{"id":615,"date":"2010-07-13T06:00:39","date_gmt":"2010-07-13T05:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=615"},"modified":"2011-02-24T15:09:05","modified_gmt":"2011-02-24T14:09:05","slug":"unmoegliche-entstrickung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/07\/13\/unmoegliche-entstrickung\/","title":{"rendered":"Unm\u00f6gliche Entstrickung \u2013 Neuer Anlauf im Jahressteuergesetz"},"content":{"rendered":"<p>In einer Zeit, in der die Zollstationen abgebaut sind, versucht der Gesetzgeber den Wegzug von Steuersubstrat mit allen Mitteln zu verhindern. So verst\u00e4ndlich dieses Ziel auch ist, so problematisch und unklar ist die derzeitige Rechtslage. Der Bundesrat will mit seiner Empfehlung vom 28. 6. 2010 zum Jahressteuergesetz einen neuen Anlauf starten, um den Tatbestand pr\u00e4ziser zu formulieren. Doch auch die neue Formulierung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steht \u201eder Ausschluss oder die Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts\u201c einer Entnahme gleich. Eine \u00e4hnliche Regelung gilt nach \u00a7 12 Abs. 1 K\u00f6perschaftsteuergesetz f\u00fcr K\u00f6rperschaften. Das besondere an diesen Regelungen ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nicht an eine Handlung des Steuerpflichtigen kn\u00fcpft, sondern an eine rechtliche Wertung. Es kommt also nicht darauf an, dass ein konkreter Gewinn, z. B. durch eine Ver\u00e4u\u00dferung realisiert wird. Entscheidend ist allein, ob ein solcher Gewinn, wenn er den erzielt w\u00fcrde, von der Besteuerung in Deutschland ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Das ist mehr als unbestimmt und nicht gemeinschaftsrechtskonform. Das geltende Recht verst\u00f6\u00dft zudem gegen das Realisationsprinzip, ber\u00fccksichtigt nicht die zahlreichen m\u00f6glichen F\u00e4llen, in denen ein solcher Gewinn tats\u00e4chlich nie erzielt wird und konfligiert mit der Rechtsprechung des BFH, die eine nachgelagerte Besteuerung im sp\u00e4teren Realisationszeitpunkt auch dann f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, wenn das Wirtschaftsgut in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte \u00fcberf\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund versucht der Bundesrat in seiner Empfehlung den Hauptanwendungsfall der Entnahmefiktion klarzustellen, indem er einen neuen Satz anf\u00fcgt, wonach der Tatbestand insbesondere dann vorliegt, \u201ewenn das Wirtschaftsgut einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zugeordnet wird\u201c. Damit wird das Problem leider nicht gel\u00f6st, sondern neue Zweifelsfragen aufgeworfen. Ungekl\u00e4rt bleibt vor allem, wer \u00fcber die Zuordnung entscheidet, wie sich eine solche Zuordnung manifestiert und wann der Tatbestand realisiert ist. Im Dunkeln bleibt zudem, warum der Gesetzgeber weiterhin an eine rechtliche Wertung und nicht an den Akt der \u00dcberf\u00fchrung ankn\u00fcpft. Aus der Sicht des Steuerpflichtigen f\u00fchrt dies zu kaum kalkulierbaren steuerlichen Belastungen. W\u00fcrde der Entstrickungstatbestand dagegen an eine Zuordnungshandlung des Steuerpflichtigen ankn\u00fcpfen, w\u00e4re der \u00dcberf\u00fchrungsfall aus steuerlicher Sicht nicht mehr ein Wagnis mit ungewissem Ausgang.<\/p>\n<p>Wie man diesen Sachverhalt steuersystematisch besser l\u00f6sen kann, zeigt ein Blick in das \u00f6sterreichische Recht. \u00a7 6 Ziffer 6 des \u00f6sterreichischen EStG stellt auf die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts oder die Verlegung des Betriebs ab und gew\u00e4hrt auf Antrag eine Stundung der Steuerschuld bis zu tats\u00e4chlichen Realisierung. Diese Regelung hat gleich mehrere Vorz\u00fcge: sie ist deutlich klarer, vermeidet eine vorzeitige Besteuerung ebenso wie eine Doppelbesteuerung und steht daher in Einklang mit dem h\u00f6herrangigen Normen des Unionsrechts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer Zeit, in der die Zollstationen abgebaut sind, versucht der Gesetzgeber den Wegzug von Steuersubstrat mit allen Mitteln zu verhindern. So verst\u00e4ndlich dieses Ziel auch ist, so problematisch und unklar ist die derzeitige Rechtslage. 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