e4tze im Hinblick auf die Definition des \u201eorganisatorischen Eingliederung\u201c auf. Demnach fordert die organisatorische Eingliederung die (aktive) M\u00f6glichkeit zur Durchsetzung des Willens des Organtr\u00e4gers bei der Organgesellschaft. Anhand dieses Ma\u00dfstabes werden alle Ma\u00dfnahmen des Insolvenzgerichts zu messen sein. Daher wird die Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft in Insolvenzf\u00e4llen nicht automatisch anzunehmen sein, sondern weiterhin eine Frage des jeweiligen konkreten Einzelfalles und insbesondere der insolvenzgerichtlich angeordneten Ma\u00dfnahmen bleiben. Jedoch werden durch das BFH-Urteil die F\u00e4lle, in denen die umsatzsteuerliche Organschaft in Insolvenzf\u00e4llen weiter bestehen kann, unzweifelhaft stark eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen der Organmutter eingegliedert ist. 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