{"id":6143,"date":"2013-11-18T10:27:50","date_gmt":"2013-11-18T08:27:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=6143"},"modified":"2013-12-03T10:25:54","modified_gmt":"2013-12-03T08:25:54","slug":"neustart-fur-das-aifm-steueranpassungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2013\/11\/18\/neustart-fur-das-aifm-steueranpassungsgesetz\/","title":{"rendered":"Neustart f\u00fcr das AIFM-Steueranpassungsgesetz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6142\" style=\"width: 144px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/Dechert_Stamm-Hans.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6142\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6142\" alt=\"RA Hans Stamm, Partner, Dechert LLP, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/Dechert_Stamm-Hans-134x168.jpg\" width=\"134\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/Dechert_Stamm-Hans-134x168.jpg 134w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/Dechert_Stamm-Hans-440x550.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/Dechert_Stamm-Hans-755x945.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/11\/Dechert_Stamm-Hans.jpg 1200w\" sizes=\"(max-width: 134px) 100vw, 134px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6142\" class=\"wp-caption-text\">RA Hans Stamm, Partner, Dechert LLP, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zum 22.\u00a07. 2013 steht der steuerliche Rahmen f\u00fcr die Verwaltung von sowie f\u00fcr Investition in in- und ausl\u00e4ndische Fonds auf wackeligem Boden. Denn das Investmentsteuergesetz (InvStG) kn\u00fcpft in verschiedenen Gesetzesbegriffen an das fr\u00fchere Investmentgesetz an, das durch das KAGB abgel\u00f6st worden ist. Zwar hatte der Gesetzgeber mit dem Entwurf des sogenannten AIFM-Steueranpassungsgesetzes bereits einen gesetzlichen Rahmen f\u00fcr das k\u00fcnftige Besteuerungsregime von Investmentfonds vorgelegt. Der Entwurf ist jedoch im Zuge der politischen Scharm\u00fctzel vor der Bundestagswahl gescheitert. Die Finanzverwaltung hat \u2013 anstelle des Gesetzgebers \u2013 praktische Hilfestellung geleistet: Durch ein BMF-Schreiben vom 18.\u00a07. 2013 (DB 2013 S. 1637) ist die grunds\u00e4tzliche Fortgeltung des InvStG angeordnet worden, jedenfalls f\u00fcr solche Fondsgestaltungen, die nach der alten Rechtslage dem Anwendungsbereich des InvStG unterfielen.<\/p>\n<p>Einige Bundesl\u00e4nder haben nun dem Bundesrat einen neuen Entwurf f\u00fcr ein AIFM-Steueranpassungsgesetz vorgelegt, den der Bundesrat am 8.\u00a011. 2013 als Gesetzesinitiative beschlossen hat. Diese soll dem Vernehmen nach im Wege eines eilbed\u00fcrftigen Verfahrens noch vor dem Jahresende 2013 abgeschlossen werden.<!--more--><\/p>\n<p><b>Neuer Gesetzentwurf<\/b><\/p>\n<p>Im Wesentlichen entspricht der Entwurf dem in der vergangenen Wahlperiode gescheiterten Entwurf. Insbesondere die grunds\u00e4tzliche steuerliche Systematik der k\u00fcnftigen Unterscheidung von Investmentfonds und sog. Investitionsgesellschaften wird beibehalten. Die von verschiedenen Verb\u00e4nden und Marktteilnehmern ge\u00e4u\u00dferten Bedenken, sind nicht aufgegriffen worden. So bleibt es nach dem Gesetzesentwurf weiterhin bei einer nur eingeschr\u00e4nkten Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentfonds. Auch wird die steuerliche Unsicherheit einer grenz\u00fcberschreitenden Verwaltung von bestimmten ausl\u00e4ndischen (AIF-)Investmentfonds durch deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht behoben. Insoweit bleibt der steuerliche Rechtsrahmen hinter dem aufsichtsrechtlichen Rechtsrahmen zur\u00fcck, der grunds\u00e4tzlich grenz\u00fcberschreitende Verwaltungs- und Vertriebst\u00e4tigkeiten von AIFs unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Ein weiterer Aspekt, der insbesondere f\u00fcr steuerpflichtige institutionelle Anleger mit Investitionsschwerpunkt Alternative Investments von wesentlicher Bedeutung ist, wird zun\u00e4chst aufgeschoben: Um vermeintliche Steuerausf\u00e4lle zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber bei Anlagen in ausl\u00e4ndische Kapital-Investitionsgesellschaften die Einf\u00fchrung einer Pauschalbesteuerung gefordert. Diese Regelung fehlt im neu eingebrachten Gesetzesentwurf. In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird allerdings darauf hingewiesen, dass hier weiterhin ein Drohpotenzial f\u00fcr Steuerausf\u00e4lle gesehen wird und dass dies im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens im Hinblick auf eine rechtssichere Umsetzungsm\u00f6glichkeit zu pr\u00fcfen sein wird.<\/p>\n<p><b>\u00dcbergangsregelung <\/b><\/p>\n<p>Im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich ist von Bedeutung, dass f\u00fcr Investmentverm\u00f6gen i. S. des Investmentgesetzes in der bis zum 21.\u00a07. 2013 geltenden Fassung weiterhin ein Bestandsschutz vorgesehen ist. Dieser endet zum Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres des Investmentfonds, das nach dem 22.\u00a07. 2016 endet. Der Bestandsschutz wird dabei auf alle Investmentfonds ausgedehnt, die bis zum Inkrafttreten des AIFM-Steueranpassungsgesetzes aufgelegt worden sind. Diesbez\u00fcglich ist jedoch der genaue Wortlaut der \u00dcbergangsregelung in der k\u00fcnftigen Gesetzesfassung zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Weitere Regelungsbereiche des Gesetzesentwurfs umfassen u. a. die Schaffung gesetzlicher Grundlagen zur Umsetzung des geplanten FATCA-Abkommens mit den USA.<\/p>\n<p>Die neue Gesetzesinitiative ist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit f\u00fcr viele Marktteilnehmer zwar zu begr\u00fc\u00dfen. Allerdings ist bereits erkennbar, dass damit wohl nur eine Zwischenl\u00f6sung erreicht werden wird. Angesichts einiger Unstimmigkeiten werden sich die Marktteilnehmer bereits auf eine erste \u00dcberarbeitung des AIFM-Steueranpassungsgesetzes im n\u00e4chsten Jahr einstellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zum 22.\u00a07. 2013 steht der steuerliche Rahmen f\u00fcr die Verwaltung von sowie f\u00fcr Investition in in- und ausl\u00e4ndische Fonds auf wackeligem Boden. 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